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BK 2018 491 • OG BE BK 2018 491 KI-generiert

Claimant v. Defense Lawyer and Court Personnel Regarding Evidence Suppression and Minutes Alteration

Geschäftsnummer BK 2018 491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed criminal charges against his official defense lawyer and the leadership of the first-instance proceedings for offenses including forgery of documents, procuring false certifications, suppression of documents, and abuse of office, alleging the lawyer failed to present agreed-upon evidence, which was falsely recorded as "no motions for evidence from the party." The appellate court largely rejected the claim that the prosecutor wrongfully dismissed the case, reasoning that no initial suspicion of criminal conduct existed for the lawyer, as an official defense counsel is not merely a mouthpiece for the client and may refuse to undertake legally futile actions, thus the lawyer's statement that no evidence motions were present did not constitute a false statement or forgery. However, the court partially upheld the appeal, instructing the prosecutor to investigate the separate accusation that the presiding officer and/or court clerk had subsequently altered the minutes regarding the claimant's recorded statements, a matter which had not been addressed in the initial dismissal order.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 433 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 430 Abs. 1 Bst; Claimant v. Defense Lawyer and Court Personnel Regarding Evidence Suppression and Minutes Alteration: However, the court partially upheld the appeal, instructing the prosecutor to investigate the separate accusation that the presiding officer and/or court clerk had subsequently altered the minutes regarding the claimant's recorded statements, a matter which had not been addressed in the initial dismissal order.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung amtliche Verteidigung Urkundenfälschungsverfahren Unterdrückung von Urkunden Anwaltsdisziplinarverfahren strafbares Verhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant must bear three-quarters of the appeal costs.

Art. 433 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO regarding the non-award of compensation to the appellant.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited regarding the non-award of compensation to the appellant and the respondent/procedural authority.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO to waive the awarding of compensation to the respondent/procedural authority.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a

Cited in the reasoning section concerning the right to appeal the cantonal prosecutor's decision (although not in the operative part, it is part of the procedural framework establishing jurisdiction, but should not be included based on strict rules focusing only on the dispositive orders 1-5).

Art. 396 Abs. 1

Cited in the reasoning section concerning the right to appeal the cantonal prosecutor's decision (although not in the operative part, it is part of the procedural framework establishing jurisdiction, but should not be included based on strict rules focusing only on the dispositive orders 1-5).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to confirm the appellant's standing to appeal (although not in the operative part, it is part of the procedural framework establishing jurisdiction, but should not be included based on strict rules focusing only on the dispositive orders 1-5).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited again in the operative part (order 3) regarding the allocation of appeal costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 491 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2019

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

B.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt, etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2018 (BJS 18 22633)

Erwägungen:

1. Der Strafkläger reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Anzeige gegen seinen amtlichen Verteidiger (nachfolgend: Beschuldigter) sowie die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfahrensleitung ein. Am 30. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die damalige Verfahrensleitung. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihrer Stellungnahme vom 19. bzw. 24. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.

382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich in seiner Funktion als sein amtlicher Verteidiger geweigert, Beweisanträge zu stellen, dies obwohl es so vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte Kenntnis der Beweise gehabt habe. Der Beschuldigte habe so Beweismittel unterdrückt und ihm (dem Beschwerdeführer) die Beweisführung verunmöglicht. Folglich sei auch die protokollierte Aussage, seitens der Partei seien keine Beweisanträge vorhanden, falsch.

Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf eine mit dem Beschuldigten getroffene Vereinbarung. Er macht geltend, auch die Staatsanwaltschaft sei von einer solchen Vereinbarung ausgegangen. Unter keinen Umständen dürfe ein Anwalt die Führung von Beweisen befürworten, mit dem Klienten vereinbaren und diese in Folge willkürlich verweigern. Damit begehe er eine Beweismittelunterdrückung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen einer Vereinbarung aus. Sie zitiert in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf des Beschwerdeführers und äussert keine eigene Meinung. Der Beschwerdeführer gibt selber an, der Beschuldigte habe ihn gefragt, wann und wo er ihn zu welchen Beweisanträgen instruiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3, letzter Abschnitt), was darauf hinweist, dass der Beschuldigte ebenfalls nicht von einer Vereinbarung ausgegangen ist. Weiter ergeben sich auch aus den vom Beschwerdeführer selber verfassten Zusammenfassungen der Mailnachrichten an den Beschuldigten bzw. den Antworten des Beschuldigten keine Hinweise, dass das Einreichen von Beweismitteln vereinbart gewesen wäre. Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen [Hervorhebung durch die Kammer] habe, eine Zeugenbefragung durchzuführen oder er habe einen Sinn in einem Nachweis gesehen (Beschwerde S. 5 2. Und 3. Abschnitt). Eine Vereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund fehlen daher auch Hinweise für ein vorsätzliches Vorenthalten von Beweisen durch den Beschuldigten, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu schädigen. Ohnehin ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisführung durch das Nichtstellen der Beweisanträge durch den Beschuldigten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die Beweismittel seien für ihn nicht mehr verfügbar.

Dass das Gericht nicht Kenntnis der nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtigen Beweismittel erlangte, reicht für die Begründung eines Tatverdachts wegen Urkundenunterdrückung nicht aus. Offensichtlich vertraten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte bezüglich der Verteidigungsstrategie andere Auffassungen.

Eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, unabhängig davon, ob das Stellen von Beweisanträgen am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte. Beim Beschuldigten handelt es sich um den amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Er muss auch nicht bedingungslos glauben, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertreten. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E.5.2). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ungenügend verteidigt worden zu sein, ist er auf den Rechtmittelweg zu verweisen.

4.2 Wie ausgeführt, bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte in Schädigungsoder Täuschungsabsicht handelte oder vorsätzlich falsche Angaben machte. Er ist als Parteivertreter befugt, auf das Einreichen von Beweismitteln zu verzichten und sich den Anordnungen des Beschwerdeführers zu widersetzen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, dass die Äusserung des Beschuldigten seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprach. Von einer unwahren Aussage und damit verbunden einer inhaltlich falschen Protokollierung kann nicht ausgegangen werden.

Folglich liegt auch kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Urkundenfälschung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung vor. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt.

5.

5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Anzeige auch die Verfahrensleitung wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt angezeigt. Der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung falsch bearbeitet worden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer der Verfahrensleitung vorwirft, durch Unterdrückung seiner Angaben an der Falschbeurkundung mitgewirkt zu haben.

Diese Urkunde sei durch die Verfahrensleitung wider besseres Wissen verwendet worden. Die Verfahrensleitung habe im erstinstanzlichen Verfahren infolge der falschen Aussage des Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Amt begangen.

Ebenso sei die Gerichtsschreiberin im Verlauf der Verhandlung dazu aufgefordert worden, seine bereits protokollierten Aussagen nachträglich aus dem Protokoll zu löschen. Dies erfülle auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

5.2 Die Verfahrensleitung wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft schliesst aber eine inhaltlich falsche Protokollierung im Zusammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge aus. Dieser Vorwurf/Sachverhalt wurde damit zumindest sinngemäss behandelt. Zudem ist es offensichtlich, dass kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Verfahrensleitung vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge allenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des Beschuldigten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Eine Rückweisung in diesem Zusammenhang ist daher nicht erforderlich und würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen.

6. Bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert, lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. Dieser Vorwurf war auch nicht sinngemäss Gegenstand der Nichtanhandnahme, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt, der (versehentlich) noch nicht behandelt wurde. Er bildet deshalb auch nicht Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, diesen Vorwurf zu behandeln.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrag ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Dem Beschuldigten bzw. der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anzeige im Sinne der Erwägungen zu behandeln.

2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00 der Kanton. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00 trägt der Beschwerdeführer.

4. Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 15. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.