Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 171 • OG BE BK 2018 171 KI-generiert

Confirmation of Detention Extension for Attempted Fraud Suspect Based on Flight Risk

Geschäftsnummer BK 2018 171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appeals Chamber for Criminal Matters confirmed the extension of the detention of an individual accused of attempted fraud (acting as a "false police officer" to receive at least CHF 50,000) until May 23, 2018, dismissing his request for immediate release. The court confirmed the urgent suspicion of a crime and, based on the high probability that the accused, a German national with no ties to Switzerland, previous convictions for fraud, and unclear financial circumstances, would evade prosecution and the likely punitive sentence by returning to Germany, affirmed the existence of a serious risk of flight, making further inquiry into collusion risk unnecessary. Crucially, the court found the continued pre-trial detention proportionate, referencing similar case law suggesting a likely sentence of 10 months (300 daily units) for such an offense, far exceeding the current 120 days of detention, and noted that alternative measures such as bail were either not properly offered or were otherwise unsuitable to mitigate the risk of flight.

Legislator-Regeste

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Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 Bst, Art. 221 StPO; Confirmation of Detention Extension for Attempted Fraud Suspect Based on Flight Risk: The court confirmed the urgent suspicion of a crime and, based on the high probability that the accused, a German national with no ties to Switzerland, previous convictions for fraud, and unclear financial circumstances, would evade prosecution and the likely punitive sentence by returning to Germany, affirmed the existence of a serious risk of flight, making further inquiry into collusion risk unnecessary. Crucially, the court found the continued pre-trial detention proportionate, referencing similar case law suggesting a likely sentence of 10 months (300 daily units) for such an offense, far exceeding the current 120 days of detention, and noted that alternative measures such as bail were either not properly offered or were otherwise unsuitable to mitigate the risk of flight.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft versuchter Betrug Fluchtgefahr Strafurteil Kollusionsgefahr Betrug Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The main ground for the decision, used to rule that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was fully dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning (E. 2) regarding the admissibility of the appeal against the decision on the extension of pre-trial detention.

Art. 222 StPO

Cited in the reasoning (E. 2) regarding the admissibility of the appeal by the detained person against the decision on pre-trial detention.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (E. 2) confirming the appellant's standing to appeal.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (E. 3.1) defining the criteria for ordering pre-trial detention (urgent suspicion and risk of flight, collusion, or recurrence).

Art. 366 Abs. 4 Bst. b StPO

Cited in the reasoning (E. 4.3) regarding the requirement for the accused's presence at the main hearing, relevant to the assessment of flight risk.

Art. 237 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (E. 5.1) regarding the possibility of ordering milder measures instead of detention.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (E. 5.2) in relation to the requirement that detention not exceed the expected duration of the sentence.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive order (No. 3) and the reasoning (E. 6) stating that the compensation is to be determined later by the public prosecutor or the deciding court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (E. 6) justifying the imposition of costs on the appellant as the appeal was fully dismissed.

Art. 108 LTF

Although not explicitly cited in the final orders listed, based on typical Swiss Tribunal practice, provisions like Art. 108 LTF might be implicitly applied for simplified procedure if applicable, but since the dispositive only lists Articles 1, 2, 3, and 4, and Article 4 relates to notification, only cost/procedural articles explicitly in the dispositive are listed *below*.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the cost decision (No. 2), although the text explicitly cites Art. 428 Abs. 1 StPO for cost imposition, which the Tribunal enforced.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The procedural basis cited in the dispositive (No. 2) for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive order (No. 3) regarding the determination of compensation at the end of the procedure.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 171 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2018 (KZM 18 563)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs. Er befindet sich seit dem 24. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Am 16. April 2018 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2018 ab. Es verlängerte die Untersuchungshaft gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft bis am 23. Mai 2018. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte am

30. April 2018 die Verfahrensakten und nahm kurz zur Beschwerde Stellung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuch und die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).

