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BK 2018 148 • OG BE BK 2018 148 KI-generiert

False Accusation Claim Against Civil Registry Official Fails

Geschäftsnummer BK 2018 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint (*Strafanzeige*) of false accusation (*falsche Anschuldigung*) against a civil registry official who had previously filed a criminal complaint against the complainant for violence and threats against authorities and trespass, which was subsequently withdrawn and the underlying criminal proceedings against the complainant were dropped. The underlying incident involved the complainant entering the civil registry office despite a ban, and the official claimed the complainant physically struck her arm during a confrontation about documents related to a deceased relative. The court upheld the Public Prosecutor's decision not to pursue the false accusation charge (*Nichtanhandnahme*), reasoning that the official's conduct—including the withdrawal of the initial criminal complaint and her statement during a subsequent hearing that she did not believe the complainant acted intentionally—did not constitute the crime of false accusation under Art. 303 StGB, as there was no evidence the official had knowingly accused a non-guilty person with the intent to initiate criminal prosecution (*wider besseres Wissen*).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 303 StGB; False Accusation Claim Against Civil Registry Official Fails: The underlying incident involved the complainant entering the civil registry office despite a ban, and the official claimed the complainant physically struck her arm during a confrontation about documents related to a deceased relative. The court upheld the Public Prosecutor's decision not to pursue the false accusation charge (*Nichtanhandnahme*), reasoning that the official's conduct—including the withdrawal of the initial criminal complaint and her statement during a subsequent hearing that she did not believe the complainant acted intentionally—did not constitute the crime of false accusation under Art. 303 StGB, as there was no evidence the official had knowingly accused a non-guilty person with the intent to initiate criminal prosecution (*wider besseres Wissen*).

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Rückzug der Zivilklage Prozessleitung Drohung gegen Behörden und Beamte Klageschrift Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 303 StGB

The Tribunal confirmed that the essential element of the offense of false accusation was clearly not met, justifying the dismissal of the appeal against non-committal order.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO

This provision was cited to explain the legal basis under which the public prosecutor's office decided not to proceed with the case.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles established the basis for filing the appeal against the decision of the public prosecutor's office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This article was cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the complaint.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article established the appellant's liability for the costs of the appeal procedure.

Art. 93 LTF

Although mentioned in the general Rulings section (Rechtsmittelbelehrung), the final orders of the court (point 1) implicitly rule on the validity of the appeal which could fall under this procedural rule for the Federal Tribunal, but more directly, point 1 dismisses the appeal itself, which is grounded in the substantive review confirmed by Art. 303 StGB and the procedural admissibility confirmed by Art. 393/396 StPO. Given the instruction to only include provisions explicitly cited in the final orders, and noting that Art. 93 LTF is only cited in the *Rechtsmittelbelehrung* (Appeal instructions) and not in the numbered dispositive points (1, 2, 3), it is excluded.

Art. 64 LTF

Although the decision mentions granting legal aid in the reasoning of similar cases, this provision is not explicitly mentioned in the final numbered orders (1, 2, 3).

Art. 66 al. 1 LTF

This article relates to court costs and is not explicitly cited in the numbered final orders (only Art. 428 StPO is cited for costs in point 2).

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to explain why a statement of defense was waived, but not in the dispositive orders.

Art. 5 StPO

Cited in the reasoning to explain the possibility of waiving procedures, but not in the dispositive orders.

Art. 35 GSOG

Cited in the reasoning to confirm jurisdiction, but not in the dispositive orders.

Art. 29 Abs. 2 OrR OG

Cited in the reasoning to confirm jurisdiction, but not in the dispositive orders.

Art. 8 StPO

Cited in the reasoning regarding grounds for non-committal, but not in the dispositive orders.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, not in the dispositive orders.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, not in the dispositive orders.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, not in the dispositive orders.

Art. 42 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung, not in the dispositive orders.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision is not referenced in the final orders.

Art. 66 BGG

This provision regarding cost security is not referenced in the final orders.

Art. 64 BGG

This provision regarding legal aid is not referenced in the final orders.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 148 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. März 2018 (BM 18 6675)

Erwägungen:

1. Am 20. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend:

Beschuldigte) wegen angeblicher falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2018 Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 29. März 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 4. April 2018). Auf Frage der Verfahrensleitung, ob sie mit Blick auf ihre unklare Eingabe tatsächlich Beschwerde führen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2018.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand äussert. Darüber hinausgehend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 und vom 16. März 2018 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung an. Zudem verlangte sie eine Einvernahme mit einer Frau C.________, welche bei der «Gewalt und Drohung gegen Behörden nicht anwesend war», und ein «Nachstellen der Szene beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland Laupenstrasse 18a». Beiden Schreiben liegen diverse Beilagen bei, die nur teilweise in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen. Den Anzeigen liegt mutmasslich ein Vorfall vom 7. Juli 2017 im Zivilstandsamt in Bern zu Grunde. Die Beschwerdeführerin betrat das Zivilstandsamt, obwohl ihr der Zutritt zu diesem mit Hausverbot vom 22. Juli 2016 verboten worden war. Das Hausverbot wurde aufgrund von Zwischenfällen im Zivilstandsamt Bern mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verfahren über den Tod ihres verstorbenen Schwagers ausgesprochen. Am 7. Juli 2017 betrat die Beschwerdeführerin das Zivilstandsamt einmal mehr in der Absicht, Dokumente zum Ableben ihres Schwagers zu hinterlegen, obwohl sie vom Hausverbot Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen. Dieser Aufforderung kam sie zuerst nach und verliess das Amt, kehrte aber kurze Zeit später zurück und versuchte sich Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin sei danach gegenüber der danebenstehenden, in diesem Verfahren beschuldigten Zivilstandesbeamtin (der Beschuldigten) tätlich geworden, indem sie dieser auf den rechten Arm geschlagen habe.

