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BK 2018 326 • OG BE BK 2018 326 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Objection to Penal Order

Geschäftsnummer BK 2018 326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant attempted to appeal a lower court decision that had deemed their objection (Einspruch) to a previous penal order (Strafbefehl) as untimely, which resulted in the penal order becoming legally binding for violations of traffic and narcotics laws. The lower court's decision, which the defendant sought to challenge, was sent by registered mail and was deemed delivered on the seventh day after the unsuccessful attempt, according to the legal fiction of delivery (Art. 85 para. 4 lit. a CPC), making the deadline for appeal June 27, 2018. However, the defendant filed their appeal over two weeks late, with the first relevant submission postmarked on July 13, 2018, and focused their arguments on contesting the confiscation of their vehicle—a matter not under review in the appeal, the scope of which was restricted to the timeliness of the initial objection. Consequently, the Appellate Chamber dismissed the appeal as inadmissible due to being late and lacking sufficient grounds to challenge the lower court's finding on the timeliness of the initial objection.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 Bst, Art. 85 Abs. 4 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Objection to Penal Order: The lower court's decision, which the defendant sought to challenge, was sent by registered mail and was deemed delivered on the seventh day after the unsuccessful attempt, according to the legal fiction of delivery (Art. 85 para. 4 lit. a CPC), making the deadline for appeal June 27, 2018. However, the defendant filed their appeal over two weeks late, with the first relevant submission postmarked on July 13, 2018, and focused their arguments on contesting the confiscation of their vehicle—a matter not under review in the appeal, the scope of which was restricted to the timeliness of the initial objection. Consequently, the Appellate Chamber dismissed the appeal as inadmissible due to being late and lacking sufficient grounds to challenge the lower court's finding on the timeliness of the initial objection.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Vorbringen verspätete Einwendungen Verletzung der Verkehrsregeln Tatzeitpunkt Zulässige Gründe Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO

The Tribunal inferred the appellant's will to appeal based on this standard, although the appeal was ultimately not entertained.

Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO

The Tribunal noted that the appellant failed to set out the grounds for a different decision as required by this article.

Art. 390 Abs. 2 StPO

The Tribunal relied on this provision in the reasoning to dispense with obtaining a statement from the opposition (though this is not explicitly in the dispositive, it explains the procedure chosen before the official orders).

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These provisions set the general requirements and deadlines for filing an appeal against a first-instance decision, which determined the non-admissibility of the appeal.

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

This provision was cited in the reasoning concerning the deemed delivery of the decision, which established that the appeal deadline had expired.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited along with Art. 393 StPO to establish that the appeal was submitted too late, leading to non-admission in order 1.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited along with Art. 396 StPO to establish the requirements for filing an appeal against a decision, which was not met.

Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG

These cantonal organizational rules were cited in conjunction with StPO to establish the appeal procedures, though the failure to meet the StPO deadline was decisive.

Art. 29 Abs. 2 OrR OG

Cited along with GSOG to establish the appeal procedures.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision serves as the basis for the order imposing costs on the appellant (Point 2).

Art. 600 BGG SR 173.110

Cited in the legal remedies section concerning potential further appeal to the Federal Supreme Court, but not directly applied in the operative part of this decision.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 326 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018 (PEN 18 286)

Erwägungen:

1. Am 6. Juni 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) formell fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. April 2018 gegen den Strafbefehl BM 17 47730 vom

13. März 2018 verspätet eingereicht worden sei. Auf die verspätete Einsprache werde nicht eingetreten. Der Strafbefehl BM 17 47730 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. März 2018 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weswegen sie ihm am 2. Juli 2018 auch noch per A- Post zugesendet wurde.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Poststempel: 13. Juli 2018) wandte sich der Beschwerdeführer an das Regionalgericht. Am 19. Juli 2018 antwortete der zuständige Gerichtspräsident in Briefform. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dieser habe dem Regionalgericht bis am 31. Juli 2018 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom

12. Juli 2018 als (wohl verspätete) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 zu behandeln sei. Diesfalls würden die Akten zur Beurteilung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Poststempel: 30. Juli 2018) wandte sich der Beschwerdeführer abermals an das Regionalgericht. Diese Eingabe leitete der zuständige Gerichtspräsident am 2. August 2018 an die Beschwerdekammer weiter.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Der Beschwerdeführer – allem Anschein nach ein Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbzw. Selbstverwalterbewegung – machte in seiner Eingabe vom

30. Juli 2018 folgende für das vorliegende Verfahren relevante Äusserung:

Ich habe mit meinen Schreiben nichts beantrag[t], sondern ich habe den Menschen welche in dieser Angelegenheit leisten oder geleistet haben einen Heilungsvorschlag gemacht. Die geforderten Gegenstände sind jedoch trotzdem nicht bis am 27. Juli 2018 an mich zurückgegeben worden. Ich gebe den Verantwortlichen in dieser Angelegenheit nun erneut die Möglichkeit den entstandenen Verlust und Schaden zu begleichen und biete Ihnen nochmals einen Heilungsvorschlag an um die Kontroverse zu lösen. Dieser lautet wie folgt: Ich erwarte von Ihnen, von C.________ und allen anderen Menschen die in dieser Angelegenheit geleistet haben, dass mir mein Auto mitsamt allen Gegenständen die sich darin befinden zurückgegeben wird. Um die Heilung zu bewirken kann das Auto noch bis am Freitag, 10. August 2018 für die Abholung freigegeben werden.

3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Die Beschwerdekammer erkennt in der oben wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers einen klaren Beschwerdewillen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO. Im Kern wendet er sich gegen die mit Strafbefehl vom 13. März 2018 verfügte Einziehung des Personenwagens Subaru J Impreza 1.6 4WD (Ziffer. 4).

Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Verfahrensgegenstand der Beschwerde kann einzig sein, was das Regionalgericht entschieden hat. Es befand, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei verspätet. Damit ist ausschliesslich die Rechtzeitigkeit der Einsprache Verfahrensgegenstand, nicht der Inhalt des Strafbefehls und somit auch nicht die Einziehung des Personenwagens.

Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts ihrerseits rechtzeitig eingereicht worden ist. Dies ist nicht der Fall. Wie gesehen, ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die ihm eingeschrieben zugesendete Verfügung vom 6. Juni 2018 bei der Post nicht ab. In Anwendung der einschlägigen Zustellfiktion (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO) gilt die Sendung trotzdem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch der Post als zugestellt. Gemäss Track and Trace der Post (98.34.130187.00047269 – Einschreiben R Inland) wurde die Abholungseinladung am 11. Juni 2018 deponiert.

Die Rechtsmittelfrist fing folglich am 18. Juni 2018 an zu laufen und endete am

27. Juni 2018. Das darauffolgende Schreiben des Beschwerdeführers datiert indes erst vom 12. respektive 13. Juli 2018, wurde mithin über zwei Wochen zu spät eingereicht.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. Juli 2018 und vom

30. Juli 2018 nicht einmal im Ansatz dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO)

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________

Bern, 9. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.