DNA Profiling Order Challenged as Subsequent Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person convicted of pornography by a final criminal order challenged a subsequent order by the cantonal prosecutor's office mandating the creation of a DNA profile and forensic registration. The court found that this subsequent DNA profiling order constitutes a "nachträglicher Entscheid" (subsequent decision) under Art. 363 et seq. of the Swiss Code of Criminal Procedure, for which the prosecuting authority that issued the original criminal order is responsible, and must be issued in the form of a criminal order itself. Consequently, challenges against such a decision must be filed as an objection ("Einsprache") with the prosecutor's office (Art. 354 para. 1 lit. a SCCP), not as an appeal ("Beschwerde") to the Appeals Chamber; therefore, the appeal was dismissed due to lack of jurisdiction, but because the appellant relied on the incorrect legal remedy instruction provided by the prosecutor's office, the case filing was forwarded to the cantonal prosecutor's office for further processing as an objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO; DNA Profiling Order Challenged as Subsequent Decision: The court found that this subsequent DNA profiling order constitutes a "nachträglicher Entscheid" (subsequent decision) under Art. 363 et seq. of the Swiss Code of Criminal Procedure, for which the prosecuting authority that issued the original criminal order is responsible, and must be issued in the form of a criminal order itself. Consequently, challenges against such a decision must be filed as an objection ("Einsprache") with the prosecutor's office (Art. 354 para. 1 lit. a SCCP), not as an appeal ("Beschwerde") to the Appeals Chamber; therefore, the appeal was dismissed due to lack of jurisdiction, but because the appellant relied on the incorrect legal remedy instruction provided by the prosecutor's office, the case filing was forwarded to the cantonal prosecutor's office for further processing as an objection.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to establish that the administrative decision falls under the authority of the penalty order authority, which justifies the non-admission of the appeal.
Cited in the reasoning to establish the general admissibility of appeals against decisions of the prosecutor's office.
Cited in the reasoning to establish that the appeal should have been filed as an objection (Einsprache) with the prosecutor's office.
Cited in the reasoning to justify the order that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the Canton of Bern.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 16 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Pornografie
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 3. Januar 2018 (BA 17 132)
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Pornografie schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Januar 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung an.
Gegen diese Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft. Seine Eingabe wurde an die Beschwerdekammer weitergeleitet. Am 11. Januar 2018 setzte ihm die Verfahrensleitung eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung seiner Rechtsmittelschrift. Mit am 15. Januar 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde nach. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; die Eingabe des Beschwerdeführers sei zur weiteren Behandlung an die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weiterzuleiten; die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
2.
2.1 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensfrage.
2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass es sich bei der nachträglichen DNA-Erfassung um einen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff.
StPO handelt. Im Zusammenhang mit Strafbefehlen ist entsprechend dem Grundsatz von Art. 363 Abs. 1 StPO die Strafbefehlsbehörde zuständig. Der nachträgliche Entscheid wird wiederum in Form eines Strafbefehls erlassen (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Daraus folgt, dass die angeordnete nachträgliche DNA- Profilerstellung mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten ist (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben ohne anwaltliche Vertretung eingereicht.
Er durfte sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) verlassen.
Ihm darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er – letztlich (siehe Schreiben Beschwerdeführer vom 09.01.18 und Aktennotiz vom 10.01.18) – mittels Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen ist. Seine Eingabe ist zur weiteren Behandlung als Einsprache an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen (Art. 417 / 423 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zur weiteren Behandlung an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weitergeleitet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 600.00, trägt der Kanton Bern.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung
- Kantonspolizei Bern, B.________ Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Bern, 20. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.