3.2 Der dringende Tatverdacht – nämlich dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 gemeinsam mit D.________ und E.________ von Deutschland nach Bern gefahren ist, um dort von der zuvor von weiteren Mittätern in einen Irrtum versetzten F.________ mindestens CHF 50'000.00 als «falsche Polizisten» auf deliktische Weise entgegenzunehmen – ist gegeben. Dieser wird vom Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz – den objektiven Tatbestand betreffend – nicht bestritten (vgl. Beschwerde Art. 2, S. 4). Vielmehr dementiert er insbesondere die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.

4.

4.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und

1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom

12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde nach einer Haftentlassung zwar nach Deutschland zurückkehren. Jedoch wolle er an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Selbst falls er nicht erscheine, sei ein Kontumazialverfahren möglich. Die Fluchtgefahr werde bestritten. Bei korrektem Antizipieren der allenfalls zu erwartenden Strafe wäre diese nicht sehr hoch und unter Ansetzung einer Probezeit auf Bewährung auszusprechen. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, nach der Hauptverhandlung in den Vollzug gehen zu müssen. Kollusionsgefahr bestehe auch nicht. Die Ermittlungen seien abgeschlossen. Absprachen seien nicht mehr möglich. Die Ernsthaftigkeit der Ermittlungen gegen Hintermänner werde bestritten.

Die Staatsanwaltschaft entgegnet, als deutscher Staatsangehöriger wäre der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar. Bis anhin habe der Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verfahren grossmehrheitlich verweigert. Aus den deutschen Strafakten und den im Fahrzeug sichergestellten Unterlagen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an Abmachungen oder Verbote halte. Ihm werde vorgeworfen, einzig mit der Absicht eingereist zu sein, um als Teil einer vom Ausland aus handelnden, mafiaähnlich organisierten Betrügerbande zu delinquieren. Es hätten zahlreiche Hinweise aufgedeckt werden können, dass der Beschwerdeführer in einem engen Verhältnis zu weiteren Mittätern und zu den teilweise noch unbekannten Hintermännern stehe. Es sei von Fluchtund Kollusionsgefahr auszugehen.

4.3 Der Beschwerdeführer gibt wie beschrieben selber an, er werde nach Deutschland zurückkehren. Es sei indes «nicht zu erwarten», dass er «auf keinen Fall an der Hauptverhandlung teilnehmen». Und falls er doch nicht erscheine, sei ein «Kontumazialverfahren nicht unmöglich» (vgl. Beschwerde Art. 3 S. 5). Im Lichte dieser Ausführungen kann zur Begründung der Fluchtgefahr die Argumentation der Staatsanwaltschaft beigezogen werden: Offenbar ist [der Beschwerdeführer] mit den Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder massiv in Verzug, so dass ihm […] eine längere Inhaftierung droht […]. Gemäss Auskunft aus dem Bundeszentralregister […] hat er sich offenbar trotz entzogenem Führerausweis mehrfach hinter das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt. Diese Verfehlungen stehen zwar in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, lassen jedoch zumindest Rückschlüsse auf gewisse Charaktereigenschaften […] zu. Seit Juni 2015 wurden sieben Vorstrafen auf seinen Namen registriert. Die letzte Verurteilung ist am 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen: Wegen Betruges. Zur Schweiz hat der Beschwerdeführer nachweislich keinen Bezug. In Deutschland verfügt er über keine geregelte Arbeit und somit zumindest auch offiziell einzig über ein Hartz IV Einkommen von rund EUR 400.00 […]. Da er eigenen Angaben zufolge über EUR 15'000.00 Schulden hat und über keine Bonität verfügt, musste er sogar sein Natel auf den Namen seiner Freundin einlösen (del. EV 05.02.18, Z. 74 ff.). Zumindest auffällig dabei ist, dass sich sein auf den sozialen Netzwerken veröffentlichter Lebensstil in keiner Art und Weise mit seinen offiziellen, durch die Sozialbehörden unterstützen Vermögensverhältnissen in Einklang bringen lässt. So bestehen hingegen zahlreiche Hinweise, dass das mit Verfügung vom

26. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug Audi A7 Sportback, Kontrollschild ________, im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers steht. […]. Die Herkunft der für den Kauf des Luxusautos im September 2017 verwendeten (Bar)Mittel, wie auch die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen von ihm selber getragenen Auflagen für dessen Unterhalt, sind völlig unklar - jedoch wiederum nicht in einen legalen Einklang mit seinem oder demjenigen seiner Verlobten H.________ behördlich ausgewiesenen Harz IV Einkommen zu bringen (vgl. hierzu auch die dem Beschwerdeführer bezüglich vermutlicherweise durch ihn mitverübten Rip Deals gemachten Vorhalte [del. EV vom 11.04.18, Ziff. 349 ff. ]). […] Ferner vermitteln zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Mitbeschuldigten den Eindruck, dass für den eingetretenen Fall einer Inhaftierung untereinander vorgängige Absprachen betreffend den angeblichen Sachverhalt getroffen worden sind, womit der Staatsanwaltschaft insbesondere mangelnde Kenntnis der Tathintergründe und deren Urheber sowie geringe Tatbeteiligung vorgetäuscht werden sollten, was erfahrungsgemäss dem modus operandi der Betrugsmasche der falschen Polizisten entspricht. Zum Aufzeigen der Unstimmigkeiten der vorgängigen Absprachen drängt sich die unmittelbare Beweiserhebung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradezu auf. Eine im Falle einer Entlassung unweigerlich erfolgende Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den Mitbeschuldigten und insbesondere mit in dessen nahen Umfeld vermuteten Mittätern, würde diese Beweiserhebung einiger Aussagekraft berauben.

Die Notwendigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer gerichtlichen Hauptverhandlung ist nach Ansicht der Beschwerdekammer evident. Er bringt bezüglich des subjektiven Tatbestands im Kern vor, vom eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz nichts gewusst zu haben. Bei dieser Beweislage erscheint ein Urteil ohne Anwesenheit nicht zulässig (vgl. Art. 366 Abs. 4 Bst. b StPO). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die soeben aufgeführten Darlegungen der Staatsanwaltschaft ist der besondere Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr erstellt. Es scheint hochwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entziehen wird. Damit kann offen gelassen werden, ob zusätzlich noch immer Kollusionsgefahr vorliegt.

5.

5.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe einen falschen Referenzsachverhalt verwendet. Bei diesem stünden 120 Strafeinheiten zu Buche. Selbst bei einem Entreissdiebstahl gingen die VBRS-Richtlinien von 150 Strafeinheiten aus. Das Element des Entreissens – des kriminellen unmittelbaren Kontakts mit dem Opfer – sei hier nicht gegeben. Das Opfer sei der Betrugsmasche selber relativ rasch auf die Schliche gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Übergabe des Couverts nach der Anweisung nicht vollziehen wollen. Die oberste Grenze einer abstrakten Strafandrohung seien 180 Strafeinheiten. Da es sich um einen Versuch handle, sei dies eher der obere Bereich der drohenden Strafe. Die Untersuchungshaft dürfe nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Der Beschwerdeführer sei seit drei Monaten in Haft, womit rund 50% der maximal drohenden Strafe absolviert seien. Eine übermässige Haftdauer liege vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteige (Art. 212 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 3.1). Gemäss diversen Strafzumessungsmethoden und der im Kanton Bern geltenden Praxis, wonach bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 von 360 Strafeinheiten auszugehen sei, sei von maximal 180 Strafeinheiten auszugehen. Folglich wäre sogar die Ausstellung eines Strafbefehls möglich, was bezüglich der Fluchtgefahr eine weitere Perspektive schaffe.

