Private Prosecutor's Appeal Against Partial Dismissal of Criminal Complaint Against Defence Counsel Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private prosecutor appealed the partial dismissal of a criminal complaint against an attorney for incitement to and vicarious perpetration of housebreaking, and a breach of professional duty, all stemming from persistent disputes following an eviction. The court dismissed the appeal concerning the alleged incitement to and vicarious perpetration of housebreaking because the principal perpetrator had already been definitively acquitted of the underlying offense of housebreaking, thus precluding the necessary prerequisite of a criminal main act for incitement. Furthermore, the court found no vicarious perpetration, as the client had already intended to enter the premises to check electrical installations and only sought legal advice from his attorney on how to proceed, meaning the attorney lacked the necessary control over the act. The alleged breach of professional duty under the Lawyers Act was deemed not to constitute a criminal offense, and the matter was correctly referred to the cantonal oversight authority for lawyers. Consequently, the court affirmed the procedural dismissal on all grounds, rejecting the appeal and ordering the complainant to bear the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 24 Abs. 2 StGB; Private Prosecutor's Appeal Against Partial Dismissal of Criminal Complaint Against Defence Counsel Upheld: The court dismissed the appeal concerning the alleged incitement to and vicarious perpetration of housebreaking because the principal perpetrator had already been definitively acquitted of the underlying offense of housebreaking, thus precluding the necessary prerequisite of a criminal main act for incitement. Furthermore, the court found no vicarious perpetration, as the client had already intended to enter the premises to check electrical installations and only sought legal advice from his attorney on how to proceed, meaning the attorney lacked the necessary control over the act. The alleged breach of professional duty under the Lawyers Act was deemed not to constitute a criminal offense, and the matter was correctly referred to the cantonal oversight authority for lawyers. Consequently, the court affirmed the procedural dismissal on all grounds, rejecting the appeal and ordering the complainant to bear the costs.
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KI-generiertCited in the reasoning (point 11) for confirming the cost allocation based on the outcome of the appeal, which is reflected in the dispositive order concerning costs.
Cited in the reasoning (point 3) as part of the general procedural provision applicable to appeals against discontinuance orders, relevant to establishing admissibility.
Cited in the reasoning (point 3) as part of the general procedural provision applicable to appeals against discontinuance orders.
Cited in the reasoning (point 3) to confirm the standing (active legitimacy) of the appellant to lodge the appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Juli 2018 (BJS 16 2425)
Erwägungen:
1. Hintergrund dieses und weiterer Beschwerdeverfahren bildet folgender Sachverhalt: Die Mutter von C.________, B.________, war Mieterin eines Geschäftslokals in Biel, welches von D.________ vermietet wurde. Am 20. Juni 2013 wurde der Mietvertrag vom Vermieter per Ende Dezember 2013 gekündigt. Dagegen setzte sich die Mieterin zur Wehr. Der Fall gelangte bis vor das Bundesgericht, welches die Kündigung mit Urteil vom 12. Januar 2016 bestätigte. Am 21. April 2016 kam es zur Exmission. Seither liegen die Parteien im Streit. Im Laufe dieser Auseinandersetzung erhoben C.________ und seine Mutter diverse Anzeigen gegen D.________ und seinen Anwalt, A.________. Von deren Seite gingen umgekehrt mehrere Strafanzeigen gegen C.________ ein.
2. Unter anderem erhob B.________ am 8. September 2016 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Anstiftung zum Hausfriedensbruch und Verstosses gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (Verfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] BJS 16 23203, Unterdossier von BJS 16 2425). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses und weitere, unter dem Dossier BJS 16 2425 laufende Verfahren, die jedoch auf Strafanzeigen von C.________ beruhten, ein.
Gegen die Einstellung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
18. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie die Wiederaufnahme aller in der Einstellungsverfügung genannten Verfahrenspunkte. Am 4. September 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Beschuldigte beantragte am 11. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach erstreckter Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;
BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Verfahren beantragt, die von C.________ zur Anzeige gebrachte Delikte betrifft, ist ihre Aktivlegitimation von Vornherein zu verneinen, zumal sie in die fraglichen Sachverhalte gar nicht involviert war.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
5. Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
6. Wegen Anstiftung wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu einem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Täter wirkt wissentlich und willentlich auf den Angestifteten ein und ruft in ihm den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor. Der Tatentschluss muss somit die Folge des motivierenden Verhaltens des Anstifters sein. Der Wille des Anstifters bezieht sich auf eine durch einen anderen vollendente Straftat. Die Anstiftung setzt somit eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 und 5 zu Art. 24; DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 156; BGE 127 IV 122
E. 1). Versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (Art. 24 Abs. 2 StGB).
7. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anzeige vom 8. September 2016 vor, der Beschuldigte habe als Anwalt seinem Mandanten, D.________, geraten, einen Hausfriedensbruch zu begehen. D.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2016 (SK 15 325) vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1169/2016 vom 24. November 2016 nicht ein. Der Freispruch ist somit rechtskräftig, womit es an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat im Bezug auf die Anstiftung fehlt.
8. Fraglich ist, ob der Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht haben könnte. Mittelbare Täterschaft ist immer dann zu prüfen, wenn es dem Haupttäter am Vorsatz fehlt oder Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzliches Werkzeug zur Tatausführung (FORSTER, a.a.O., N. 28 zu vor Art. 24). Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der mittelbaren Täterschaft in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft und zu Recht verneint. Sie legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass D.________ bereits den Willen hatte, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung von elektrischen Installationen zu betreten. Da ihm die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrte, suchte er Rat bei seinem Anwalt. Dieser hatte folglich keine Tatherrschaft inne, sondern beriet seinen Klienten einzig bei der Durchführung eines bereits beschlossenen Vorhabens. Auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft fällt somit ausser Betracht.
9. Die geltend gemachte Widerhandlung gegen die Sorgfaltsund Gewissenhaftspflicht der Anwälte (Art. 12 Bst. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA]; SR 935.61) stellt keine strafbare Handlung dar. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Prüfung einer allfälligen Verletzung der Standesregeln richtigerweise an die kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet.
10. Der Beschuldigte hat eindeutig keinen Straftatbestand erfüllt, womit die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
- dem Beschuldigten
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin E.________ (mit den Aken)
Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.