Aufgrund dieses Vorfalls stellte die Beschuldigte am 11. Juli 2017 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin. Diese wurde daraufhin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Beschuldigte zog ihren Strafantrag und die Privatklage am 28. November 2017 zurück. Am 21. Dezember 2017 erschien die Beschuldigte als Zeugin zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Sie gab zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin sie von unten nach oben mit der Faust geschlagen habe. Sie sei am Unterarm getroffen worden und die Faust der Beschwerdeführerin sei ihrem Arm entlang nach oben gerutscht.

Sie denke nicht, dass sie von der Beschwerdeführerin absichtlich geschlagen worden sei und erklärte, dass es nicht in ihrem Sinne sei, als Privatklägerin aufzutreten. Am selben Tag wurde auch die Beschwerdeführerin befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie die Beschuldigte nicht geschlagen habe. Sinngemäss habe sie lediglich ihren eigenen Arm nach hinten ausgeschwenkt. Am 22. Dezember 2017 wurde das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch das mutmassliche Schlagen auf den Arm der Beschuldigten eingestellt. Begründet wurde die Einstellung damit, dass der objektive Tatbestand durch das Schlagen auf den Arm wohl nicht erfüllt sei und bei der Beschwerdeführerin kein Vorsatz gegeben gewesen sei, weil sie vermutlich bloss mit ihrem Arm habe ausschwenken wollen (vgl. zum Ganzen die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018, S. 1 f.).

4. In ihren Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie bringt zusammengefasst vor was folgt:

[…] Am 07.07.2017 betteln D.________ + B.________ zum Xten mal beim Zivilstandesamt, um Rückerstattung des im August 2009 zur Registrierung in Bern zugestellten Original- J.________- TO- DESSCHEIN (P2007). (Eigentum der Hinterbliebenen) Doch der Bruder des ERMORDETEN CH- Bürger wird mit drohen der Polizei aus dem Zivilstandsamt vertrieben. Das Hausverbot betrifft die CH- Daten, von E.________ Das AUSLANDDOKUMENT, der TODESSCHEIN 141.2 (P2007)

J.________-gcp geschieden verstorben in J.________ wurde 2007 von der Mutter und den Geschwistern, von Anwältin G.________ J.________ (Akte: Todesfall MORD) angefordert und nach J.________ URKUNDEN 2003 / 2007 von der CH Botschaft BEGLAUBIGT im Aug. 2009, Anwältin F.________ Bern CH zugestellt zur Registrierung (P2007) in Bern und weiterleiten nach Spanien.

Gerne dürfen Sie ein Termin vereinbaren zur Ansicht der Beweise vor Ort J.________ + Beweise 2017. Begründung: Siehe 16.03.2018 Betreffend A.________. […] Nach Protokoll von Frau A.________ (Gewalt und Drohung gegen Behörden, aggressiv und kann nicht klar Denken) ist sichtbar, dass ein solches Ramba – zamba Verhalten, von der beschuldigten Person B.________ (ü 70) gar nicht möglich ist. A.________ lügt, verursacht Polizeiund Staatsanwaltschafts- Verfahrenskosten, mit einer Privat- Strafklage und wird nicht bestraft. Für ALLE ist sichtbar, der J.________ Todesschein P 2007 vom 29.07.2009, geschieden verstorben, ist das Original.

Der TOD kann im August 2009 in BERN registriert werden. […] Würden Sie so freundlich sein und ein Termin für ein Schlichtungsgespräch vereinbaren, seit August 2009 ist sichtbar, der TOD, geschieden verstorben, kann in Bern registriert werden, der J.________ TODESSCHEIN ist kein INTERNES ÜBERMITTLUNGSBLATT, wie der Zivilstandsbeamte Herr H.________ 2018 behauptet. […]

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich gemäss Art. 303 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) der falschen Anschuldigung strafbar.

5.2 Zu überprüfen ist im Beschwerdeverfahren einzig der Vorwurf der falschen Anschuldigung durch die Beschuldigte. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch das mutmassliche Schlagen auf den Arm der Beschuldigten ist längstens eingestellt worden. Folglich entschied die Staatsanwaltschaft nicht darüber, ob es wirklich zur bestrittenen Tat – dem Schlag auf den Arm der hier Beschuldigten – gekommen ist oder nicht.

In ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2017 erklärte die Beschuldigte – gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018 – lediglich, wie sich der Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt hat. Der Rückzug des Strafantrags und der Zivilklage steht der antragstellenden Person offen und bedarf keinerlei Begründung.

In diesen Handlungen ist in keiner Art ein Zugeständnis einer falschen Anschuldigung zu erblicken. Von einer Beschuldigung wider besseres Wissen oder einer Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, kann keine Rede sein. Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschuldigte hat sich eindeutig keiner strafbaren Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin

- der Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt I.________ (mit den Akten)

Bern, 19. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.