Company Compliance Renders Appeal Against Production Order Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company subject to a criminal investigation for fraud and possible embezzlement was ordered by the public prosecutor's office to hand over documentation, including the register of bearer shareholders, the stock ledger, and details of the share capital payment account, pursuant to Art. 265 Swiss Code of Criminal Procedure. The company filed an appeal against this production order but subsequently submitted the requested documents (at least formally) to the public prosecutor's office while the appeal was pending. The court, therefore, dismissed the appeal without entering into the merits, reasoning that the company no longer had a current and practical legal interest in challenging the order, as the compliance rendered the matter moot and no situation requiring an exceptional waiver of the current interest requirement was present.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Company Compliance Renders Appeal Against Production Order Moot: 265 Swiss Code of Criminal Procedure. The company filed an appeal against this production order but subsequently submitted the requested documents (at least formally) to the public prosecutor's office while the appeal was pending. The court, therefore, dismissed the appeal without entering into the merits, reasoning that the company no longer had a current and practical legal interest in challenging the order, as the compliance rendered the matter moot and no situation requiring an exceptional waiver of the current interest requirement was present.
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KI-generiertThese procedural articles were referenced in the reasoning regarding the admissibility and procedure for lodging the appeal to the Chamber, though the final order focused on non-admission based on lack of current interest.
The Tribunal cited this article in the reasoning to justify imposing the costs on the appellant because the appeal was not admitted.
This article dictates the requirement for a current legal interest in filing an appeal, which justified the non-admission in order 1.
These articles are cited in the legal recourse instruction section and relate to the formal requirements for appealing to the Federal Tribunal.
This article is cited in the legal recourse instruction section regarding the formal compliance requirements for an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the instructions for appeal to the Federal Tribunal regarding the requirements the appeal must meet.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1
C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
E.________ AG v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführerin
Gegenstand Aufforderung zur Herausgabe Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 18. April 2018 (W 16 35)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 18. April 2018 forderte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf, gestützt auf Art. 265 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 311) die folgenden Unterlagen herauszugegeben: (1.) Verzeichnis oder Meldeformular über die Inhaberaktionäre; (2.) Aktienbuch sowie die Belege, die einer Meldung nach den Art. 697i und 697j OR zugrunde liegen; (3.)
Angaben (Bankverbindungen) bezüglich des Aktienkapitaleinzahlungskontos.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die angefochtene Herausgabeverfügung sei unter Kostenund Entschädigungsfolge ersatzlos aufzuheben. Die Beschuldigten verzichteten mit Schreiben vom 16. Mai 2018 respektive vom 28. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei kostenfällig abzuschreiben. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, mit Eingabe vom 27. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________, ihr Aktienbuch sowie das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Person vom 16. Mai 2018 eingereicht. Somit sei die Beschwerdeführerin der Editionsverfügung vom 18. April 2018 zumindest formell nachgekommen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beschwerde.
Damit die Beschwerdekammer auf ein Rechtsmittel eintritt, muss an deren Beurteilung zum Zeitpunkt des Entscheids ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein Beschwerdeführer muss mit anderen Worten ein aktuelles und praktisches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies soll sicherstellen, dass ein Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise zu verzichten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, der gerügte Mangel sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall nicht mehr möglich und für die beschwerdeführende Partei weiterhin von praktischem Nutzen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 151 vom 16. August 2011).
Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Herausgabe der verlangten Dokumente mittlerweile (zumindest formell)
nachgekommen. Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend kein aktuelles Interesse an einer Beschwerdebeurteilung mehr vorweisen. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten wäre, liegt nicht vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die im Übrigen mittels Replikrecht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zum Ausgang des Verfahrens und zum Kostenpunkt zu äussern. Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen geringen Aufwand auf CHF 500.00 festgelegt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 27. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.