Community Complaint Against Dismissal of Criminal Charges for Unpermitted Renovation of Historic Building
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA local community filed a complaint against a property co-owner (the accused) for carrying out extensive unpermitted interior gutting and renovation of a protected 19th-century residential building registered in the Cantonal Inventory of Historic Buildings, arguing that the initial prosecutorial decision not to pursue the criminal case for violation of construction law was illegal. The Swiss appellate court upheld the original decision to dismiss the criminal case against the accused because the evidence did not support a finding of either intentional or negligent conduct on his part, as he, along with other co-owners, had reasonably and credibly delegated the responsibility for clarifying the necessary permits and managing the construction formalities to another co-owner (identified by the initial $E.\_\_\_\_\_\_\_\_$ in the related case); therefore, the court concluded that the legal elements of the offense (specifically, fault) were not met, justifying the dismissal under Art. 310 para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 7 Abs. 2 Dekret, Art. 6 oder, Art. 7 BewD; Community Complaint Against Dismissal of Criminal Charges for Unpermitted Renovation of Historic Building: The Swiss appellate court upheld the original decision to dismiss the criminal case against the accused because the evidence did not support a finding of either intentional or negligent conduct on his part, as he, along with other co-owners, had reasonably and credibly delegated the responsibility for clarifying the necessary permits and managing the construction formalities to another co-owner (identified by the initial $E.\_\_\_\_\_\_\_\_$ in the related case); therefore, the court concluded that the legal elements of the offense (specifically, fault) were not met, justifying the dismissal under Art. 310 para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the initial decision not to prosecute was correctly based on the finding that no criminal offense was fulfilled, as covered by this provision.
Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the losing party (the appellant).
Used to determine and set the opponent's procedural compensation.
This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).
This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).
This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 239 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2018
Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf
Einwohnergemeinde C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 (EO 18 3513)
Erwägungen:
1. Am 28. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Bewilligung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verfügte respektive beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt:
1. Die im Verfahren EO 18 3512 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen E.________ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.05.2018 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.
2. Das Obergericht des Kantons Bern wird ersucht, das Beschwerdeverfahren BK 18 238 gegen E.________ abzuschreiben unter Auferlegung der Kosten an den Staat.
3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerden der C.________ [Einwohnergemeinde] gegen die folgenden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.05.2018, unter Kostenfolge:
- Verfügung im Verfahren EO 18 1106 gegen F.________,
- Verfügung im Verfahren EO 18 3511 gegen G.________ und
- Verfügung im Verfahren EO 18 3513 gegen A.________.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2018 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 52 Abs. 3 Baugesetz [BauG; BSG 721.0]). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Art. 7 Abs. 2 Dekret über das Bewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) werde ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutzoder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffe und das entsprechende Schutzinteresse betroffen sei. Hier handle es sich um ein Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert, welches mit erhaltenswert bewertet und im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen sei. Im August 2017 habe sich E.________ erkundigt, welche baulichen
Massnahmen an der Liegenschaft H.________(Strasse) in I.________(Ortschaft)
ohne Baubewilligung gemacht werden könnten. Er sei mündlich informiert worden, dass es sich bei der Liegenschaft um ein erhaltenswertes Objekt handle. Die Baubewilligungsfreiheit werde gemäss Art. 7 BewD u.a. bei Baudenkmälern und dessen Umgebung eingeschränkt. E.________ habe mitgeteilt, dass er die zuständige Person der Denkmalpflege nicht habe kontaktieren können, weshalb er sich an die Beschwerdeführerin gewendet habe. Diese habe mit der Denkmalpflege des Kantons Bern Kontakt aufgenommen. Es habe ein Termin zum Augenschein mit den zuständigen Parteien vereinbart werden können. Am 11. September 2017 sei ein Augenschein bei der Liegenschaft durchgeführt worden. E.________ habe erläutert, welche Arbeiten beabsichtigt seien. Seitens Berner Heimatschutz sei zu den einzelnen Punkten Stellung genommen und mitgeteilt worden, welche Arbeiten gemacht werden könnten. Der Augenschein sei mit einer Aktennotiz dokumentiert und den Anwesenden eröffnet worden. Anlässlich der Besprechung seien keine weiteren Arbeiten im Gebäudeinneren thematisiert worden. Am 20. Oktober 2017 habe die Baupolizeibehörde festgestellt, dass der gesamte Innenbereich der Liegenschaft ohne Bewilligung oder Rücksprache ausgehöhlt worden sei. Entsprechende Feststellungen seien dokumentiert worden. Die Baubewilligungsbehörde habe die Baueinstellung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, eine Strafbefreiung oder Einstellung des Verfahrens i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO zu verfügen.
