Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 263 • OG BE BK 2018 263 KI-generiert

Swiss Court Upholds Appeal on Victim's *Pro Bono* Counsel Due to Conflict of Interest with Parents

Geschäftsnummer BK 2018 263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss appellate court **upheld the accused's appeal** concerning the appointment of the victim's *pro bono* legal counsel in a criminal case involving alleged sexual acts with a child. The criminal investigation was triggered by a complaint filed by the victim's parents, legally represented by an attorney, who was subsequently appointed as the victim's official legal representative. The accused argued that this dual representation created a conflict of interest because the parents, having filed the complaint without the victim's knowledge and pursuing their own agenda (e.g., permanent separation of the victim and the accused, family-related concerns), had interests potentially diverging from those of the victim, who had expressed affection for the accused (her cousin) and desired family reconciliation. The court found that, given the specific context of familial entanglement (the accused is a family member) and the victim’s ambivalent, fluctuating adolescent position—initially dissenting from her parents' actions, then seemingly adopting their stance—a potential for a concrete conflict of interest exists, making it necessary to appoint a new, independent legal counsel for the victim *ex officio* to ensure the defense of the victim is unhindered by any prior professional relationship with the parents.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 2 StPO, Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. a StPO, Art. 127 Abs. 3 StPO; Swiss Court Upholds Appeal on Victim's *Pro Bono* Counsel Due to Conflict of Interest with Parents: The criminal investigation was triggered by a complaint filed by the victim's parents, legally represented by an attorney, who was subsequently appointed as the victim's official legal representative. The accused argued that this dual representation created a conflict of interest because the parents, having filed the complaint without the victim's knowledge and pursuing their own agenda (e.g., permanent separation of the victim and the accused, family-related concerns), had interests potentially diverging from those of the victim, who had expressed affection for the accused (her cousin) and desired family reconciliation. The court found that, given the specific context of familial entanglement (the accused is a family member) and the victim’s ambivalent, fluctuating adolescent position—initially dissenting from her parents' actions, then seemingly adopting their stance—a potential for a concrete conflict of interest exists, making it necessary to appoint a new, independent legal counsel for the victim *ex officio* to ensure the defense of the victim is unhindered by any prior professional relationship with the parents.

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt unentgeltliche Rechtsverbeiständung sexuelle Handlung mit einem Kind Strafanzeige Kindesverhältnis Bestellung der amtlichen Verteidigung Interessenskonflikt bei amtlicher Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to rule that the Canton of Bern must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 75 Abs. 2 StPO

Cited by the appellant but rejected by the Tribunal in the reasoning (point 4.5), while the operative part mandates the State Prosecutor's Office to appoint another legal counsel based on the implied context of the overall decision (point 1).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) to confirm the admissibility of the appeal against the decision of the State Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. a StPO

Cited in the reasoning (point 2) to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 127 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (point 3) as the general procedural rule regarding multi-party representation.

Art. 64 LTF

This provision is implicitly referenced by the final order concerning the request for free legal aid (point 4) and the subsequent fixing of the attorney's fee (point 5), although Art. 64 LTF itself is not explicitly listed in the final operative paragraphs 1-5.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs procedural costs. It is explicitly applied in point 2, which assigns costs to the Canton of Bern.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2018

Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin / Zulässigkeit Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl.

sexueller Nötigung und evtl. Vergewaltigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Juni 2018 (BJS 17 31563)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ihm wird vorgeworfen, sexuelle Handlungen (intensives Küssen, Petting, evtl. Geschlechtsverkehr) mit C.________ (Straf-und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. Ausgelöst wurde das Strafverfahren durch eine Strafanzeige, welche die Eltern der Privatklägerin als gesetzliche Vertreter durch die von ihnen mandatierte Fürsprecherin D.________ einreichen liessen.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Fürsprecherin D.________ wurde als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, Fürsprecherin D.________ stehe in einem Interessenskonflikt.

Die Anwältin vertrete auch die Interessen der Eltern der Privatklägerin, wobei augenscheinlich sei, dass zwischen den Interessen der Eltern und der Privatklägerin bezüglich der Wahrnehmung von Parteirechten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine Interessenkollision vorliege. Eine Kopie dieses Schreibens stellte Rechtsanwalt B.________ an Fürsprecherin D.________ zu und stellte in Aussicht, auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 zu verzichten, falls sich Fürsprecherin D.________ seinem Vorschlag, der Privatklägerin eine andere Rechtsvertreterin beizuordnen, nicht widersetze.

