Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2018 169 • OG BE BK 2018 169 KI-generiert

Procedural Costs Waiver Appeal for Social Welfare Recipient

Geschäftsnummer BK 2018 169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted individual, facing a total of CHF 850.00 in accumulated procedural costs from multiple criminal orders for violations of the Passenger Transport Act, appealed the regional public prosecutor's refusal to waive these costs, arguing financial hardship due to dependence on social welfare. The Appeals Chamber partially upheld the appeal, acknowledging that the costs, imposed within a short period, should be viewed cumulatively given the individual's strained finances; however, it ruled that while a full waiver was unwarranted since prospects for payment over the 10-year limitation period could not be entirely excluded, the amount exceeding CHF 300.00 (i.e., CHF 550.00) should be temporarily deferred until December 31, 2021, as payment of the entire amount was presently unreasonable, but a minimum of CHF 300.00 was deemed payable given that social welfare recipients retain some capacity to cover minor costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 127 Abs. 4 StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO; Procedural Costs Waiver Appeal for Social Welfare Recipient: The Appeals Chamber partially upheld the appeal, acknowledging that the costs, imposed within a short period, should be viewed cumulatively given the individual's strained finances; however, it ruled that while a full waiver was unwarranted since prospects for payment over the 10-year limitation period could not be entirely excluded, the amount exceeding CHF 300.00 (i.e., CHF 550.00) should be temporarily deferred until December 31, 2021, as payment of the entire amount was presently unreasonable, but a minimum of CHF 300.00 was deemed payable given that social welfare recipients retain some capacity to cover minor costs.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Verfahrensverletzungen Kostenerlass finanzielle Notlage Fristen Erlass von Verfahrenskosten | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the rejected cost remission request.
Art. 395 Bst
Die vorliegende Verfügung wird in analoger Anwendung von Art. 395 Bst.
Art. 127 Abs. 4 StPO
Cited in the reasoning to confirm the validity of the documents signed by the cohabitant during the appellant's absence.
Art. 127 Abs. 5 StPO
Art. 127 Abs. 5 StPO, welcher den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog.
Art. 425 StPO
Cited in the reasoning to establish the basis for the granting of a postponement (Stundung) of procedural costs.
Art. 10 Abs. 1 Bst
Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 425 StPO

Cited in the reasoning to establish the basis for the granting of a postponement (Stundung) of procedural costs.

Art. 435 StPO

Cited in the reasoning to establish the 10-year prescription period relevant for granting a postponement instead of a full remission of costs.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the formal admissibility rules for the appeal to the Criminal Matters Review Chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the rejected cost remission request.

Art. 127 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to confirm the validity of the documents signed by the cohabitant during the appellant's absence.

Art. 395 Bst. b StPO

Cited as the basis for the procedural ruling being issued by the case management (analogous application).

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12)

Cited concerning the criteria (unreasonable hardship or certainty of non-recoverability) for remission or deferral of costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (dispositive points 1-4). The cost application is instead decided upon using Art. 41 (implied via Art. 393 StPO context) and Art. 64 LTF for legal aid.

Art. 64 LTF

Cited in section 4.1 as the provision under which the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) becomes moot because the State assumes the costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin)

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2018 (BJS 15 9205 etc.)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Verurteilten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erlass der mit den Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214), 10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 ab. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die offenen Verfahrenskosten per dato CHF 950.00 betragen würden. Sämtliche noch offenen Verfahrenskosten seien zu erlassen.

Eventualiter seien die noch offenen Verfahrenskosten von total CHF 950.00 bis auf den Betrag von CHF 300.00 zu erlassen, d.h. im Umfang von CHF 650.00. Für die Gesamtsumme der allfällig nicht erlassenen Verfahrenskosten sei eine Ratenzahlungsvereinbarung von CHF 30.00/Monat zu bewilligen oder die zuständige Stelle sei anzuweisen, eine solche zu bewilligen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 30. April 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit die Feststellung der offenen Verfahrenskosten verlangt werde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien die ausstehenden Verfahrenskosten bis auf einen Betrag von CHF 300.00 bis zum 31. Dezember 2021 zu stunden. Die Beschwerdeführerin reichte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung am 27. Juli 2018 eine Replik ein. Neu beantragte sie zusätzlich, es seien die durch die Fortsetzungsbegehren verursachten Kosten dem Kanton Bern oder der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei eine Amtsauskunft des Betreibungsamtes C.________(Ortschaft) einzuholen. Mit Verfügung vom

