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BK 2018 474 • OG BE BK 2018 474 KI-generiert

Withdrawal of Traffic Violation Appeal Due to Failure to Appear

Geschäftsnummer BK 2018 474
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The situation concerns a person who filed an appeal (Einsprache) against a penal order (Strafbefehl) for a minor violation of traffic rules, but subsequently failed to appear, unexcused, at the scheduled hearing ordered by the Regional Public Prosecutor's Office. The Prosecutor's Office consequently ruled that the appeal was considered withdrawn, and the penal order became legally binding, a decision challenged by the appellant. The Court upheld the Prosecutor's ruling, referencing Article 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), which states that an appeal is deemed withdrawn if the appellant, despite being properly summoned and warned of the legal consequences, fails to appear at a hearing without excuse. The appellant's belated explanation of being unable to attend due to work duties and scheduling confusion was rejected because the appellant had failed to timely notify the authorities of the impediment as required, and managing one’s own appointments is the appellant's responsibility.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO; Withdrawal of Traffic Violation Appeal Due to Failure to Appear: The Prosecutor's Office consequently ruled that the appeal was considered withdrawn, and the penal order became legally binding, a decision challenged by the appellant. The Court upheld the Prosecutor's ruling, referencing Article 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), which states that an appeal is deemed withdrawn if the appellant, despite being properly summoned and warned of the legal consequences, fails to appear at a hearing without excuse. The appellant's belated explanation of being unable to attend due to work duties and scheduling confusion was rejected because the appellant had failed to timely notify the authorities of the impediment as required, and managing one’s own appointments is the appellant's responsibility.

Schlagwörter

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einfache Verkehrsregelverletzung Pflicht zum persönlichen Erscheinen Vorladung Rückzugsfiktion Strafprozessordnung Fahren trotz Führerausweisentzugs Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 355 Abs. 2 StPO

The appeal was dismissed on the grounds that the appeal court confirmed the Cantonal authority's finding that the objection was implicitly withdrawn according to this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the reasoning section immediately preceding the operative part to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles regarding the admissibility and procedure for filing an appeal against a decision by the Public Prosecutor's Office were mentioned when confirming the admissibility of the appeal in the reasoning section.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 474 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, vom 25. Oktober 2018 (BJS 17 31516)

Erwägungen:

1. Am 29. August 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Ersatz Strafbefehl vom 19. März 2018). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Einsprache, woraufhin ihn die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme am

23. Oktober 2013 vorlud. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen ist, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl sei somit in Rechtskraft erwachsen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2018 Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das Anfechtungsobjekt, das heisst die angefochtene Verfügung. Diese hält fest, die Einsprache gelte als zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen sei. Der Strafbefehl BJS 17 13516 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zutreffen. Soweit in der Beschwerde inhaltlich Bezug auf den Strafbefehl genommen wird, ist darauf nicht einzutreten. Der Strafbefehl ist nicht Verfahrens-

gegenstand.

3.

3.1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO).

Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

24. September 2018 (zugestellt am 26. September 2018) vorgeladen, am 23. Oktober 2018, 8:30 Uhr, in der Strafsache wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. August 2018) persönlich zur Einvernahme zu erscheinen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Vorladung Folge zu leisten habe (Art. 205 Abs. 1 StPO) und dass er unverzüglich mitteilen müsse, wenn er verhindert sei. Die Verhinderung sei zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibe er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gelte die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemässer Vorladung und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen am 23. Oktober 2018 nicht zur Einvernahme erschienen, obwohl er am 18. September 2018 der Staatsanwaltschaft noch telefonisch versichert hatte, dass er zwar nicht verstehe, weshalb er zur Einvernahme kommen müsse, aber erscheinen werde (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 18. September 2018). Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er dem Termin ferngeblieben ist. Auch macht er nicht geltend, mitgeteilt zu haben, dass er verhindert sei. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, die Einsprache gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl BJS 17 31516 sei in Rechtskraft erwachsen.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, dass er aufgrund eines Arbeitseinsatzes (B.________(Unternehmung)) nicht habe kommen können.

Zudem habe er wegen C.________ mehrere Termine. Dies habe Verwirrung in seine Termine gebracht. Der Arbeitseinsatz wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher Kontakt mit der Staatsanwaltschaft hätte aufnehmen und sie auf seine Arbeitstätigkeit hätte hinweisen können. Er ist deshalb seiner Mitteilungspflicht im Verhinderungsfall nicht nachgekommen. Ferner ist es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, Überblick über seine Termine zu haben. Ein Durcheinander bei den Terminen kann nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Folgen im Falle des Fernbleibens keine Anwendung finden, zumal der Beschwerdeführer mit der Vorladung auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde und er sich deshalb der Konsequenzen seines Fernbleibens bewusst sein musste und sich entsprechend hätte organisieren können (z.B. Eintrag in Agenda etc.).

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

Bern, 22. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.