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BK 2018 501 • OG BE BK 2018 501 KI-generiert

Prosecution Discontinuance and Evidential Appeal Admissibility

Geschäftsnummer BK 2018 501
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation concerning assault, the prosecution informed the parties of the intent to discontinue the proceedings, prompting the plaintiff/appellant to request the questioning of two medical professionals as witnesses or the submission of their written reports, which the prosecution denied. The court ruled the appeal against the rejection of the evidence request inadmissible because Article 394(b) of the Swiss Criminal Procedure Code excludes appeal when the request can be repeated before the trial court without legal disadvantage, and the *possibility* of a procedure being discontinued does not constitute a concrete risk of evidence loss. Therefore, the appellant could raise the rejected evidence request during an appeal against the potential discontinuance decision, making the current appeal premature and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Bst, Art. 394 StPO, Art. 318 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 394 Bst. b StPO; Prosecution Discontinuance and Evidential Appeal Admissibility: The court ruled the appeal against the rejection of the evidence request inadmissible because Article 394(b) of the Swiss Criminal Procedure Code excludes appeal when the request can be repeated before the trial court without legal disadvantage, and the *possibility* of a procedure being discontinued does not constitute a concrete risk of evidence loss. Therefore, the appellant could raise the rejected evidence request during an appeal against the potential discontinuance decision, making the current appeal premature and inadmissible.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung medizinische Beweismittel Strafverfahrenseinstellung Edition von Urkunden Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 394 Bst. b StPO

The appeal was dismissed (non-entry) due to inadmissibility based on this provision concerning the appeal against the rejection of evidence requests.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision justified ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not entertained.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive (order 1-3), concerning the waiver of further written procedure based on this article.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 501 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2018 (BM 18 6864)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten z.N. des Strafund Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 26. Oktober 2018 teilte sie den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 19. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, den Beweisantrag, es seien Dr. med. E.________ und med. pract. F.________ als Zeugen zu befragen bzw. es sei bei diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Gegen die am 26. November 2018 eröffnete Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.

2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Beschwerde einzig damit, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, so dass gar kein Verfahren vor dem urteilenden Gerichts stattfinden werde und somit auch die Beweisanträge nicht erneut geltend gemacht werden können.

Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und BK 16 488 vom 6.

Dezember 2016 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen.

Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00.

Dem Beschuldigten sind zufolge des Verzichts auf Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)

Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.