Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 44 • OG BE BK 2018 44 KI-generiert

Cantonal Court Upholds Detention Extension Based on Admissible DNA Evidence Despite Questionable Collection Method

Geschäftsnummer BK 2018 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Cantonal Court rejected the appeal and upheld the extension of pre-trial detention for an individual accused of committing multiple counts of burglary, theft, property damage, and trespassing. The case was primarily based on a DNA match, which the accused challenged, claiming the original DNA profile collection was unlawful as it was allegedly obtained by border guards without a prior judicial or prosecutorial order during a routine control, thus arguing for a prohibition on its use. The court did not definitively rule on the lawfulness of the DNA collection under customs law provisions but found that, even if unlawfully obtained, the evidence was admissible under Art. 141 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) because its use was indispensable for clarifying a "serious crime," which the court found to be sufficiently likely in the context of persistent residential burglaries involving significant damages. Furthermore, the court affirmed the existence of a high risk of flight (Art. 221 para. 1 lit. a StPO), citing the severe sentence likely to be imposed (approx. 12 months, given prior convictions), the lack of familial or professional ties to Switzerland, and the appellant's foreign nationality and strong ties to Germany, which made flight from the expected sanction probable, concluding that no lesser substitute measures could mitigate this risk.

Legislator-Regeste

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Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 255 Abs. 2 Bst, Art. 198 Abs. 1 StPO; Cantonal Court Upholds Detention Extension Based on Admissible DNA Evidence Despite Questionable Collection Method: The case was primarily based on a DNA match, which the accused challenged, claiming the original DNA profile collection was unlawful as it was allegedly obtained by border guards without a prior judicial or prosecutorial order during a routine control, thus arguing for a prohibition on its use. The court did not definitively rule on the lawfulness of the DNA collection under customs law provisions but found that, even if unlawfully obtained, the evidence was admissible under Art. 141 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) because its use was indispensable for clarifying a "serious crime," which the court found to be sufficiently likely in the context of persistent residential burglaries involving significant damages. Furthermore, the court affirmed the existence of a high risk of flight (Art. 221 para. 1 lit. a StPO), citing the severe sentence likely to be imposed (approx. 12 months, given prior convictions), the lack of familial or professional ties to Switzerland, and the appellant's foreign nationality and strong ties to Germany, which made flight from the expected sanction probable, concluding that no lesser substitute measures could mitigate this risk.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Beweisverwertungsverbot DNA-Probennahme Fluchtgefahr Strafurteil Zollerhebung Haftentlassungsgesuch / Haftverlängerung | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 222 i.V.m
Art. 393 Abs. 1 Bst
Art. 382 Abs. 1 StPO
222 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 141 Abs. 2 StPO
Cited when discussing the admissibility of evidence obtained in violation of validity rules, specifically regarding severe crimes.
Art. 255 Abs. 2 Bst
4.5 In Strafverfahren fällt die Kompetenz für die Anordnung eines DNA-Profils – unter Vorbehalt des hier nicht weiter interessierenden Art. 255 Abs. 2 Bst.
Art. 198 Abs. 1 StPO
Cited in relation to the competency for ordering DNA profiling in criminal proceedings.
Art. 103 Abs. 1 Bst
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme indessen auf die Bestimmungen des Zollrechts hin und macht geltend, dass das GWK gestützt auf Art. 103 Abs. 1 Bst.
Art. 226 Abs. 3 Bst

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing costs on the appellant due to the rejection of the appeal.

Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO

Cited while examining potential alternative measures to pre-trial detention.

Art. 237 StPO

Cited while examining potential alternative measures to pre-trial detention.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO

Cited as the requirement for a specific ground for detention.

Art. 141 Abs. 2 StPO

Cited when discussing the admissibility of evidence obtained in violation of validity rules, specifically regarding severe crimes.

Art. 198 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the competency for ordering DNA profiling in criminal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited as the basis for the appeal against decisions regarding pre-trial detention.

Art. 222 StPO

Cited as the basis for the appeal against decisions regarding pre-trial detention.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 44 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf

Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Januar 2018 (ARR 18 3)

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen A.________ wird wegen Einbruchdiebstahls (mehrfach begangen) bzw.

