Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 356 • OG BE BK 2018 356 KI-generiert

Appeal Against Closure of False Testimony Case Due to Informant Status Upheld

Geschäftsnummer BK 2018 356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A punitive complaint was filed against an accused person for providing false testimony, leading to the public prosecutor initially closing the proceedings. The private claimant appealed this decision, seeking the resumption of the proceedings, the oath-bound questioning of the accused, and the removal of the case from the Regional Public Prosecutor's office due to alleged bias. The court dismissed the appeal and upheld the procedural closure because the accused, having been questioned by the police merely as an information provider and not formally as a witness per Art. 177 StPO and Art. 307 StGB, could not be liable for false testimony as an information provider is not subject to the same strict evidentiary duties; furthermore, the court ruled that the demands for the accused's sworn testimony and the recusation of the public prosecutor were inadmissible, as they should have been submitted to the public prosecutor first, and the court indicated that it would consider imposing a disciplinary fine on the appellant for the disrespectful language used in the appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 307 Abs. 1 StGB; Appeal Against Closure of False Testimony Case Due to Informant Status Upheld: The private claimant appealed this decision, seeking the resumption of the proceedings, the oath-bound questioning of the accused, and the removal of the case from the Regional Public Prosecutor's office due to alleged bias. The court dismissed the appeal and upheld the procedural closure because the accused, having been questioned by the police merely as an information provider and not formally as a witness per Art. 177 StPO and Art. 307 StGB, could not be liable for false testimony as an information provider is not subject to the same strict evidentiary duties; furthermore, the court ruled that the demands for the accused's sworn testimony and the recusation of the public prosecutor were inadmissible, as they should have been submitted to the public prosecutor first, and the court indicated that it would consider imposing a disciplinary fine on the appellant for the disrespectful language used in the appeal submission.

Schlagwörter

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falsches Zeugnis Pflichten der Staatsanwaltschaft Verfahrenssprache Rückzug des Strafantrags Disziplinarverfahren Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for reserving the imposition of a disciplinary fine for contempt of court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 9) to justify the subsequent apportionment of procedural costs based on success/failure.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Juli 2018 (BJS 17 7300)

Erwägungen:

1. Am 8. März 2017 erhob B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses (Dossier der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] BJS 17 7300).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Gegen die Einstellungsverfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2018 Beschwerde. Er beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Befragung des Beschuldigten unter Eid. Zudem sei der Fall der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zu entziehen. Am 4. September 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 28. August 2018 eine Replik ein und hielt darin an seinem bisherigen Standpunkt fest.

2. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;

BSG 162.11]). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenseinstellung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde wird in diesem Punkt eingetreten.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Befragung des Beschuldigten unter Eid verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Hierbei handelt es sich um einen Beweisantrag, den er zuerst bei der Staatsanwaltschaft hätte stellen müssen und nicht erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann.

4. Gleiches gilt für das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland. Auch dieses hätte der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt bei der Verfahrensleitung einreichen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer ist im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. Auch in dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

6. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich wegen falschen Zeugnisses strafbar, wer als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Täter kann nur sein, wer formell i.S.v. Art. 177 StPO als Zeuge einvernommen und entsprechend auf seine Zeugnisund Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden ist (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, N. 8 ff. zu Art. 307). Auskunftspersonen sind keine Zeugen (DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 307).

7. Die Beschwerde gründet in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Als solche fehlte es ihm von Vornherein an der Tätereigenschaft von Art. 307 StGB. Er konnte den Tatbestand dieser Bestimmung somit gar nicht erfüllen.

8. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte lebe in einer Beziehung mit dem Sohn des Geschädigten und wohne in einer vom Geschädigten vermieteten Wohnung. Aufgrund dieses engen persönlichen Bezugs sei er nicht in der Lage, objektive Aussagen zu machen. Richtigerweise hätte er daher nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge befragt werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Führt die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, Einvernahmen durch, kann sie abgesehen von der beschuldigten Person die übrigen Beteiligten nur als Auskunftspersonen befragen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, wie nahe die zu befragende Person den übrigen Verfahrensbeteiligten steht und ob sie allenfalls zugunsten der einen oder zuungunsten der anderen Partei aussagen könnte. Solche Umstände sind erst bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Die Polizei hat den Beschuldigten somit richtigerweise als Auskunftsperson befragt. Als solche konnte er sich nicht des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren demzufolge zu Recht eingestellt. Die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

10. Aufgrund gewisser Formulierungen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2018, in der er sich in ungebührlicher Weise an die Staatsanwaltschaft wendet, wird in Aussicht genommen, wegen Verletzung des Anstandes eine Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO zu verhängen. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme einzureichen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Aufgrund der Formulierung der Beschwerdeschrift vom 18. August 2018 wird in Aussicht genommen, wegen Verletzung des Anstandes eine Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO zu verhängen.

Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu eine Stellungnahme einzureichen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.