Witness Obligation for Already Convicted Individuals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals appealed a regional court's ruling compelling them to testify as witnesses in a criminal trial concerning drug offenses, arguing they should be heard as persons providing information instead, given their prior convictions related to the same or associated incidents. The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, reasoning that established jurisprudence dictates a person who has been conclusively convicted in a separate procedure for the crime under investigation, or an associated offense, must generally be heard as a witness, in analogous application of **Art. 162 ff. of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO)**. The court affirmed the lower court's correct application of the law based on the fact that the appellants had already been convicted for the relevant incidents, finding the obligation to testify as witnesses rightful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 174 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Witness Obligation for Already Convicted Individuals: The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, reasoning that established jurisprudence dictates a person who has been conclusively convicted in a separate procedure for the crime under investigation, or an associated offense, must generally be heard as a witness, in analogous application of **Art. 162 ff. of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO)**. The court affirmed the lower court's correct application of the law based on the fact that the appellants had already been convicted for the relevant incidents, finding the obligation to testify as witnesses rightful.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellants due to the outcome of the case.
Cited in the reasoning regarding the possible appeal routes against lower court decisions.
Cited in the reasoning to establish the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigter 3
D.________ Beschuldigter 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
E.________ Zeuge/Beschwerdeführer 1
F.________ Zeuge/Beschwerdeführer 2
Gegenstand Verpflichtung zur Aussage als Zeuge Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. November 2018 (PEN 17 957-960)
Erwägungen:
1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 im Verfahren PEN 17 957-960 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass sowohl E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verpflichtet werden, als Zeugen im obengenannten Verfahren auszusagen (siehe HV Protokoll S. 15+17). Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene mündliche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es handelt im Übrigen nicht um ein Verfahren i.S.v. Art. 174 Abs. 3 StPO. Dieses findet nur dann Anwendung, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und die zuständige Behörde die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung verneint. Hier vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist. Würde die Beschwerdekammer bereits mit diesem Beschluss einen Entscheid gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO fällen, wäre der Entscheid darüber vorweggenommen, ob die Beschwerdeführer (später im Verfahren gegebenenfalls) ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können und ob dieses zulässig wäre.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist aktenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer für die hier interessierenden Vorfälle verurteilt wurden (Band IV/IV, Fasz. Fortsetzungs-HV, Strafbefehl BJS 14 30814 vom 13. April 2016 [E.________) sowie Strafbefehl BJS 15 895 vom 20. Januar 2015 [F.________]).
Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist» (E. 3.4).
Die Beschwerdeführer sind also nicht als Auskunftspersonen einzuvernehmen, sondern wurden rechtmässig dazu verpflichtet, dass sie als Zeugen auszusagen haben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden je zur Hälfte, je ausmachend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Zeugen/Beschwerdeführer 1
- dem Zeugen/Beschwerdeführer 2
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (BJS 14 17605)
Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.