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BK 2018 319 • OG BE BK 2018 319 KI-generiert

Regional Court Oberland Recusal Due to Conflicts of Interest with Complainant's Relatives

Geschäftsnummer BK 2018 319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Regional Court Oberland requested its own recusal *in corpore* from a criminal defamation case, citing potential conflicts of interest because the spouse and son of the criminal complainant were employed in secretariat functions at the same court (in the central chancellery and criminal division, respectively). While the complainant was not a party to the proceedings, he was expected to be involved in settlement negotiations or called as a witness, which the court's management argued could compromise the impartiality of all judges. The Appeals Chamber confirmed the existence of circumstances objectively suited to suggesting potential bias, noting that an extremely rare situation existed where no judge at the Regional Court Oberland could conduct the proceedings with the necessary distance, thus creating the appearance of impropriety. Consequently, the Appeals Chamber granted the request for recusal based on Article 56 lit. f of the Swiss Criminal Procedure Code and transferred the case to the Regional Court Bern-Mittelland to ensure the constitutional right to an independent and impartial tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Bst, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 56 StPO; Regional Court Oberland Recusal Due to Conflicts of Interest with Complainant's Relatives: While the complainant was not a party to the proceedings, he was expected to be involved in settlement negotiations or called as a witness, which the court's management argued could compromise the impartiality of all judges. The Appeals Chamber confirmed the existence of circumstances objectively suited to suggesting potential bias, noting that an extremely rare situation existed where no judge at the Regional Court Oberland could conduct the proceedings with the necessary distance, thus creating the appearance of impropriety. Consequently, the Appeals Chamber granted the request for recusal based on Article 56 lit. f of the Swiss Criminal Procedure Code and transferred the case to the Regional Court Bern-Mittelland to ensure the constitutional right to an independent and impartial tribunal.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Interessenkollision Strafprozessordnung verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Strafantrags Kompetenzkonflikt Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 EG ZSJ

The Chamber transfers the criminal case to another court after accepting the request for recusal.

Art. 59 Abs. 4 StPO

The Canton of Bern is ordered to bear the costs of the recusal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 319 + 320 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Gesuchsgegnerin

Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun Gesuchsteller

Gegenstand Ausstand

Erwägungen:

1. Mit verbesserter Eingabe vom 3. August 2018 verfügte der Vorsitzende der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Oberland, dass Letzteres gemäss Art. 56 Bst. f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) im Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung in corpore in den Ausstand trete. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO würden die Akten zwecks Prüfung des Ausstandes an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern gehen.

2. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO).

Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen (Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1])

Die Beschwerdekammer ist für den Entscheid zuständig (vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 162). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann in dieser speziellen Konstellation verzichtet werden.

3. Das Regionalgericht Oberland begründet seinen Entscheid, in corpore in den Ausstand zu treten, wie folgt: Es seien sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers C.________ am Regionalgericht Oberland in Sekretariatsfunktionen zuständig – die Gattin in der zentralen Kanzlei und der Sohn in der Strafabteilung. Zwar handle es sich beim Strafantragsteller nicht um eine Verfahrenspartei, aber vorliegend würde er aller Voraussicht nach zu Vergleichsverhandlungen oder zu einer Einvernahme vor Gericht geladen. Nach Auffassung der Geschäftsleitung seien daher Befangenheitsproblematiken aller Richterinnen und Richter des Regionalgerichtes Oberland nicht auszuschliessen, wenn die Sache an diesem Gericht bearbeitet und letztlich nach einem durchzuführenden Beweisverfahren mit einer Befragung des Strafantragstellers beurteilt werden würde.

4.

4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom

28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

4.2 Die Beschwerdekammer stellt die vom Regionalgericht Oberland geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest. Sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers sind am Regionalgericht Oberland tätig. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können. Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Gerichtspräsident respektive jede einzelne Gerichtspräsidentin einen der Verfahrensbeteiligten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache einem anderen Gericht zu übertragen (Art. 29 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer überträgt das Geschäft dem Regionalgericht Bern-Mittelland.

5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts Oberland wird gutgeheissen.

2. Die Strafsache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland übertragen.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

4. Zu eröffnen:

- dem Regionalgericht Oberland (Gesuchsteller)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten)

- der Beschuldigten/Gesuchsgegnerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (O 18 1156)

Bern, 7. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.