Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 336 • OG BE BK 2018 336 KI-generiert

Defendant's Recusal Motion Based on Judge's Review of Evidence Rejected

Geschäftsnummer BK 2018 336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal defendant, during the main hearing for serious offenses including violence against authorities, demanded the recusal of the presiding judge—despite being represented by counsel—claiming the judge was biased because he had already viewed allegedly inadmissible video evidence. The court found that the defendant had clearly and factually submitted a request for recusal, contradicting his later claims that he neither initiated nor sought the proceedings, and therefore the request must be formally adjudicated. The court dismissed the recusal request, reasoning that the judge's viewing of all procedural materials, including potential evidence, is a core judicial duty required for trial preparation and the determination of admissibility, and does not constitute a prohibited "prior involvement" in a different capacity, thus failing to establish any grounds for bias or unlawful pre-judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 147 StPO, Art. 30 BV, Art. 56 Bst, Art. 141 Abs. 5 StPO, Art. 56 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst; Defendant's Recusal Motion Based on Judge's Review of Evidence Rejected: The court found that the defendant had clearly and factually submitted a request for recusal, contradicting his later claims that he neither initiated nor sought the proceedings, and therefore the request must be formally adjudicated. The court dismissed the recusal request, reasoning that the judge's viewing of all procedural materials, including potential evidence, is a core judicial duty required for trial preparation and the determination of admissibility, and does not constitute a prohibited "prior involvement" in a different capacity, thus failing to establish any grounds for bias or unlawful pre-judgment.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Normenkontrolle Gewalt gegen Behörden Ausschluss eines Zeugen Verfahrenspflicht Beschlagnahme von Beweismitteln Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Bst. b StPO

This article establishes the ground for bias (prior involvement) which the Tribunal considered and ultimately found not applicable, leading to the dismissal of the request.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited as the basis for ordering the requester to bear the costs of the proceedings due to the outcome.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 336 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsident B.________, Regionalgericht Bern- Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung etc.

Erwägungen:

1. Am 7. August 2018 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte statt. Zu Beginn der Verhandlung stellte der Beschuldigte, obwohl er anwaltlich vertreten war, selber folgende Anträge (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3):

1. Die Videos, welche sich in den amtlichen Akten befinden, dürfen nicht verwendet werden (nicht verwertbar), weil diese unter Missachtung der Verteidigungsrechte erhoben worden seien (Art. 147 StPO). Sie seien definitiv zu vernichten.

2. Weiter werde das Gericht abgelehnt, weil der Gerichtspräsident die (nicht verwertbaren) Videos bereits angesehen habe und demzufolge befangen/voreingenommen sei (Art. 30 BV).

Daraufhin brach Gerichtspräsident B.________ die Hauptverhandlung ab und überwies die Akten gleichentags zur Beurteilung des in diesen Anträgen enthaltenen Ausstandsbegehrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese eröffnete mit Verfügung vom 13. August 2018 ein Ausstandsverfahren.

2. In seiner Eingabe vom 30. August 2018 führte der Beschuldigte unter anderem aus, Gerichtspräsident B.________ lege seine Anträge so aus, als ob er während der Verhandlung formell um seinen Ausstand ersucht habe. Dies sei nicht der Fall.

Der schriftliche Akt des Gerichtspräsidenten komme einer Überweisung an das Obergericht gleich, ohne die explizite Nennung der Beweggründe. Es sei derweil von der Befangenheit des Richters auszugehen. In einer weiteren Eingabe, datierend vom 2. September 2018, erklärte er nochmals, das laufende Ausstandsverfahren weder eingeleitet noch angestrebt zu haben. Er konstituiere sich in diesem Ausstandsverfahren weder als Gesuchsteller noch als Gesuchsgegner.

3. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wies die Präsidentin der Beschwerdekammer den Beschuldigten darauf hin, dass seine Behauptung, kein mündliches Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ gestellt zu haben, klar aktenwidrig sei. Ihm wurde in Aussicht gestellt, das Ausstandsgesuch zu behandeln, wenn er es nicht innert zehn Tagen förmlich zurückziehe. Der Brief wurde dem Beschuldigten am 13. September 2018 zugestellt. Tags darauf schrieb er, er verbleibe dabei, kein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten gestellt zu haben.

Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. August 2018 enthalte keine Nennung eines Ausstandsgesuches. Sollte dem Obergericht des Kantons Bern eine andere Fassung des Protokolls vorliegen, bitte er darum, davon Kenntnis nehmen zu dürfen.

4. Der Beschwerdekammer liegen die vorinstanzlichen Akten, insbesondere das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. August 2018 vor. Diesem ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschuldigte selbstständig vorbrachte, er lehne das Gericht ab, da er es als befangen/voreingenommen erachte. Das Protokoll ist vom Gerichtspräsidenten und dem Gerichtssekretär unterzeichnet. Nichts deutet auf die Existenz eines weiteren Protokolls mit anderem Inhalt hin. Die Beschwerdekammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte, wie protokolliert, ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident B.________ gestellt hat. Entgegen seinen Behauptungen im Schreiben vom 17. September 2018 hat er dieses auch begründet, nämlich damit, dass der Gerichtspräsident fallrelevante Videos, die aus Sicht des Beschuldigten unverwertbar seien, bereits angeschaut habe. Es ist mithin aktenwidrig, dass er keinen Ausstandgrund genannt habe. Ein förmlicher Rückzug des Ausstandsbegehrens ist nicht erfolgt. Das Ausstandsbegehren ist daher materiell zu beurteilen.

5. Indem der Gesuchsteller die Sichtung von angeblich unverwertbarem Videomaterial durch den Gerichtspräsidenten beanstandet, ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Demnach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache bereits tätig war. Angesprochen werden damit Fälle, in denen ein Behördenmitglied in einem Verfahren mehrere verschiedene Rollen innehatte.

E contrario liegt keine Vorbefassung vor, wenn die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst ist.

Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Der Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist dem Sachrichter vorbehalten, welcher darüber im Endentscheid befindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_2/2013, E. 1.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014). Vom Sachrichter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil nur auf erstere zu stützen. Die Prüfung der vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung gehört zu den Kernaufgaben eines Strafrichters.

Indem Gerichtspräsident B.________ die Verfahrensakten und das sich darin befindende Videomaterial im Vorfeld der Hauptverhandlung gesichtet hat, ist er somit seiner richterlichen Rolle und den damit verbundenen Pflichten nachgekommen. Er hat mit anderen Worten nichts anderes getan, als eine seiner Kernaufgaben im Bezug auf die Verhandlungsvorbereitungen zu erfüllen. Damit lässt sich eindeutig keine unzulässige Voreingenommenheit begründen.

Die weiteren Ausstandsgründe von Art. 56 StPO sind von vornherein nicht einschlägig. Das Ausstandsbegehren erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 30. August 2018 und 2. September 2018 zusätzlich Beschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO erhoben hatte, wurde von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass darüber mit separatem Beschluss entschieden wird.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand bestimmt auf CHF 600.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller (unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 7. August 2018)

- dem Gesuchsgegner (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 14. September 2018)

Bern, 25. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.