30. Juli 2018 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Erlassgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die offenen Verfahrenskosten per dato CHF 950.00 betragen würden, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Gegenstände, über welche die Staatsanwaltschaft nicht entschieden hat, können von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Vorliegend bildet die Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten aus den Strafbefehlen BJS 15 9205, BJS 15 11699, BJS 15 16924, BJS 15 26214, BJS 15 26507 und

BJS 15 30349, ausmachend insgesamt CHF 850.00, den Verfahrensgegenstand.

Der Erlass der Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6846 von CHF 100.00 war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Weitere Verfahrenskosten waren der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Soweit tatsächlich noch ein offener Betrag für Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6848 bestehen sollte, hat die Beschwerdeführerin (erneut) ein Erlass-/Stundungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Weiter ist auch auf den mit Replik zusätzlich gestellten Antrag, es seien die durch die Fortsetzungsbegehren entstandenen Kosten dem Kanton Bern oder der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, nicht einzutreten. Diese Kosten bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können folglich nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

Die vorliegende Verfügung wird in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung erlassen.

Die Fristerstreckungsgesuche sowie die Replik wurden aufgrund einer (Ausland-)Abwesenheit der Beschwerdeführerin von deren Mitbewohnerin D.________ unterzeichnet. Dies war gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO zulässig, wonach die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person. Art. 127 Abs. 5 StPO, welcher den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung.

3.

3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).

Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Familienangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. D.h. die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungsund Beweislast (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 235 vom 4. August 2016 E. 3; BK 15 248 vom 24. November 2015 E. 3).

3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 zur Beschwerde Folgendes aus:

4. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom

31. Oktober 2017 in genügender Weise ihre ungünstige finanzielle Situation dargetan. Diese ist von der regionalen Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Frage gestellt worden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Hinweis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom

10. Juli 2013 abgewiesen, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind.

5. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass auf die einzelnen Beträge, nicht aber auf den Gesamtbetrag abgestellt worden ist. Diese Kritik erscheint im vorliegenden Fall berechtigt. Der in bedrängten Verhältnissen lebenden Beschwerdeführerin wurden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt. Die gleichzeitig verhängten Bussen hat sie zum grössten Teil bezahlt, was ihre knappen Mittel zusätzlich verringerte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, beim Entscheid über eine Stundung oder einen Erlass die Verfahrenskosten zusammenzuzählen. Die Addition ergibt einen Betrag, der deutlich über dem Grenzwert liegt, der in den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 liegt. Allein unter Bezugnahme auf diese Weisungen konnte das Gesuch also nicht vollumfänglich abgewiesen werden.

6. Dass die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst unterstützt wird, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Für Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder Erlass noch Stundung zu gewähren.

7. Verfahrenskosten sind nur zu erlassen, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt, weil von Vornherein feststeht, dass innert der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 442 Abs. 2 StPO keinerlei Aussicht auf eine Bezahlung besteht. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei seit mehr als zehn Jahren dauernd und ohne Unterbruch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keine abgeschlossene Erstausbildung, weshalb keine Anzeichen dafür bestünden, dass ihre Mittellosigkeit künftig beseitigt werden könnte. Diese Argumentation rechtfertigt indessen nicht, bereits im jetzigen Zeitpunkt einen Erlass der CHF 300.00 übersteigenden Verfahrenskosten zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin ist zwar schon lange Sozialhilfebezügerin und verfügt offenbar nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung. Andrerseits ist sie noch nicht vierzigjährig, versteht sich gut auszudrücken und führt in ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2017 selber aus, dass sie eine teilweise Integration in den Arbeitsmarkt anstrebt. Es kann folglich im jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, es stehe schon fest, dass eine – allenfalls ratenweise – Begleichung der Kosten innerhalb der Verjährungsfrist ausgeschlossen erscheine. Folglich ist nicht ein Erlass, sondern eine Stundung zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft schlägt vor, die CHF 300.00 übersteigenden Kosten vorderhand bis Ende 2021 zu stunden.

