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BK 2018 495 • OG BE BK 2018 495 KI-generiert

Narcotics Act Violation Objection Withdrawal Due to Non-Appearance

Geschäftsnummer BK 2018 495
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused, having lodged an objection against a penal order for violation of the Narcotics Act, failed to appear at the main hearing despite being duly summoned and notified of the consequence of non-appearance, which is the deemed withdrawal of the objection. The trial court consequently ruled that the penal order had become legally binding due to the withdrawal of the objection, a decision upheld by the appellate court. The court dismissed the accused’s appeal, which argued that two simultaneous proceedings were disproportionate and costly, reasoning that the accused was obligated to attend the hearing, and his unexcused absence, in accordance with Art. 356 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), legally resulted in the withdrawal of his objection, with the accused's other factual and legal arguments being irrelevant to the validity of the deemed withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 356 StPO, Art. 93 StPO; Narcotics Act Violation Objection Withdrawal Due to Non-Appearance: The trial court consequently ruled that the penal order had become legally binding due to the withdrawal of the objection, a decision upheld by the appellate court. The court dismissed the accused’s appeal, which argued that two simultaneous proceedings were disproportionate and costly, reasoning that the accused was obligated to attend the hearing, and his unexcused absence, in accordance with Art. 356 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), legally resulted in the withdrawal of his objection, with the accused's other factual and legal arguments being irrelevant to the validity of the deemed withdrawal.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Rückzugsfiktion Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung Vorladung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 4 StPO

The appeal was rejected because the appellant's objection was deemed withdrawn due to unexcused absence from the main hearing, which is governed by this article.

Art. 93 StPO

Used to qualify the appellant as defaulting due to absence from the main hearing.

Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to support the court's competence in deciding on the appearance requirement.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the deadline and form for filing the appeal at the first instance.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's legitimacy (standing) to file the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for waiving the request for a statement from the other parties.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 132 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the assessment of complexity for denying official defense.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning concerning the rejection of the request for free legal aid, although the rejection itself is ordered under Art. 64 LTF (not explicitly in the dispositive, but related to the denial of legal aid).

Art. 64 LTF

The appellant's request for free legal aid was explicitly rejected in the dispositive (No. 3).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive (No. 4) because the procedural costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 495 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2018 (PEN 18 273)

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Vorladung vom

28. August 2018 zu einer Hauptverhandlung am 31. Oktober 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 3. Oktober 2018 durch den Kantonspolizeiposten D.________ übergeben. Es wurde ihm in dieser Verfügung Folgendes mitgeteilt:

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).

Am 31. Oktober 2018 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 2015 13647 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen.

Angefügt sei bereits an dieser Stelle, dass der zuständige Sekretär des Regionalgerichts am 30. Oktober 2018 drei Mal telefonisch dem Beschwerdeführer mitzuteilen versuchte, dass die Verhandlung am 31. Oktober 2018 stattfinden werde. Letzterer nahm die Telefonate nicht entgegen und rief weder am 30. noch am 31. Oktober 2018 zurück. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

Diese Verfügung ist rückgängig zu machen. Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen. Das Verfahren Regionalgericht Oberland sei zu sistieren weil im Kanton Bern ein zweites Verfahren schon läuft.

(Bern Mittelland) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine zeitlich angemessene Frist um weitere Anträge einreichen zu können. Mit der Bitte um rechtliches Gehör.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung ist ausreichend. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streit-

gegenstand definiert, kann auf den Antrag, das Verfahren vor dem Regionalgericht sei zu sistieren, nicht eingetreten werden. Ebenfalls verfehlt ist das beschwerdeführerische Begehren, er verlange eine angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde – wie dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren des Obergerichts des Kantons Bern BK 18

435 mitgeteilt worden war – innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

3. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: Zwei Verfahren im Kanton Bern ist nicht Verhältnismässig und verursacht unnötigen Umtrieb und Kosten. Bei dem Saatgut das von mir abgegeben wurde, handelt es sich um das gleiche, wie in Bern Mittelland. Als Laie ohne Rechtsanwalt, ist es für mich sehr schwierig alle gesetzlichen Vorgaben einhalten zu können. Werde beim Regionalgericht Oberland fristgerecht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einreichen. Ich bin jederzeit bereit eine Rechtsbelehrung entgegen zu nehmen.

4.

4.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO).

4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Er ist dementsprechend als säumig im Sinne von Art. 93 StPO zu qualifizieren.

Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können. Er war es schliesslich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen brachte. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht vorzusprechen, und es sodann vorzieht, nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor.

Die beschwerdeführerischen Darlegungen, wonach es unnötige Kosten verursache und unverhältnismässig sei, dass zwei Verfahren geführt würden, gehen an der Sache vorbei und belegen keinen Entschuldigungsgrund. Sie ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer gültig vorgeladen wurde und zu erscheinen hatte.

Nichts an dieser Folgerung vermag überdies zu ändern, dass er kurz vor dem erstinstanzlichen HV-Termin ein Beschwerdeverfahren initiierte (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 435 vom 2. November 2018).

4.3 Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt – Stichwort «Saatgut» –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.

5. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Seine Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei – wie von ihm selber angekündigt –, beim Regionalgericht innert Frist ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das sinngemässe (erneute [siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 435 vom 2. November 2018]) Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen. Wie sich aus seiner Eingabe vom 3. Dezember 2018 ergibt (Werde beim Regionalgericht Oberland fristgerecht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einreichen), findet er sich in diesem Rechtsmittelverfahren gut alleine zurecht. Das Beschwerdeverfahren bietet keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO). In der Sache ging es ausserdem um ein Bagatelldelikt (Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 2. Mai 2018). Falls der Beschwerdeführer ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;

SR 101) stellen wollte – soweit er dies als Beschuldigter tatsächlich überhaupt kann –, so ist auch dieses Begehren mit Blick auf die soeben dargelegten Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht das Recht, von Verfahrenskosten generell befreit zu werden. Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 243 vom 25. Juli 2017; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 15 13647)

Bern, 17. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.