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ermittelt. Er wurde – nach erfolgter Ausschreibung im RIPOL am 27. April 2017 – am 4. Dezember 2017 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 7. Dezember 2017 für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde zog A.________, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Januar 2018 unter Vorbehalt eines allfällig späteren Haftentlassungsgesuchs zurück (BK Verfahren 17 515).

1.2 Am 12. Januar 2018 stellte A.________ ein Haftenlassungsgesuch. Gleichzeitig beantragte er, dass sein DNA-Profil aus den Akten zu entfernen und ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Haftentlassungsgesuch nicht und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Gesuchsabweisung sowie die Verlängerung der bis 7. März 2018 angeordneten Haft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftenlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis 7. Mai 2018. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Dies mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichtes Emmental-Oberaargau vom

26. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Sämtliche Aufzeichnungen betreffend DNA-Profil, welche im Januar 2017 oder nun im laufenden Verfahren von A.________ erstellt worden sind, sind aus den Akten zu entfernen und der entsprechende Eintrag im DNA-Profilinformationssystem ist zu löschen.

3. Für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft seit der Verhaftung vom 4. Dezember 2017 sei A.________ eine persönliche Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft plus eine Entschädigung für entstandene Anwaltskosten gemäss vorzulegender Kostennote zuzusprechen,

– unter Kostenund Entschädigunqsfolge –.

Am 8. Februar 2018 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht nahm gleichentags ebenfalls zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer, replizierte am 19. Februar 2018 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftenlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4.

4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 25./26. Februar 2017 in vier Einfamilienhäuser (zwei Mal in F.________ [Ort], zwei Mal in G.________ [Ort]) eingebrochen zu sein. Dabei soll sich der Beschwerdeführer jeweils durch Aufbrechen/Aufhebeln einer Sitzplatztüre bzw. eines Fensters Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft und in drei von vier Fällen Schmuck im Wert von mehreren tausend Franken entwendet haben. In einem der Fälle sei ein Eindringen in das Haus nicht gelungen.

4.2 Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tatund Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom

16. Mai 2011, E. 3.4).

4.3 Der dringende Tatverdacht wird mit einem DNA-Hit begründet. Die Auswertung der an den Tatorten sichergestellten Spuren durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) hatte bezüglicher zweier Fälle (je einer in F.________ und G.________) DNA-Hits auf den Beschwerdeführer ergeben (Deliktsverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2017 [Haftakten ARR 17 91, pag. 5 f.], Protokoll Hafteröffnung vom 5. Dezember 2017, Z. 113 ff. und 146 ff. [Haftakten ARR 17 91, pag. 13 f.]). Vor diesem Hintergrund erfolgte die Ausschreibung des Beschwerdeführers im RIPOL, die schliesslich am 4. Dezember 2017 zu dessen Anhaltung/Festnahme geführt hat.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf die DNA-Ergebnisse nicht abgestellt werden dürfe. Das im Nachgang zu einer früheren Anhaltung/Kontrolle vom 21. Januar 2017 beim Grenzübertritt in Basel erstellte DNA-Profil sei mangels staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Anordnung nicht rechtmässig erhoben worden und unterliege daher einem Verwertungsverbot. Gründe, welche für die ausnahmsweise Verwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO sprechen würden (d.h. das Vorliegen einer schweren Straftat), lägen nicht vor.

Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Abnahme der DNA am 21. Januar 2017 und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils durch das Grenzwachtkorps (GWK) gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts erfolgt und rechtmässig seien. Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass bei Einbruchdiebstählen in Wohnliegenschaften und bei Sachbeschädigung mit grossem Schaden von «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO gesprochen werden könne, so dass selbst bei einem grundsätzlichen Verwertungsverbot die DNA-Ergebnisse verwertet werden dürften.

4.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig erkannt hat, kommt der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit des DNA-Profils entscheidende Bedeutung zu, bestreitet doch der Beschwerdeführer die Einbrüche und hat die Staatsanwaltschaft neben den DNA-Hits keine weiteren direkten Beweise vorgelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob in Haftprüfungsverfahren strafprozessuale Beweisverwertungsverbote zu berücksichtigen sind, auferlegt sich die Beschwerdekammer eine gewisse Zurückhaltung. Die entsprechende Frage ist grundsätzlich vom Strafund nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 und 1B_179/2012 vom 13. April 2012

E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 358 vom 20. September 2016 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Auch diese eingeschränkte Prüfung bedingt indessen eine Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten.

