Bernese Supreme Court Overturns Discontinuance of DNA Profile Reacquisition Procedure Due to Procedural Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bernese Cantonal Supreme Court, through its Criminal Appeals Chamber, addressed a complaint filed by the Regional Public Prosecutor's Office against the Regional Court's decision to discontinue a subsequent supplementary procedure aiming to re-obtain a sentenced person's DNA profile, which had been erroneously deleted, after his release from prison. The Regional Court had halted the procedure under the assumption that the person was registered as having moved "to an unknown location," making any future verification of his whereabouts, necessary for taking biometric data and a DNA sample (Art. 257 CPC), disproportionate and impractical. The Supreme Court granted the public prosecutor's appeal, finding that the Regional Court had violated the right to be heard (Art. 29 para. 2 of the Federal Constitution and Art. 364 CPC) by immediately discontinuing the procedure without first informing the parties and giving them an opportunity to comment or file motions. Given this procedural violation, which could not be corrected at the appeal stage, the Supreme Court nullified the discontinuance order and remanded the case back to the Regional Court for re-evaluation, suggesting that placing the person on an automated police wanted list (RIPOL) for residence investigation would appear to be appropriate and proportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 StPO, Art. 210 Abs. 1 StPO, Art. 364 Abs. 1-4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst; Bernese Supreme Court Overturns Discontinuance of DNA Profile Reacquisition Procedure Due to Procedural Violation: The Regional Court had halted the procedure under the assumption that the person was registered as having moved "to an unknown location," making any future verification of his whereabouts, necessary for taking biometric data and a DNA sample (Art. 257 CPC), disproportionate and impractical. The Supreme Court granted the public prosecutor's appeal, finding that the Regional Court had violated the right to be heard (Art. 29 para. 2 of the Federal Constitution and Art. 364 CPC) by immediately discontinuing the procedure without first informing the parties and giving them an opportunity to comment or file motions. Given this procedural violation, which could not be corrected at the appeal stage, the Supreme Court nullified the discontinuance order and remanded the case back to the Regional Court for re-evaluation, suggesting that placing the person on an automated police wanted list (RIPOL) for residence investigation would appear to be appropriate and proportionate.
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KI-generiertThe provision cited dictates that the Canton of Bern must bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.
Cited in the reasoning as the violated procedural rule regarding the obligation to grant the parties the right to be heard before establishing a final decision to close the proceedings.
Cited in the reasoning as the applicable rule concerning the discontinuation of proceedings when a decision cannot definitively be made, with reference to Art. 320 StPO.
Cited in the reasoning as the constitutional basis for the fundamental right to be heard.
Cited in the reasoning as part of the procedural rules establishing the right to be heard.
Cited in the reasoning as part of the procedural rules establishing the right to be heard.
Cited in the reasoning as the legal basis invoked by the public prosecutor for requesting a search for the whereabouts of the convicted person.
Cited in the reasoning as the procedural basis for initiating subsequent proceedings for the re-establishment of the DNA profile.
Cited in the reasoning as the article concerning the establishment of a DNA profile.
Impliedly applied as the court determines that legal aid is not relevant here, and costs are imposed on the Canton (Art. 3 in the dispositive).
The court orders the Canton to bear the costs of the appeal proceedings (point 3) based on the general rules for costs, which are governed by the LTF when the Cantonal body applies federal law (Art. 428 StPO in conjunction with LTF principles).
Although mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' section, it is not cited in the operative part ('Beschliesst') of the decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 151 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Beschwerdeführerin
Gegenstand Nacherfassung DNA-Profil Strafverfahren wegen Vergewaltigung und weiteren Sexualdelikten
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 6. April 2018 (PEN 18 193)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 16. März 2018 liess der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend:
Regionalgericht) das von der Koordinationsstellte Strafregister und DNA retournierte Kost-Meldungsformular i.S. A.________ (nachfolgend: Verurteilter) zugehen. Der Präsident i.V. führte aus, das unter der PCN Nummer .________ verzeichnete DNA-Profil sei irrtümlich gelöscht worden, weshalb sich eine Neuerfassung aufdränge. Er bat das Regionalgericht zu prüfen, ob ein nachträgliches Verfahren gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zwecks Erstellung eines neuen DNA-Profils (Art. 257 StPO) einzuleiten sei.
