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BK 2018 140 • OG BE BK 2018 140 KI-generiert

Complainant v. Regional Public Prosecutor's Office (Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer BK 2018 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private individual (complainant) filed a criminal complaint against a company and unknown perpetrators, alleging theft, opening of letters, and other offenses, purportedly occurring over the past 20 years in Winterthur and elsewhere, which the Regional Public Prosecutor's Office refused to pursue (Nichtanhandnahme). The complainant appealed this decision, claiming his letters were consistently stolen and opened, and vaguely referenced a certificate from a post office and previous judicial proceedings where he received, but rejected, a minor compensation offer. The Appellate Chamber dismissed the appeal, reasoning that the complainant's accusations were confusing and provided no concrete, legally relevant facts or sufficient initial suspicion to justify initiating a criminal investigation under the alleged statutes (theft and violation of postal secrecy), nor did the Bern Public Prosecutor's Office have local jurisdiction for the offenses allegedly committed in Winterthur (Canton Zurich).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 139 StGB, Art. 312ter StGB, Art. 310 Abs. 1 Bst; Complainant v. Regional Public Prosecutor's Office (Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings): The complainant appealed this decision, claiming his letters were consistently stolen and opened, and vaguely referenced a certificate from a post office and previous judicial proceedings where he received, but rejected, a minor compensation offer. The Appellate Chamber dismissed the appeal, reasoning that the complainant's accusations were confusing and provided no concrete, legally relevant facts or sufficient initial suspicion to justify initiating a criminal investigation under the alleged statutes (theft and violation of postal secrecy), nor did the Bern Public Prosecutor's Office have local jurisdiction for the offenses allegedly committed in Winterthur (Canton Zurich).

Schlagwörter

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Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Ermittlungsakten Eröffnung des Verfahrens geringfügiger Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO

This article regarding the conditions for the prosecutor's definitive decision not to prosecute is cited in the reasoning (E. 5.1) which supports the final decision to dismiss the appeal against that decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for charging the appellant with the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles define the right to appeal against prosecutorial decisions to the Criminal Appeals Chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the legitimacy and standing of the appellant to file the appeal.

Art. 600 al. 1 BGG

Implicitly cited via the provision on costs, which is mandatory for the dispositive, although the text only explicitly cites Art. 428 StPO for costs in the context of costs allocation, and the final order cites Art. 428 StPO implicitly through the cost imposition in order 2.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies instruction section regarding the requirements for a future appeal to the Federal Tribunal, but not in the dispositive itself.

Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedies instruction section regarding the possibility of a further appeal to the Federal Tribunal, but not in the dispositive itself.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (LTF/BGG) would typically apply to costs, but is superseded in the dispositive by the Cantonal procedural rule, Art. 428 StPO, which is explicitly used for imposing costs in order 2.

Art. 93 LTF

This provision (LTF/BGG) relates to inadmissibility based on interlocutory decisions, but is only mentioned in the reasoning context regarding admissibility checks (E. 2) and not explicitly in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision (LTF/BGG) relates to simplified procedure, but is not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision (LTF/BGG) relates to legal aid, but is not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte 1

unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2018 (BM 18 2994)

Erwägungen:

1. Am 1. Februar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) und gegen unbekannte Täterschaft wegen angeblichen Diebstahls, Öffnen von Briefen und anderer Delikte in den letzten 20 Jahren in Winterthur und andernorts nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 22. Februar 2018 Beschwerde. Auf Schreiben der Verfahrensleitung hin, ob er mit Blick auf seine unklare Eingabe tatsächlich gegen die Nichtanhandnahme vom 1. Februar 2018 Beschwerde führen wolle, bestätigte der Beschwerdeführer am 5. April 2018 sinngemäss seinen Beschwerdewillen.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand äussert. Darüber hinausgehend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Am 18. Januar 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft […] ein mit „Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Bern" betiteltes Schreiben von C.________ vom 14. Januar 2018 ein. Inhaltlich handelt sich bei dem Schreiben um eine Anzeige gegen die A.________ AG. Nebst der Staatsanwaltschaft […] waren als Empfänger des Schreibens vom 14. Januar 2018 zudem die A.________ AG, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Internationale Gerichtshof, Herr B.________ (Generalsekretär der Vereinten Nationen) und Herr D.________ (Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) aufgeführt. C.________ führt in diesem Schreiben aus, dass er ein „Post-Lager" abonniert habe, seine Briefe ihm aber immer wieder gestohlen werden. Manchmal kehren sie auch zu den „Quellen" zurück oder werden geöffnet. Manchmal finde er auch Briefe zu Hause in seinem Briefkasten, obwohl seine Adresse das „Post-Lager" sei. Er habe sich jedes Jahr schon dutzendoder hundertmal beim Direktor der „Post-Lager" in Winterthur beschwert. Gemäss dem Schreiben von C.________ verdächtigt er alle Mitarbeitenden bei der A.________-Filiale in Winterthur. Diese seien sich der Verfehlungen in Bezug auf seine Briefe bewusst, sie würden absichtlich handeln. Diese Art von Diebstahl und Kriminalität widerfahre C.________ gemäss seinen Angaben im Schreiben vom 14. Januar 2018 seit zwanzig Jahren. Er habe bereits Beschwerde in St. Gallen und in Thurgau eingereicht, worauf ein Richter die A.________ AG verurteilt habe, ihm etwas zu bezahlen. C.________ lehnte […] den Betrag jedoch ab und forderte eine grössere Entschädigung für den erlittenen Schaden. Er habe den Fall bis vor Bundesgericht gezogen, aber wegen Rassismus seien ihm seine Rechte durch einen Richter gestohlen worden. Nun fordert C.________ eine Entschuldigung von der A.________-Verwaltung in Bern und Winterthur. Zudem fordert er eine Entschädigung für die Verbrechen der letzten 20 Jahre und will, dass der Kriminelle „aufgedeckt" wird, der seine Post öffnet und stiehlt. Dem Schreiben legte C.________ verschiedene Dokumente bei […]. Unter anderem sind die tatsächlich beigelegten Dokumente Kopien von Nachsendeaufträgen der A.________ AG im Zeitraum zwischen 9. Juli 2013 und