3.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich anschliessen. Die Erwägungen sind ausführlich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend das Erlass-, Stundungsbzw. Zahlungsfristverlängerungsund Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft nicht mit dem Hinweis auf die Weisung der Generealstaatsanwaltschaft betreffend Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten vom 10. Juli 2013 abgewiesen werden durfte, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind. Der Beschwerdeführerin wurden mit Strafbefehlen vom 1. Mai, 4. Juni, 24. Juli, 19. November und 10. Dezember 2015 sowie vom 6. Januar 2016 Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt (BJS

15 9205, BJS 15 11699, BJS 15 16924, BJS 15 26507, BJS 15 30349: je CHF 150.00; BJS 15 26214: CHF 100.00). Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums, weshalb der Beschwerdeführerin für die Abbezahlung der einzelnen Beträge nur wenig Zeit zur Verfügung stand. Zudem hat die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die gleichzeitig verhängten Bussen zum grössten Teil abbezahlt, wodurch sich ihre knappen finanziellen Mittel zusätzlich verringerten. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, beim Entscheid über den Erlass oder die Stundung die Verfahrenskosten zusammenzuzählen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 248 vom 24.

November 2015 E. 6; BK 13 97 vom 1. Juli 2013 E. 5). Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit für sich allein keinen ausserordentlichen Umstand darstellt, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Es darf davon ausgegangen werden, dass selbst Sozialhilfebezüger in der Lage sind, CHF 300.00 innert maximal zwei Jahren (d.h. CHF 12.50 pro Monat) abzubezahlen. Für die Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder ein Erlass noch eine Stundung zu gewähren.

Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von insgesamt CHF 550.00 ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zumutbar ist die gesamten Verfahrenskosten von CHF 550.00 sofort und in vollem Umfang zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst finanziell unterstützt und lebt in knappen finanziellen Verhältnisse. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist für Verfahrenskosten 10 Jahre (Art. 435 StPO). Es steht nicht fest, ob die Forderung vor Eintritt der Verjährung einbringlich sein wird resp. ratenweise beglichen werden kann.

Ein Erlass der Verfahrenskosten kommt deshalb zurzeit nicht in Frage. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine andauernde Mittellosigkeit kann derzeit nicht angenommen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wird und keine Erstausbildung hat. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 550.00 stattdessen vorderhand bis 31. Dezember 2021 zu stunden. Die Sozialhilfe geht über die blosse Existenzsicherung hinaus und soll dem Sozialhilfeempfänger auch eine Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen.

Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sind daher nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb ihnen ein gewisser, wenn auch geringfügiger Spielraum zur Bezahlung von Verfahrenskosten verbleibt. Mit der gewährten Stundung bis Ende Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, die nicht gestundeten Verfahrenskosten von CHF 300.00 abzubezahlen und sich darauf einzurichten, die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 550.00 zukünftig mit den ausbezahlten Sozialhilfegeldern zu begleichen.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland BJS 15 9205 etc. vom 28. März 2018 ist aufzuheben. Die der Beschwerdeführerin mit Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214),

10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 850.00 werden, soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend, d.h. im Umfang von CHF 550.00, bis zum 31. Dezember 2021 gestundet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin für die nicht gestundeten CHF 300.00 eine Ratenzahlung verlangt, hat sie sich hierfür an die Staatsanwaltschaft resp. an das zentrale Busseninkasso des Amtes für Betriebswirtschaft und Aufsicht zu wenden (vgl.

die angefochtene Verfügung). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlungen resp. Zahlungsfristverlängerung hat.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil, indem ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 550.00 gestundet werden. Der Nichteintretensentscheid generierte keinen Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigen würde. Angesichts der vorliegenden Ausgangslage und mit Blick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Entschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 15 9205 etc. vom 28. März 2018 wird aufgehoben. Die der Beschwerdeführerin mit Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214), 10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 850.00 werden, soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend, d.h. im Umfang von CHF 550.00, bis zum 31. Dezember 2021 gestundet.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

- der Verurteilten/Beschwerdeführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 6. August 2018 Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.