Am 20. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte was folgt:

1. Ziffer 2 der Verfügung BJS 17 31563 vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die zuständige KESB gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO über das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren zu orientieren mit dem Hinweis auf die bestehende Erforderlichkeit von Massnahmen im Sinne von Art. 306 Abs.

2 ZGB i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Zudem reichte sie ein separates Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Eine gegebenenfalls unzulässige privatklägerische Doppelvertretung kann einen Einfluss auf die rechtlich geschützten Positionen der beschuldigten Person haben (vgl. dazu den Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. November 2019 BK 17 364). Der Beschwerdeführer ist mithin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. a StPO).

3. Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann der Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte sind in Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geregelt. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Ein verbotener Interessenskonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist. Es spielt keine Rolle, wie die Interessenkollision begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte als Folge der offenen Formulierung der Norm nämlich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtlichen beruflichen Handlungen (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher,

2. Auflage 2017, N. 345 ff., unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom

23. Oktober 2008 2C_407/2008). Eine unzulässige Interessenskollision liegt nur vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genügt daher für die Annahme eines Interessekonflikts nicht (FELLMANN, a.a.O. N. 348). 4.

4.1 Die Eltern der Privatklägerin, handelnd für ihre Tochter, vertreten durch Fürsprecherin D.________, reichten am 5. Dezember 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Nebst der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, ev. sexueller Nötigung, ev. Vergewaltigung beantragten sie, dem Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung ein Annährungsverbot/Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot aufzuerlegen, sodass er sich «der Familie der Strafantragsteller/Privatkläger und insbesondere der Tochter C.________»

nicht mehr annähern bzw. nicht mit ihnen in Kontakt treten könne. Für die Begründung der Anzeige wurde hauptsächlich auf das «Protokoll über die Beziehung von

Herr A.________ mit unserer Tochter C.________» verwiesen. In diesem vierseitigen Dokument, verfasst vom Vater der Privatklägerin, wird ausführlich und emotional geschildert, was seit Sommer 2016 zwischen der Privatklägerin, dem Beschuldigten sowie den Eltern der Privatklägerin vorgefallen ist. Anschaulich beschreibt der Vater der Privatklägerin, wie er und seine Frau von der Beziehung erfahren und wie sie zunächst versucht hätten, dieses Problem familienintern zu lösen. Am Ende des Schreibens wird Folgendes festgehalten:

C.________ wird bei einem allfälligen Strafprozess kaum kooperieren. Sie deckt Herr A.________ wie sie nur kann. Dies sahen wir auch als wir mit ihr bei einer Psychologin waren. Sie verweigerte sich beharrlich. Wir wünschen uns, dass C.________ eine normale Jugend verbringen kann. Die Beziehung mit Herr A.________ überfordert sie völlig. Leider will das Herr A.________ nicht einsehen. Wir sind anhand der Geschehnisse und den Chats überzeugt, dass Herr A.________, C.________ sowohl psychisch wie auch physisch missbraucht hat. Zudem hat er unser Vertrauen schamlos ausgenutzt.

Der Anzeige beigelegt ist eine Vollmacht für Fürsprecherin D.________ «zur Vertretung in Sachen Interessenwahrung», unterzeichnet von den Eltern der Privatklägerin.

Aus diesen Unterlagen, insbesondere aus den in der Anzeige gestellten Anträgen, geht hervor, dass die Eltern der Privatklägerin eigene Interessen verfolgen. Der Konflikt beschränkt sich nicht auf die Privatklägerin und den Beschuldigten. Die Eltern der Privatklägerin sind erheblich in die ganzen Geschehnisse involviert und haben im Rahmen der Anzeige auch deutlich Position bezogen. Für die Durchsetzung ihrer Interessen haben sie sich an Fürsprecherin D.________ gewandt. Unbesehen von der Frage, ob die Eltern der Privatklägerin selber als Privatkläger im Strafverfahren auftreten wollen und können (die Klärung dieser Frage ist nicht Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren), steht für die Kammer damit fest, dass die Eltern der Privatklägerin Fürsprecherin D.________ (auch) für sich selber und persönlich mandatiert haben. Im Übrigen scheint auch Fürsprecherin D.________ davon auszugehen, dass sie die Eltern der Privatklägerin vertritt (vgl. dazu ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahmen zu Beschwerde, wo sie darlegt, weshalb keine Interessenkollision vorliegt). Folglich liegt eine geschäftliche Beziehung zwischen den Eltern der Privatklägerin und Fürsprecherin D.________ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, welche einen Interessenkonflikt der Anwältin mit weiteren Klienten grundsätzlich zu begründen vermag.