4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, im Verfahren gegen E.________ sei eine erneute Prüfung angezeigt. Daher werde die Nichtanhandnahmeverfügung gegen diesen von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Bezüglich des Beschuldigten (sowie bezüglich F.________ und G.________) hingegen sei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt und keinen Straftatbestand erfüllt. Dies, weil er die Planung der vorgesehenen Bauarbeiten bzw. die Klärung, wofür eine Baubewilligung erforderlich sei, E.________ überlassen habe. F.________, G.________ und A.________ hätten alle ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass der Innenausbau ohne Baubewilligung zulässig sei bzw. dass sie darauf vertraut hätten, dass E.________ mit der Bauverwaltung die Sachund Rechtslage geklärt habe.
5. Der Beschuldigte macht im Kern geltend, es sei unbestritten, dass er nie direkt mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Er habe sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umbau seinem Bruder E.________ überlassen und sei nur sporadisch über den Stand der Arbeiten informiert worden. Er habe zudem von sich aus darauf bestanden, dass vorgängig der Kontakt mit den Behörden hergestellt werde und sei davon ausgegangen, dass die Arbeiten im Rahmen der erhaltenen Auskunft zulässig seien. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er die nicht unterzeichnete Aktennotiz nie gesehen habe.
6.
6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens 2000 Franken. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederholungsfall beträgt die Busse 10'000 Franken bis 100'000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70 und 71 StGB einzuziehen (Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 BauG).
6.2 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten als unbegründet. Die Verfahren gegen ihn sowie gegen F.________ und G.________ wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 52 StGB (Schuld und Tatfolgen geringfügig) bzw. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand genommen, sondern weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft – was zutrifft – kein Tatbestand erfüllt war. Entsprechend erfolgten die Nichtanhandnahmen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschuldigte, F.________ und G.________ haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie die Abklärungen hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens E.________ übertragen haben
– was von diesem bestätigt worden ist – und dass sie seinen Ausführungen geglaubt haben. Die drei waren auch noch nie für die Planung und Durchführung von Neuoder Umbauten zuständig, so dass ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie auf die Aussagen von E.________ vertraut haben. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts, was diesen Schluss in Zweifel ziehen könnte. Die zuständigen (Bau-)Behörden hatten, jedenfalls vor Beginn der Bauarbeiten, offensichtlich nur mit E.________ Kontakt. Ausserdem wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern das Vertrauen der drei auf die Abklärungen von E.________ bzw. auf das, was er weitergab, sorgfaltswidrig war. Es kommt oft vor, dass sich Bauherren von jemandem (insbesondere von Bauführern, Architekten) beraten lassen und dessen Ausführungen Glauben schenken. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass Mitoder Gesamteigentümer einer Liegenschaft gemeinsam als Bauherren auftreten, dass aber nur einer von ihnen sich um die Formalitäten und Bewilligungen bezüglich des Bausbzw. Umbaus kümmert. In diesen Fällen wird regelmässig auf eine Bestrafung derjenigen Personen verzichtet, welche die Verantwortung für den Bau bzw. die Bewilligungen delegiert haben.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bauherren Laien sind und mit der Planung inkl. Baubewilligungsverfahren einen Bauleiter oder Architekten beauftragt haben.
Ebenso verhält es sich beim Beschuldigten (sowie bei F.________ und G.________), weshalb die Nichtanhandnahme rechtens und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt B.________, weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal bestimmt. Hier wird die Entschädigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Zu beachten ist sowohl bei den Verfahrenskosten als auch bei der Entschädigung, dass drei praktisch identische Beschwerden zu beurteilen waren.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin
- Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 14. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.