1.2 Am 6. April 2018 stellte das Regionalgericht das nachträgliche Verfahren um Abnahme der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und einer DNA-Probe ein.
Es eröffnete diese Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Zur Begründung führte das Regionalgericht aus, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Verurteilte durch die Einwohnerdienste der Gemeinde B.________ per 10. Januar 2018 nach Unbekannt abgemeldet worden. Hinweise über seinen derzeitigen Aufenthaltsort seien keine aktenkundig. Gemäss Protokollauszug der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts vom 14. August 2017 werde in solchen Fällen vorgeschlagen, die Sache durch «Aktennotiz» zu erledigen, den Fall aber «von Zeit zu Zeit» einer Prüfung zu unterziehen. Zur Frage, worin diese künftige Prüfung konkret bestehen könnte, äussere sich die Strafabteilungskonferenz nicht. Eine sinnvolle und zielführende Überprüfung in Zukunft sei nicht durchführbar. Einziger Anhaltspunkt über den Verbleib des Verurteilten sei sein letzter bekannter Wohnsitz. Dass er sich dort nach Unbekannt abgemeldet habe, werde auch in Zukunft nicht anders sein. Um eine Rückkehr in die Schweiz verifizieren zu können, müsste periodisch eine Abfrage sämtlicher Einwohnerkontrollen in der Schweiz durchgeführt werden. Dies sei auf einfache Art und Weise nicht möglich. Einzelanfragen an sämtliche Einwohnerkontrollen der Schweiz wären unverhältnismässig. Das Verfahren um nachträgliche erkennungsdienstliche Behandlung und Abnahme einer DNA-Probe sei daher einzustellen.
1.3 Am 16. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des Regionalgerichts vom 6. April 2018 sei aufzuheben und der Verurteilte sei zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszuschreiben; die Kosten seien vom Kanton zu tragen. Zur Begründung machte die Staatsanwaltschaft geltend, gemäss Art. 210 Abs. 1 StPO könnten Gerichte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich sei, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. Eine Ausschreibung des Verurteilten im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung bedürfe lediglich einer Meldung und sei verhältnismässig.
1.4 Am 19. April 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 24. April 2018 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Der Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (Publikation der Eröffnungsverfügung im Amtsblatt Nr. 17 vom 25. April 2018).
2.
2.1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 1-4 StPO).
Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar (Art. 329 Abs. 4 StPO).
2.2 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festgelegt.
Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2).
2.3 Anstatt den Parteien mitzuteilen, was es zu tun gedenkt und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, hat das Regionalgericht direkt das Verfahren eingestellt und die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (bezeichnet als Partei) eröffnet. In dieser Vorgehensweise ist mit Blick auf Art. 364 StPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Eine Heilung durch die Beschwerdekammer erscheint weder angebracht noch möglich, zumal die Staatsanwaltschaft neu im Beschwerdeverfahren den Antrag stellt, der Verurteilte sei zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszuschreiben.
Dieses Rechtsbegehren geht über den Streitgegenstand hinaus, sodass insoweit auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden könnte.
Bei dieser Lage des Verfahrens kann die Beschwerdekammer keine Heilung vornehmen und einen adäquaten Entscheid in der Sache fällen.
Die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts vom 6. April 2018 ist zu kassieren.
Die Angelegenheit ist diesem zur erneuten Beurteilung, unter Gewährung der Parteirechte, zurückzuweisen. Es sei angefügt, dass eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL prima vista als zweckmässig erscheint.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten (via Publikation)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 24. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.