4.5 In Strafverfahren fällt die Kompetenz für die Anordnung eines DNA-Profils – unter Vorbehalt des hier nicht weiter interessierenden Art. 255 Abs. 2 Bst. b StPO (Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material) – der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu (BGE 141 IV 87; Art. 198 Abs. 1 StPO).

Gemäss Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 24. Januar 2017 (Haftakten ARR 18 3) reiste der Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 als Fahrzeuglenker eines Porsche Cayenne mit deutschem Kontrollschild beim Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein und wurde von Angehörigen des GWK angehalten und kontrolliert. Der Beschwerdeführer verfügte über einen gültigen montenegrinischen Reisepass und eine gültige deutsche Aufenthaltsbewilligung. Sein Mitfahrer hingegen wies sich mit totalgefälschten Reisepapieren aus und in der Folge stellte sich heraus, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung ausgeschrieben war.

Dem Beschwerdeführer wurde eine DNA-Probe abgenommen und ausgewertet. Das entsprechende DNA- Profil wurde danach in der DNA-Datenbank abgespeichert, was später zum hier interessierenden DNA-Hit führte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess im Zusammenhang mit der Einreise vom 21. Januar 2017 am 4. September 2017 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 120.00. Den diesbezüglichen im Haftverfahren beigezogenen Strafakten lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Strafverfahrens die Erstellung eines DNA-Profils verfügt hätte.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme indessen auf die Bestimmungen des Zollrechts hin und macht geltend, dass das GWK gestützt auf Art. 103 Abs. 1 Bst. b des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) i.V.m. Art. 226 Abs. 3 Bst. b der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) zur Anordnung eines DNA-Profils – und damit ohne vorgängige staatsanwaltliche Verfügung – befugt gewesen sei. Gemäss diesen Bestimmungen kann die EZV die Daten über die Identität einer Person durch ein DNA-Profil festhalten oder ergänzen, wenn diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird.

Das GWK, der uniformierte und bewaffnete Teil der EZV, kontrolliert nicht nur den grenzüberschreitenden Warenverkehr, sondern nimmt auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr, indem es u.a. auch die illegale Einreise von ausländischen Staatsangehörigen, den Waffenund Betäubungsmittelhandel überwacht und als Fremden-, Verkehrs-, Jagdund Fischereiund Pflanzenschutzpolizei wirkt. Das GWK hat umfassende polizeiliche Befugnisse (Art. 100 ff. ZG), welche allerdings auf das Zollgebiet und den Grenzraum beschränkt sind. Aus den aus dem Kanton Basel- Stadt beigezogenen Strafakten lässt sich entnehmen, dass das GWK eine DNA- Analyse mit der Begründung veranlasst hat, dass der Beschwerdeführer einer begangenen oder möglicherweise bevorstehenden schweren Widerhandlung verdächtigt wird.

Ob sie damit die der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Staatsekretariat für Migration gemeldete Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (begangen durch Förderung der rechtswidrigen Einreise) meint oder eine andere Widerhandlung (vgl. etwa Verordnung über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung [SR 631.09]), lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Selbst wenn ersteres zuträfe, wäre fraglich, ob dieser Vorwurf als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 103 Abs. 1 Bst. b ZG bezeichnet werden könnte. Ausserdem müsste eine mit dieser Begründung angeordnete Profilerstellung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als problematisch bezeichnet werden.

Dass der Beschwerdeführer anderer Widerhandlungen verdächtigt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, dieser Frage auf den Grund zu gehen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer zu Recht aufgeworfene Frage, wer innerhalb der EZV zur Anordnung einer DNA-Analyse befugt ist. Unter Berücksichtigung der bundegerichtlichen Rechtsprechung zur Erstellung von DNA-Profilen bzw. der Tatsache, dass im Rahmen von StPO-Verfahren die entsprechende Kompetenz nur der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zukommt, nicht aber der Polizei, und auch das Zollgesetz bzw. das Bundesgesetz über das

