Regional Prosecutor v. Driver Regarding Compulsory Drug Testing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver challenged the Regional Prosecutor's order for mandatory blood and urine samples following a police check where two bags of CBD hemp and two small bags of marijuana (THC-positive) were found in his parked vehicle, claiming he was sober while driving earlier and that any later positive test result would be due to smoking what he mistakenly thought was a CBD cigarette after parking. The court ruled that the order for compulsory measures was justified because the circumstances—the driver's admission of driving the vehicle earlier, the discovery of THC-containing substances in the vehicle, an admission of recent marijuana use, and a positive THC urine rapid test—established a sufficient suspicion of driving while unfit, constituting a violation of traffic law. The court reasoned that the blood and urine tests were necessary, suitable, and proportional measures for clarifying the facts of the potential offense, dismissing the driver's defense regarding sobriety as an issue for later evidential assessment by the trial court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 197 StPO, Art. 251 Abs. 1-3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Regional Prosecutor v. Driver Regarding Compulsory Drug Testing: The court ruled that the order for compulsory measures was justified because the circumstances—the driver's admission of driving the vehicle earlier, the discovery of THC-containing substances in the vehicle, an admission of recent marijuana use, and a positive THC urine rapid test—established a sufficient suspicion of driving while unfit, constituting a violation of traffic law. The court reasoned that the blood and urine tests were necessary, suitable, and proportional measures for clarifying the facts of the potential offense, dismissing the driver's defense regarding sobriety as an issue for later evidential assessment by the trial court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the foundation for the complaint procedure, but not explicitly in the dispositive orders.
Cited in the reasoning section as the basis for the appellant's standing, but not explicitly in the dispositive orders.
Cited in the reasoning section to detail the prerequisites for coercive measures, but not explicitly in the dispositive orders.
Cited in the reasoning section regarding the examination of a person's physical and mental state, but not explicitly in the dispositive orders.
Cited in the reasoning section as the basis for imposing costs on the appellant, which is reflected in disposition point 2.
This provision is usually for costs, but since no specific cost article is cited in the dispositive, and the dispositive only mandates costs based on Art. 428 StPO which is a procedural penalty, only procedural/cost articles mentioned in the dispositive are included. None of the cost/procedural articles from the LTF (the requested jurisdiction's law) appear in the dispositive.
Not applicable as no legal aid ruling is made in the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2018 (BM 18 22522)
Erwägungen:
1. Am 18. Mai 2018 um 18:40 Uhr wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in E.________ von der Polizei kontrolliert. In seinem Fahrzeug, welches er gemäss seinen Angaben um ca. 16 Uhr dort parkiert habe, fand die Polizei zwei CBD-Hanfsäcklein sowie zwei kleine Minigrips mit Marihuana. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete gleichentags gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich eine Blutund Urinprobe an.
Die schriftliche Verfügung datiert vom 22. Mai 2018. Am 28. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 5. Juni 2018 bestätigte er mit Schreiben vom 13. Juni 2018 seinen Beschwerdewillen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abnahme des Führerausweises wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
3. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, als er sein Fahrzeug geführt habe, sei der THC-Gehalt in seinem Blut nicht überschritten gewesen. Er sei nüchtern gewesen. Da er aber vor der Kontrolle – jedoch nach der Fahrt – eine bloss vermeintliche CBD-Zigarette geraucht habe, die sich alsdann als THC-haltig erwiesen habe, werde die Blutprobe positiv ausfallen. Da es im Übrigen bloss eine Personenkontrolle gewesen und er nur in der Nähe seines Fahrzeugs gestanden sei, könne ihm nicht bewiesen werden, dass er fahruntauglich gewesen sei. Die Abgabe seines Führerausweises könne er nicht verstehen.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme seien erfüllt. Es liege ein hinreichender Tatverdacht für eine Blutund Urinprobe vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustands. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den
Sachverhalt festzustellen, und/oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungsund hafterstehungsfähig ist. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 1-3 StPO).
5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme aus folgenden Gründen erfüllt sind:
Der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand begangen haben könnte, ergibt sich aus folgenden Umständen: Erstens gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Fahrzeug am fraglichen Tag um ca. 15:40 Uhr bei seiner Arbeitsstelle in B.________ losgefahren und um 16:00 Uhr am D.________(Weg) in E.________ parkiert zu haben (vgl. Anzeigerapport vom
28. Mai 2018, S. 2 oben). Zweitens ist in seinem Fahrzeug 1.9 g (brutto) Marihuana sichergestellt worden, wobei der Color Test einen THC-Gehalt von über 1% ergeben hat (vgl. Cannabis-Typisierung Color Test vom 18. Mai 2018). Drittens gab der Beschwerdeführer an, am 13. Mai 2018 letztmals (absichtlich) einen Joint mit Marihuana geraucht zu haben (vgl. Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Viertens fiel der durchgeführte Urin-Drogenschnelltest positiv auf THC aus (vgl. ebenfalls Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, während der Fahrt nüchtern gewesen zu sein, so betrifft diese Behauptung die Beweiswürdigung. Diese kann er beim Sachgericht (erneut) vorbringen.
Der hier einzig zur Beurteilung stehende, für die Zwangsmassnahme erforderliche, hinreichende Tatverdacht fällt deswegen nicht dahin.
Die Blutund Urinentnahme ist ebenfalls verhältnismässig, da sie erstens geeignet ist, die mögliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand näher abzuklären. Zweitens ist kein milderes Mittel ersichtlich. Drittens überwiegt das staatliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat das private Interesse des Beschwerdeführers, zumal es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff – insbesondere in Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) – handelt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatanwalt C.________ (mit den Akten)
Bern, 10. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.