Das Zwangsmassnahmengericht macht geltend, gemäss den VBRS-Richtlinien sei bei einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 von einer Strafe von 180 Strafeinheiten auszugehen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, werde sich nicht strafmildernd auswirken, da der Taterfolg nur deshalb nicht eingetreten sei, weil das Opfer misstrauisch geworden sei und die Polizei avisiert habe. Da sich die Vorstrafen leicht straferhöhend auswirken könnten, sei das Zwangsmassnahmengericht – allerdings ohne diesen Faktor zu erwähnen – davon ausgegangen, dass

180 Strafeinheiten eher den unteren Rahmen der Strafe bilden würden.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Auswertung der Ermittlungen werde prioritär behandelt. Die Untersuchung sei fast abgeschlossen. Der Schlussbericht der Polizei sei der Verfahrensleitung am 2. Mai 2018 übergeben und den Parteien im Hinblick auf die Schlusseinvernahme zugestellt worden. Da nur die Hafteinvernahme durch die Verfahrensleitung selber durchgeführt worden sei und sich das Verfahren als umfangreich herausgestellt habe, sei eine Schlusseinvernahme anzusetzen.

Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, Bargeld in der Höhe von CHF 100'000.00 - 200'000.00 in der Schweiz in Empfang zu nehmen. Davon seien ihm und den zwei Mittätern eine 10%-Beteiligung sowie der Ersatz der Auslagen versprochen worden (EV Beschwerdeführer vom 9. März 2018, Z. 35 ff.). Es werde dem Sachgericht obliegen, von welchem Betrag auszugehen sei. Selbst unter Annahme eines Deliktsbetrags von CHF 50'000.00 drohe dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe weit ausserhalb der Strafbefehlskompetenz. Es sei mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16

389 vom 21. Dezember 2017) und den gesamtschweizerischen Vergleich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Beteiligung an einer arbeitsteilig in einem mafiaähnlichen System ausgeführten Tat bei der Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft drohe.

5.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 erweist sich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor. Zur Begründung kann vorab auf die einlässliche Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe soeben E. 5.2 sowie ihre Stellungnahme vom

4. Mai 2018, Ad Art. 4 Verhältnismässigkeit). Dass die Untersuchung nicht prioritär behandelt und rasch vorangetrieben würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die VBRS-Richtlinien sind – wie es ihr Name schon sagt – Richtlinien und für das Sachgericht nicht bindend. Zur Frage, wie hoch die Sanktion für den Beschwerdeführer ausfallen könnte, legt sich die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren Zurückhaltung auf. Dennoch vertritt sie klar die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 noch nicht in die Nähe der Dauer der zu erwartenden Strafe tritt. Die Staatsanwaltschaft verweist korrekterweise auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16

389. Dort hat die 1. Strafkammer des Obergerichts bei einem versuchten Enkeltrick (Summe zunächst CHF 80‘000.00, später CHF 50‘000.00) auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten geschlossen. 10 Monate Freiheitsstrafe entsprechen 300 Strafeinheiten. Davon ist die hier im Raum stehende Verlängerung der Untersuchungshaft noch weit entfernt. Bei Erreichen der Haftverlängerung am 23. Mai 2018 wäre der Beschwerdeführer 120 Tage in Untersuchungshaft. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, wird sich voraussichtlich nicht oder nur minim strafmildernd auswirken. Der Taterfolg ist bloss deshalb nicht eingetreten, weil das misstrauisch gewordene Opfer die Polizei avisiert hat. Das Zwangsmassnahmengericht hält folglich zu Recht fest, dass mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers 180 Strafeinheiten wohl eher den unteren Rahmen der Strafe bilden.

Taugliche Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 9. April 2018 im Verfahren ZMG 18 563 beiläufig angesprochene Kaution in der Höhe von CHF 15‘000.00 hat er im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert oder gar konkret angeboten. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob diese tatsächlich gleichermassen wie die Untersuchungshaft geeignet wäre, die Fluchtgefahr zu bannen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 14. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.