4.2 Welche Ansichten die Eltern der Privatklägerin bzw. Fürsprecherin D.________ gemäss ihrer Anzeige vertreten, legte Rechtsanwalt B.________ in seiner Beschwerde zusammengefasst dar:

- Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als sexuelle Nötigung ev. Vergewaltigung zu bezeichnen.

- Der Beschwerdeführer dürfe sich nicht der Familie von C.________ annähern uns es sei ihm zu verbieten, mit der Familie in Kontakt zu treten.

- Die Tochter C.________ sei gegenüber dem Beschwerdeführer hörig und sehe sich nicht als Opfer.

- Der Beschwerdeführer habe sich regelrecht in das Familienleben der Eltern geschlichen und deren Vertrauen kaltblütig missbraucht, einzig um an die Tochter zu gelangen.

- Die Tochter C.________ habe sich selbst Verletzungen zugeführt und auch sonst psychische Auffälligkeiten gezeigt, weil sie gespürt habe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht der Norm entspreche.

- Die Tochter C.________ zeige wieder ihre verschlossene, geheimnistuerische Seite, sodass nun sofort gehandelt werden müsse.

- Damit C.________ ihren Cousin nicht vorwarnen könne, werde diese über die Strafanzeige durch die Eltern vorerst noch nicht in Kenntnis gesetzt.

- Würde ein Kontaktverbot nicht unverzüglich angeordnet, müsste mit der Abnahme von schulischen Leistungen gerechnet werden, der Übertritt ins Gymnasium wäre gefährdet.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wurde der Privatklägerin nun jene Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, welche bisher die soeben zitierten Ansichten der Eltern vertreten hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob Fürsprecherin D.________ dennoch die Interessen der Privatklägerin vollumfänglich wahren kann oder ob allenfalls ein Konflikt entstehen könnte mit den Interessen der Eltern der Privatklägerin, welche Fürsprecherin D.________ ebenfalls zu wahren hat.

4.3 Fürsprecherin D.________ führt in ihrer Stellungnahme aus, vorliegend sei weder im Strafnoch im Zivilpunkt eine Interessenkollision zwischen der Privatklägerin und ihren Eltern auszumachen. Diese würden die gleichen Interessen verfolgen.

Beide würden wollen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werde und der Beschwerdeführer für das gerade stehen müsse, was ihm gestützt auf das Beweisergebnis angelastet werden könne. Als Ausgleich für die erlittene Unbill solle die Privatklägerin eine angemessene Genugtuung bekommen.

4.4 Zwar liegt zum heutigen Zeitpunkt eine von der Privatklägerin an Fürsprecherin D.________ ausgestellte Vollmacht vor. Zudem scheint sie sich im Schreiben vom

6. Juli 2018 (dieses Schreiben fehlt in den Akten der Beschwerdekammer, offenbar wurde es der Stellungnahme der Privatklägerin versehentlich nicht beigelegt) dahingehend zu äussern, dass sie das Verhalten ihrer Eltern billigt und dass sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wünscht. Dennoch kommt die Kammer aus nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass es mit Blick auf die vorliegend sehr spezielle Konstellation angezeigt ist, der Privatklägerin eine andere amtliche Anwältin beizuordnen:

- Die Privatklägerin war – dies kann den vorliegenden Akten zweifelsfrei entnommen werden – nicht immer einig mit ihren Eltern, was ihre Beziehung zum Beschwerdeführer angeht. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wurde ohne das Wissen der Privatklägerin eingereicht. Ihre Eltern befürchteten, sie könnte ihn warnen und so verhindern, dass belastende Beweismittel sichergestellt werden könnten. Anlässlich ihrer Einvernahme – dieser Eindruck entstand offenbar auch bei der Generalstaatsanwaltschaft – schien die Privatklägerin zudem kaum daran interessiert, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte auszuüben. Sie schilderte, sie sei damals mit allem überfordert gewesen, mit der Schule, den Eltern und sonst vielem, sie sei deswegen auch ein wenig in Depressionen gefallen. Der Beschwerdeführer habe sie aber verstanden. Sie möchte, dass das Verhältnis zum Beschwerdeführer wieder so wie früher (vor der Beziehung) sei, sie hätten es toll zusammen gehabt, und sie möchte, dass ihre Eltern dies auch akzeptieren würden. Die Privatklägerin wünschte sich explizit, dass sie alle zusammen wieder eine Familie sein können.

