Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 429 • OG BE BK 2018 429 KI-generiert

Fraud Complaint Appeal Dismissed for Lack of Protracted Delay

Geschäftsnummer BK 2018 429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant filed a criminal complaint for fraud against a foundation and its representatives on July 30, 2018, leading to a police investigation requested by the public prosecutor's office on August 2, 2018, and a police report submitted on August 20, 2018. The complainant subsequently filed an appeal alleging denial or delay of justice after inquiring about the case status on September 17, 2018, and being told the process could not be completed within a month. The court dismissed the appeal for lack of merit because, considering the case chronology—filing police reports, receiving the investigation report, and then the public prosecutor's office concluding the case by not initiating proceedings on October 9, 2018 (sending the decision on October 10, 2018)—the time taken (just over two months) was not an unacceptably protracted delay or denial of justice, especially given the state of high workload and the procedural need to process the initial report and investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 13 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Fraud Complaint Appeal Dismissed for Lack of Protracted Delay: The complainant subsequently filed an appeal alleging denial or delay of justice after inquiring about the case status on September 17, 2018, and being told the process could not be completed within a month. The court dismissed the appeal for lack of merit because, considering the case chronology—filing police reports, receiving the investigation report, and then the public prosecutor's office concluding the case by not initiating proceedings on October 9, 2018 (sending the decision on October 10, 2018)—the time taken (just over two months) was not an unacceptably protracted delay or denial of justice, especially given the state of high workload and the procedural need to process the initial report and investigation.

Schlagwörter

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Strafanzeige Betrugsermittlung Einreichungszeitpunkt Verfahrensverzögerungen Dauer der Zuwiderhandlung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft Oberland (O 18 9886)

Erwägungen:

1. Am. 30. Juli 2018 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen die D.________ Stiftung, vertreten durch A.________ und B.________, wegen Betrugs in der Höhe von mindestens CHF 40‘871.65. Mit Schreiben vom

2. August 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit der Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Am 20. August 2018 rapportierte die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Kantonspolizei hatte insbesondere eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.

Am 17. September 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens. Die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft antwortete ihm, das Verfahren sei in Bearbeitung. Er könne nicht erwarten, dass das Verfahren innerhalb eines Monats abgeschlossen werden könne (siehe Aktennotiz vom 17. September 2018).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Am 11. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, da er Einsicht in die Akten haben wollte. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft antwortete ihm, die Akten befänden sich derzeit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (siehe Aktennotiz vom 11. Oktober 2018).

Am 9. Oktober 2018 (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 10. Oktober 2018) nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. Die entsprechende Verfügung wurde am 10. Oktober 2018 versendet.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahme des Verfahrens der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (Frage nach der Gegenstandslosigkeit), kann offengelassen werden, da die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet ist.

3. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer macht folgende Ausführungen: Beschwerde / Anzeige gg die Staatsanwaltschaft Thun, vertreten durch Frau E.________ wegen UNTÄTIGKEIT bzw. Prozessverschleppung. Zur Sache: Mit Anzeige vom 30.7.18 reichte ich Klage gg die D.________ Stiftung ein, gem. Kopie. Am 17. 8.18 fand eine ausführliche Befragung durch die Polizei in Bern statt. Bereits am

20.8.18 wurde mir von der Polizistin in Bern mitgeteilt, telefonisch, - dass es laut Sta. Thun offensichtlich nicht reichen würde für eine Eröffnung eines Strafverfahrens. Seither bin ich bemüht eine Antwort oder einen Weiterziehbarer Entscheid von der Sta, zu bekommen. Da absolut NIEMAND antworten will, weder auf die DA-Beschwerde noch auf die Anzeige bei der Sta, in Thun wegen Unterlassung bzw. Prozessverschleppung, bin ich gezwungen nun Ihr Gericht einzuschalten. Das Verhalten der Sta. In Thun ist weder hinnehmbar noch vertretbar. Weitere rechtlichen Schritte vorbehalten.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Es liegt mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in Erwägung 3 vorne eindeutig keine Rechtsverzögerung und schon gar keine Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2018 eine Anzeige erhält, am 2. August 2018 die Polizei beauftragt, den Rapport der Polizei am 22. August 2018 zurückerhält und bis am 7. Oktober 2018 das Verfahren noch nicht abschliesst respektive noch keine weiteren Verfahrensschritte einleitet. Es ist im Gegenteil in jeder Hinsicht als rasche Verfahrenserledigung zu verstehen, wenn die Staatsanwaltschaft in Anbetracht ihrer sehr hohen Geschäftslast – die nicht zuletzt mit Strafanzeigen wie der vorliegenden zu begründen ist – bereits am 9. Oktober 2018 in der Lage ist, das Verfahren abzuschliessen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon am 9. Oktober 2018 abgeschlossen hätte, es also noch immer hängig wäre.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren O 18 9886 mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 abgeschlossen hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschleunigungsgebot im Verfahren O 18 9886 nicht verletzt hat.

3. Die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten 1

- dem Beschuldigten 2

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin E.________

Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.