Verwaltungsstrafrecht (VStrR SR 313.0) je nach Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme unterschiedliche Kompetenzen bzw. die Anordnung einer übergeordneten Stelle vorsieht (so z.B Art. 107 ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 3 VStrR [Durchsuchung von Wohnungen und Personen] oder 128a ZG [Oberservation]; vgl. ferner Art. 221e Abs. 3 ZV, wonach innerhalb des GWK verschiedene Grade bestehen), liegt die Vermutung nah, dass betreffend DNA-Abnahme einerseits und Anordnung einer DNA-Profilerstellung andererseits auch im Rahmen der vom GWK wahrgenommenen Aufgaben unterschiedliche Kompetenzen bestehen dürften. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf eine abschliessende Klärung dieser Fragen verzichtet, so dass offen gelassen wird, ob das DNA-Profil des Beschwerdeführers rechtmässig erhoben worden ist oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, kann nicht mit der in Haftverfahren notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine Verwertung des DNA-Profils von vornherein ausgeschlossen ist. Dies mit folgender Begründung:

Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt die Verwertung eines unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweismittels, wenn seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Dass das fragliche DNA-Profil zur Aufklärung der Einbruchdiebstähle unerlässlich ist, ist angesichts der Tatsache, dass es sich um das einzige Beweismittel handelt, unstrittig. Fraglich ist aber, ob die Tatvorwürfe (mehrfacher Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahl, Hausfriedenbruch und Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden) als «schwere Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO bezeichnet werden kann.

Das Gesetz definiert den Begriff der «schweren Straftat» nicht. Auch das Bundesgericht hat sich noch nicht abschliessend zur Begriffsbestimmung geäussert. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass an das Vorliegen einer «schweren Straftat» und damit an das ausnahmsweise Zulassen eines rechtswidrig erlangten Beweismittels hohe Anforderungen zu stellen seien und dieses auf Fälle von Schwerkriminalität zu beschränken sei.

4.6 In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt. Ein Teil der Lehre verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf eine einzelfallweise Güterabwägung, wie sie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Auflage, N. 705; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, § 30 N. 1051). Ein weiterer Teil der Lehrmeinung votiert für eine Beschränkung auf Fälle von Schwerkriminalität, d.h. auf Straftatbestände, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 21a zu Art. 141 StPO). Gemäss SCHMID fallen primär Verbrechen, d.h. Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, in Betracht (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0];

SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 8 zu Art. 141 StPO). Und schliesslich wird für die Begriffsbestimmung auch ein Rückgriff auf den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO (bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO) betreffend Zulässigkeit der Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs vorgeschlagen, was in der Lehre jedoch umstritten ist (vgl. etwa GLESS, a.a.O.). Die Beschwerdekammer hat sich bisher nicht abschliessend zu den unterschiedlichen Meinungen geäussert (offengelassen in BK 15 350 vom 22. Dezember 2015 E. 6.3, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.2; vgl. ferner BK 16 470 vom

12. Januar 2017 E. 4.3, wonach grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle von schwerer Kriminalität darstellen [unter Hinweis auf BGE 142 IV 23 unpubl. E. 2.2]).

Dem Beschwerdeführer werden Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (mit einem Schaden von > CHF 10‘000.00) bzw. Einbruchdiebstahl (mehrfach begangen) vorgeworfen. Dass ihm eine qualifizierte Tatbegehung im Sinn von Art.

139 Ziff. 2 und 3 StGB (gewerbs-/bandenmässige Tatbegehung) zur Last gelegt würde, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend (einziger Hinweis auf mögliche bandenmässige Tatbegehung ist der Hinweis einer Anwohnerin bzw. der Melderin, wonach sie zwei unbekannte Personen bei einem der Tatorte gesehen habe, und der Umstand, dass die Polizei gestützt auf tatrelevante Schuhspuren von mehreren Tätern ausgeht [Rapport des KTD vom 21. März 2017]). Bei einer Subsumtion der Tatvorwürfe unter die oben zitierten Lehrmeinungen resultieren – selbst bei Annahme einer qualifizierten Tatbegehung und unter Berücksichtigung einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden – verschiedene Ergebnisse bei der Beurteilung der Frage, ob das DNA-Profil ausnahmsweise verwertet werden darf oder nicht.