15. Februar 2018, Kopien von Couverts, welche an C.________ adressiert sind und vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stammen sowie ein Schreiben der A.________ AG vom 21. Dezember 2017. Inhalt dieses Schreibens vom 21. Dezember 2017 ist jedoch nicht wie von C.________ behauptet eine Entschuldigung der A.________ AG, weil seine Briefe gestohlen und geöffnet wurden, sondern die A.________ AG drückt in diesem Schreiben gegenüber C.________ ihr Bedauern aus, dass ein Brief aus Versehen an sein Domizil und nicht gemäss seinem Nachsendeauftrag ausgetragen worden ist. […] Die Anschuldigungen […] betreffend die A.________-Filiale in Winterthur und die durch C.________ angestrebten Gerichtsverfahren sind teilweise wirr und unverständlich. Zudem ist nicht konkret ersichtlich, was C.________ von der Staatsanwaltschaft […] erwartet. Abgesehen von den angeblich begangenen Diebstählen und dem Öffnen von Briefen durch unbekannte Mitarbeitende […] können dem Schreiben keine annähernd strafrechtlich relevanten Fakten entnommen werden, welche tatsächlich existierende Straftatbestände begründen könnten. Insbesondere erfüllt das unabsichtliche Falschzustellen von Briefen keinen Straftatbestand. Des Weiteren ist es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Entscheide von Gerichten, wie beispielsweise dem Bundesgericht, zu überprüfen. […] Ebenfalls nicht zuständig ist die Staatsanwaltschaft für die Anordnung von Entschuldigungen durch die A.________ AG oder Schadenersatzzahlungen für vermeintlich begangene Verbrechen in den letzten 20 Jahren. […] Zudem wird im Schreiben vom 14. Januar 2018 nicht beschrieben, um welche „Verbrechen" es sich handeln soll und wann und wo diese genau begangen worden sein sollten. Es liegt diesbezüglich kein konkretisierbarer Anfangsverdacht […] vor. Obwohl die Straftatbestände Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses (Art. 312ter StGB)

zwar existieren, wird aus dem angezeigten Sachverhalt deren Vorliegen nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeitende der A.________-Filiale in Winterthur vorsätzlich Briefe geöffnet oder gestohlen hätten. Zudem erwähnt C.________ in seinem Schreiben nicht, welche Briefe wann genau gestohlen oder geöffnet worden sein sollten. Er legt seinem Schreiben als Beweis jedoch ein Dokument der A.________ AG bei, welches mit „für Kunde" angeschrieben ist. Diesem beigelegten Dokument kann zwar entnommen werden, dass ein Geschäftsvorfall für eine A-Post Sendung im Zeitraum vom 14.12.2017 - 15.12.2017 registriert wurde, aber nicht, um welchen Geschäftsvorfall es sich dabei handelt. Es findet sich auf dem Dokument nur der allgemeine Hinweis, dass die A.________ AG bei Bedarf Strafanzeige wegen Verlust der Sendung eingibt und die Angaben der Nachforschung an die zuständigen Polizeiorgane weitergibt. Die Staatsanwaltschaft […] hat keine Kenntnis einer solchen Strafanzeige oder einer Weiterleitung an die […] Polizeiorgane. Insgesamt fehlt es beim vorliegenden

Sachverhalt auch bei diesen Straftatbeständen an einem hinreichenden Anfangsverdacht […]. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der vermeintlich begangenen Diebstähle und dem Öffnen der Briefe nicht gegeben wäre, da diese Handlungen angeblich in Winterthur, im Kanton Zürich, stattgefunden haben sollen. Im vorliegenden Fall können dem Schreiben […] vom 14. Januar 2018 insgesamt keine Informationen entnommen werden, die eine Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft […] rechtfertigen würden.

4. Der Beschwerdeführer äussert sich nur am Rande zu den Argumenten in der angefochtenen Verfügung. Nebst zahllosen Vorwürfen an die Adresse verschiedenster

Behörden insbesondere in der Schweiz und in Israel macht er in der Sache einzig (erneut) geltend, seit zwanzig Jahren würden seine Briefe gestohlen und geöffnet.

Er habe ein Zertifikat der Poststelle in Kreuzlingen, das seine Vorwürfe hinsichtlich eines Briefes «vom Gericht von Strassburg» beweise.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2018 einlässlich, weshalb sich aus den angezeigten Sachverhalten keine Hinweise auf strafrechtsrelevante Tatsachen ergeben;

darauf kann verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Ein Zertifikat der Poststelle in Kreuzlingen, das tatsächlich einen konkreten Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung zu erzeugen vermöchte, ist in den Akten nirgends ersichtlich.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Beschuldigten 1

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)

Bern, 26. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.