Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 301 • OG BE BK 2018 301 KI-generiert

Spectator Travel Expense Reimbursement Denial

Geschäftsnummer BK 2018 301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The situation involved an individual who traveled from Morges to Thun to attend a scheduled criminal trial as a spectator, but the hearing was postponed shortly before it was due to begin. The individual requested reimbursement for their travel costs, which the lower court denied. The appellate court dismissed the appeal because the individual was neither a party to the criminal proceedings nor obligated to appear under summons, but rather attended voluntarily out of pure interest. Thus, the court reasoned that the third party lacked the legal standing required for an appeal, as they had no legally protected interest in the decision's annulment or modification, confirming that a spectator has no claim to the reimbursement of travel expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Spectator Travel Expense Reimbursement Denial: The individual requested reimbursement for their travel costs, which the lower court denied. The appellate court dismissed the appeal because the individual was neither a party to the criminal proceedings nor obligated to appear under summons, but rather attended voluntarily out of pure interest. Thus, the court reasoned that the third party lacked the legal standing required for an appeal, as they had no legally protected interest in the decision's annulment or modification, confirming that a spectator has no claim to the reimbursement of travel expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung von Reisekosten Drittwiderspruch Vorladung Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Ausschluss eines Zeugen Anspruch Dritter auf Ersatz Reisekosten | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 390 Abs. 2 StPO

Applied to waive the exchange of written submissions due to the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the appeal procedure costs on the appellant because the appeal was not considered.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the appellant lacked standing to appeal (legitimation), but this article is not explicitly mentioned in the final orders (dispositive). Therefore, it is excluded based on the strict rule.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Beschwerdeführer

Gegenstand Reisekosten Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Übertretung gegen das Abfallgesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 29. Juni 2018 (PEN 17 308)

Erwägungen:

1. Am 3. April 2018 sollte vor dem Regionalgericht Oberland die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ und B.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung gegen das Abfallgesetz stattfinden. Die Verhandlung wurde jedoch kurz vor Beginn verschoben. C.________, der an der Verhandlung als Zuhörer hätte teilnehmen wollen, verlangte in der Folge die Rückerstattung seiner Reisekosten, da er vergebens von Morges nach Thun gereist sei.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wies das Regionalgericht Oberland dieses Begehren ab. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

9. Juli 2018 Beschwerde.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wollte als unbeteiligter Zuhörer der fraglichen Verhandlung beiwohnen. Weder war er im betreffenden Strafverfahren Partei, noch war er aufgrund einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Er fuhr aus reinem Interesse freiwillig nach Thun. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Beschuldigten 1

- dem Beschuldigten 2

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.