Diese Ausgangslage erlaubt nicht, im aktuellen Verfahrensstadium von einem (offensichtlichen) Verwertungsverbot auszugehen. Die Frage der Verwertbarkeit ist somit nicht im Haftverfahren, sondern vom urteilenden Sachgericht zu prüfen. Daran ändert auch ein Rückgriff auf andere strafprozessuale Bestimmungen, welche schwere Straftaten voraussetzen, nichts. Selbst wenn LANDSHUT/BOSSHARD besonders gelagerte serienmässige Einbruchdiebstähle unter die in Art. 307 Abs. 1 StPO von der Polizei der Staatsanwaltschaft zu meldenden «schweren Straftaten»

subsumieren (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 7 zu Art. 307 StPO), ist fraglich, ob die hier zu beurteilenden Einbruchdiebstähle in diese Kategorie fallen. Ferner erlaubt auch ein Blick auf die Rechtsprechung zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der eine Inhaftierung bei schweren Vermögensdelikten erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom

6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; BK

17 170), worunter Serien von Einbruchbzw. Einschleichdiebstählen fallen, keine klare Antwort.

Dass das Zwangsmassnahmengericht somit die Frage der Verwertbarkeit des DNA-Hits im Haftverfahren nicht abschliessend geprüft und auf die DNA- Ergebnisse abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der DNA-Spuren sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe der Tatbegehungen zu bejahen.

5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2).

Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom

19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO).

5.2 Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zur Fluchtgefahr. Im Haftanordnungsverfahren bestritt er indessen das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr mit der Begründung, dass solche nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden dürften, dass er eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze und einen ausländischen Wohnsitz (Deutschland) habe.

Auch wenn zutrifft, dass sich Fluchtgefahr nicht allein mit den beiden vorgenannten Elementen begründen lässt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Verurteilung mit einer recht empfindlichen Strafe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung und des grossen Sachschadens von CHF 19‘000.00 dürfte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten durchaus im Raum stehen (Haftakten 17 91 pag. 5 f.; ferner Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren BK 17 515 [Stellungnahme vom 20. Dezember 2017]). Angesichts der Vorstrafen ist eine bedingte Strafe fraglich. Selbst wenn die Strafe teilbedingt ausgesprochen werden sollte, stellt die mögliche Sanktion einen Fluchtanreiz dar.

Hinzu kommen weitere Punkte, welche nicht als fluchtmindernd gewertet werden können: Der Beschwerdeführer, welcher aus Montenegro stammt, verfügt weder über familiäre noch über berufliche Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber hat er zahlreiche persönliche Kontakte ins Ausland. Er verfügt über eine deutsche

Aufenthaltsbewilligung und sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach seinen eigenen Angaben in Köln. Dort will er mit D.________ ein Geschäft (Autohandel)

führen. Ferner leben dort zwei seiner drei Kinder; ein Kind lebt in Holland. Seine Freundin ist Italienerin. Abgesehen von einem Aufenthalt als «Tourist» ist nicht erkennbar, weshalb er in der Schweiz verweilen sollte. Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeverfahren BK 17 515 im Zusammenhang mit der Beschränkung der Haftdauer auf einen Monat selber aus, dass er für sein in Deutschland befindliches Geschäft unabdingbar sei.

Vor diesem Hintergrund muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass er sich durch Flucht oder Untertauchen der drohenden Sanktion entziehen wird.

Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, besteht keine Kollusionsgefahr.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2 Die Gefahr einer Überhaft liegt nicht vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdekammer geht – wie das Zwangsmassnahmengericht – angesichts des Ermittlungsstands davon aus, dass die Voruntersuchung alsbald abgeschlossen und Anklage erhoben werden kann.

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchten wie die Untersuchungshaft, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger. Eine Ausweisund Schriftensperre vermöchte den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011,

E. 3.4). Ferner wäre auch eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern würde einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012,

E. 4.2).

6.3 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (7. Mai 2018) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft nicht die formelle Anordnung der Untersuchungshaft massgebend ist, sondern der Zeitpunkt der Festnahme. Der Beschwerdeführer wurde am

4. Dezember 2017 festgenommen. Die erstmals angeordnete dreimonatige Untersuchungshaft endet folglich am 3. März 2018. Die mit angefochtenem Entscheid um weitere 2 Monate verlängerte Untersuchungshaft endet somit am 3. Mai 2018.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am

3. Mai 2018 endet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, Datum Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.