Diese Äusserungen stehen in verschiedener Hinsicht in klarem Widerspruch zur Meinung und zu den Absichten der Eltern der Privatklägerin. Zum einen vertreten diese die Auffassung, sämtliche Schwierigkeiten mit der Privatklägerin (schlechte Noten, Ritzen, rebellisches Verhalten, Rückzug) würden in der Beziehung mit dem Beschwerdeführer gründen. Zum anderen verfolgen sie das Ziel, den Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer vollumfänglich zu unterbinden. Auch wenn die Privatklägerin heute der Meinung zu sein scheint, der Beschwerdeführer sei für das Vorgefallene zu bestrafen und er schulde ihr hierfür eine Genugtuung, ist durchaus denkbar, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr will, von ihrer Auffassung abrückt und dass sie eine Drittoder Mittelposition einnehmen könnte. Die Billigung des Vorgehens ihrer Eltern durch die Privatklägerin kann – insbesondere auch mit Blick auf ihr jugendliches Alter bzw. ihr pubertäres Verhalten – jederzeit wieder ändern. Rechtsanwalt B.________ zeigt in seiner Replik verschiedene mögliche Problemfelder auf (Zivilklage, Kontaktund Rayonverbot, etc.). Dass die Interessen der Privatklägerin, welche nach eigenen Aussagen eine Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer geführt hat, und die Interessen der Eltern dabei möglicherweise in naher Zukunft wieder voneinander abweichen können, kann nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden.

- Hinzu kommt der Umstand, dass weitere familiäre Verstrickungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist Cousin der Privatklägerin, Neffe des Vaters der Privatklägerin sowie «Göttibueb» der Mutter der Privatklägerin. Der Beschwerdeführer schilderte dementsprechend in seiner Einvernahme, wie es zu Aussprachen mit der ganzen Familie (Onkel, Eltern, Grosseltern) gekommen ist (Einvernahme vom 12. Dezember 2017, S. 8 Z. 339 ff.). Aus dem vom Vater der Privatklägerin erstellten Protokoll geht zudem hervor, dass der Umstand der nahen Verwandtschaft zu weiteren Komplikationen, Enttäuschungen und Verletzungen geführt hat. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in seiner Replik (Ziff. 1.7). Auch unter diesem Aspekt scheint es notwendig, der Privatklägerin eine amtliche Anwältin beizuordnen, die ihr unabhängig von ihren Eltern und der restlichen Familie sowie losgelöst von entsprechenden, früheren Instruktionen zur Seite steht.

Gestützt auf das soeben Ausgeführte scheint es der Beschwerdekammer mehr als bloss theoretisch möglich, dass die Privatklägerin von ihrer aktuellen Einigkeit mit ihren Eltern wieder abrücken könnte. Käme es soweit, wäre der Interessenskonflikt von Fürsprecherin D.________, welche in einer Beziehung mit den Eltern der Privatklägerin steht und gemäss Vollmacht vom 7. November 2017 auch deren Interessen wahren soll, offensichtlich. Dieser Eventualität kann und muss insbesondere

mit Blick auf das ambivalente Verhalten der jugendlichen Privatklägerin durch einen Wechsel der Rechtsbeiständin entgegengetreten werden.

4.5 Die Beschwerde ist bezüglich des Rechtsbegehrens 1 gutzuheissen und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 13. Juni 2018 aufzuheben. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer soweit er verlangt, gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO sei die KESB über das Strafverfahren zu orientieren mit dem Hinweis auf die bestehende Erforderlichkeit von Massnahmen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Art. 306 Abs. 2 ZGB sieht die Ernennung eines Beistandes vor für den Fall, dass die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Im strafrechtlichen Kontext geht es dabei um Fälle, in welchen die Opferrechte des Minderjährigen im Strafverfahren gegen die Eltern oder einen Elternteil gewahrt werden sollen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in:

Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB,

N. 41 zu Art. 306 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, N. 5 zu Art. 306 ZGB). Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Konstellation, sodass es zur Interessenwahrung der Privatklägerin ausreicht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für die Privatklägerin einen anderen amtlichen Rechtsbeistand zu bestimmen.

5. Die (bisherige) Einsetzung der amtlichen Rechtsbeiständin gilt auch für das Beschwerdeverfahren, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fürsprecherin D.________ gegenstandslos ist.

Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der Aufhebung der Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin wird Fürsprecherin D.________ aufgefordert, ihre Kostennote innert 10 Tagen einzureichen. Das amtliche Honorar wird anschliessend mit separater Verfügung bestimmt.

6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Beschwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, für die Privatklägerin einen anderen amtlichen Rechtsbeistand zu bestimmen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos.

5. Die Entschädigung unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit separater Verfügung festgelegt.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Strafund Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)

Bern, 31. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin:

Eggli

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.