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BK 2018 318 • OG BE BK 2018 318 KI-generiert

Private Prosecutor v. Regional Public Prosecutor (Admissibility of Appeal Regarding Evidence Request Denial)

Geschäftsnummer BK 2018 318
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private prosecutor sought to challenge the Regional Public Prosecutor's office decision to reject a request to include all civil case files from 2011 into a criminal investigation concerning the withdrawal of minors, potential illegal restraint, and kidnapping. The Appeals Chamber dismissed the appeal as inadmissible because the rejection of an evidence request is only appealable if the request cannot be repeated before the trial court without legal disadvantage, which typically requires a risk of evidence loss. Since the applicant failed to demonstrate any risk of evidence loss, the appeal was deemed manifestly inadmissible, and the subsequent request for legal aid was also rejected due to the obvious lack of success.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 394 Bst, Art. 318 StPO, Art. 394 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Private Prosecutor v. Regional Public Prosecutor (Admissibility of Appeal Regarding Evidence Request Denial): The Appeals Chamber dismissed the appeal as inadmissible because the rejection of an evidence request is only appealable if the request cannot be repeated before the trial court without legal disadvantage, which typically requires a risk of evidence loss. Since the applicant failed to demonstrate any risk of evidence loss, the appeal was deemed manifestly inadmissible, and the subsequent request for legal aid was also rejected due to the obvious lack of success.

Schlagwörter

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Strafakten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Ausstand des Staatsanwalts Entführung Ermächtigung zur Strafverfolgung Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not entertained.

Art. 136 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (Erwägung 4) as the criterion for refusing the request for free legal aid, although the refusal is explicitly ordered in the dispositive point 2.

Art. 394 Bst. b StPO

Cited in the reasoning (Erwägung 2) regarding the appealability of the decision to reject evidence requests, which forms the basis (in conjunction with admissibility) for not entertaining the appeal in point 1.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in Erwägung 1 to explain that the exchange of pleadings was waived, but not directly cited in the final orders (dispositive).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 318 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen evtl. Freiheitsberaubung und Entführung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2018 (EO 17 542)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 5. Juli 2018 den Beweisantrag von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es seien die gesamten Zivilakten ab 2011 in die Strafuntersuchung einzubeziehen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte, der Beweisantrag sei zu genehmigen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014

E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO;

GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen stehen die beiden «Eventualanträge» ausserhalb des Streitgegenstands, sodass darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ ist abzuweisen. Gemäss Art. 136 Abs. 1

StPO ist die Mittellosigkeit nicht das einzige Kriterium zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern wird darüber hinaus verlangt, dass keine Aussichtslosigkeit des angestrengten Beschwerdeverfahrens vorliegt. Hier liegt mit Blick auf das unter Erwägung 2 dargelegte Aussichtslosigkeit vor.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)

Bern, 30. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.