Appeal Regarding Prosecutor's Refusal to Investigate Threat Allegation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on an appeal against the Public Prosecutor's decision not to pursue criminal proceedings for "threat" following a complaint connected to a dispute where the accused allegedly made a threat in Turkish. The appellate court found the initial decision of non-commencement (\$310 Abs. 1 Bst. a StPO) unacceptable because the facts were inadequately investigated, violating the principle of *in dubio pro duriore*, which mandates opening an investigation when the matter is not clearly without merit. Specifically, the Public Prosecutor failed to properly question key witnesses, including one individual who was only contacted by phone regarding a related incident and another mentioned as willing to testify, dismissing them for assumed lack of knowledge or language barriers, even though non-verbal gestures could constitute part of the threat. The court determined that the factual and legal situation was not clear enough to dismiss the case summarily, reversed the decision, and ordered the Public Prosecutor's Office to open a formal criminal investigation against the accused.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO; Appeal Regarding Prosecutor's Refusal to Investigate Threat Allegation: The appellate court found the initial decision of non-commencement (\$310 Abs. 1 Bst. a StPO) unacceptable because the facts were inadequately investigated, violating the principle of *in dubio pro duriore*, which mandates opening an investigation when the matter is not clearly without merit. Specifically, the Public Prosecutor failed to properly question key witnesses, including one individual who was only contacted by phone regarding a related incident and another mentioned as willing to testify, dismissing them for assumed lack of knowledge or language barriers, even though non-verbal gestures could constitute part of the threat. The court determined that the factual and legal situation was not clear enough to dismiss the case summarily, reversed the decision, and ordered the Public Prosecutor's Office to open a formal criminal investigation against the accused.
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KI-generiertApplied to determine that the Canton Bern must bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.
Applied to confirm that the appealing party receives no compensation as none was requested.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 309 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2018 (BM 17 51596)
Erwägungen:
1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verlangte mit Strafantrag vom
13. September 2017 die Bestrafung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), weil dieser ihn anlässlich eines Streits bedroht habe. Am 15. Juni 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
14. Juli 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfall – wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7 sowie 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahme ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 188 vom
23. Januar 2013; BK 12 378 vom 4. Juni 2013; BK 13 134 vom 17. Juli 2013) oder wenn keine Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 29 vom 16. Mai 2013).
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]).
4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ihm diesen Abschluss anzukünden, ihn anzuhören oder ihn zu fragen, wer die Drohung allenfalls noch gehört haben könnte.
Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, Art. 310 Abs. 2 StPO verweise für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 ff. StPO. Daraus folge im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung an die Parteien regle, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar sei und den Betroffenen der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht angekündigt werden müsse. Ohnehin müsse den Parteien in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit der Beschwerdemöglichkeit sei diesem Nachachtung verschafft. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei nicht zu beanstanden und die Rüge unbegründet.
Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind aus abstrakt-juristischer Sicht zutreffend. Allerdings muss im Folgenden näher geprüft werden, ob eine Nichtanhandnahme im vorliegenden Fall zulässig war oder nicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft hätten nicht einmal den Versuch unternommen, den Vorfall abzuklären. So sei weder C.________, der den Streit mitbekommen habe, noch sonst einer der diversen weiteren Anwesenden – bspw. D.________ – gefragt worden, ob und gegebenenfalls was sie gesehen, gehört und verstanden hätten.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass verschiedene Ermittlungen zur Abklärung des Vorfalls getroffen worden seien. So seien der Beschwerdeführer, der Beschuldigte sowie dessen Ehefrau, E.________ – die ebenfalls in die Auseinandersetzung involviert gewesen sei –, polizeilich einvernommen worden. Zudem sei C.________ von der Polizei kontaktiert und am 28. August 2017 als Auskunftsperson befragt worden (vgl. Anzeigerapport vom 7. November 2017 S. 3). Die Ermittlungsergebnisse liessen eine abschliessende Würdigung des Falles zu. Dem Beschuldigten könne der Tatbestand der Drohung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, womit eine Verurteilung äusserst unwahrscheinlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass C.________ bei einer erneuten Befragung weitere dienliche Angaben machen könnte, da er die angebliche Drohung, die auf Türkisch geäussert worden sein soll, nicht verstanden haben könne. In Bezug auf weitere Personen (wie D.________) seien ebenfalls keine beweisrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere hätten diese Personen den Streit nicht unmittelbar miterlebt und es sei nicht anzunehmen, dass sie sich nach der verstrichenen Zeit noch an den Wortlaut der Auseinandersetzung erinnerten. Folglich könnten weitere Befragungen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, C.________ sei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zum Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, sondern lediglich zur anfänglichen Auseinandersetzung zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer befragt worden. Es seien lediglich der Beschuldigte und der Beschwerdeführer zur hier strittigen Auseinandersetzung befragt worden.
5.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als unzulässig. Sie kann bei einer – wie vorliegend – unklaren bzw. bestrittenen Sachlage nur dann erfolgen, wenn der behauptete Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 14 367 vom 13. März 2015 E. 6.3). Hier steht weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Eindeutigkeit fest, dass das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Die tatund rechtsrelevanten Umstände sind aus folgenden Gründen bloss ungenügend und zudem nicht in der richtigen Form – nämlich ohne ein Strafverfahren zu eröffnen – abgeklärt worden:
Dass C.________ aufgrund (mutmasslich) fehlender Türkischkenntnisse keine dienlichen Angaben zu der in türkischer Sprache erfolgten Drohung des Beschuldigten hätte machen können, kann allein nicht als Begründung für den Verzicht seiner Befragung herangezogen werden. Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass dieser die türkische Sprache oder zumindest Teile davon versteht. Überdies ist es durchaus möglich, dass eine mündliche Drohung von einer körperlichen Gestik begleitet wird, die deutlich erkennbar auf eine schwere Drohung schliessen lässt. Eine protokollierte Einvernahme von C.________ zur fraglichen Auseinandersetzung ist somit geboten. Er scheint bisher nur telefonisch zum Vorfall mit E.________ befragt worden zu sein. Schriftlich Festgehaltenes ist in den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Im Weiteren habe gemäss dem Beschwerdeführer D.________, welcher nebenan in der Pizzeria gearbeitet habe und aufgrund des Lärms nach draussen gekommen sei, das Wortgefecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten unmittelbar mitbekommen und anschliessend selber ein Wortgefecht mit dem Beschuldigten geführt. Letzteres könnten D.________ und dessen Ehefrau bezeugen. Der Beschwerdeführer führt aus, D.________ habe sich bereit erklärt, als Zeuge eine Aussage zu machen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht der Schluss gezogen werden, es hätten keine weiteren Personen den Streit unmittelbar miterlebt und von allfälligen Einvernahmen dieser Personen seien keine beweisrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Indem der Beschuldigte zudem einerseits aussagte, er sei (alleine) wieder nach draussen gegangen und habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen (EV Beschuldigter vom 16. Oktober 2017 Z. 28 ff.), andererseits zu Protokoll gab, es habe vor Ort eine aggressive Stimmung geherrscht und alle seien sehr aufgebracht gewesen (EV Beschuldigter vom 16. Oktober 2017 Z. 53 f.), kann dies eigentlich nur bedeuten, dass weitere Personen den Wortwechsel gehört haben.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2018 ist aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten; er hat auch keine beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
- dem Beschuldigten
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten)
Bern, 7. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.