Driver's Appeal Challenging Refused DUI Sample Order Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a driver stopped by police after a joint stub and approximately 15g of marihuana were found in her vehicle, prompting the public prosecutor to order blood and urine samples to check for driving impairment; however, the samples were ultimately not collected as the driver refused and exhibited genuine distress regarding the procedure. The driver appealed the written order for the samples, seeking its annulment and exemption from the tests, but the court dismissed the appeal without entering into the specifics as the lack of sample collection meant there was no current, practical legal interest in challenging the order. The court further reasoned that since the coercive measure was never executed, no constitutional rights were actually infringed, and the driver could later raise her reasons for refusal in any potential prosecution for hindering measures to determine driving ability, thus negating a need to rule on the abstract lawfulness of the initial, now moot, order for samples.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 2 Bun, Art. 13 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 2 BV; Driver's Appeal Challenging Refused DUI Sample Order Dismissed as Moot: The driver appealed the written order for the samples, seeking its annulment and exemption from the tests, but the court dismissed the appeal without entering into the specifics as the lack of sample collection meant there was no current, practical legal interest in challenging the order. The court further reasoned that since the coercive measure was never executed, no constitutional rights were actually infringed, and the driver could later raise her reasons for refusal in any potential prosecution for hindering measures to determine driving ability, thus negating a need to rule on the abstract lawfulness of the initial, now moot, order for samples.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the appellant must bear the costs of the procedure due to the failure to enter a decision on the appeal.
Cited in the Right of Appeal section concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal against this decision.
Cited in the Right of Appeal section concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal against this decision.
Cited in the Right of Appeal section concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal against this decision.
Cited in the Right of Appeal section, indicating the requirements for filing an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the Right of Appeal section concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal against this decision.
Although not explicitly cited in the dispositive, the reference to the BGG articles (Art. 39 ff., 78 ff., 90 ff.) sets out the basis for a potential appeal to the Federal Tribunal, which implies the general procedural framework governed by BGG, including the inadmissibility rule (Art. 93 BGG, which is often used but not explicitly listed in the operative part, so I will stick to what is listed below as the operative part only has cost provisions).
Cited in the reasoning (E. 2.4) to support the decision on inadmissibility, although the operative part only cites Art. 428 StPO for costs.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 133 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. März 2018 (BJS 18 8041)
Erwägungen:
1. Am 23. März 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Lenkerin eines Lieferwagens in Lyss polizeilich angehalten. Im Aschenbecher des Fahrzeugs lag gemäss Anzeigerapport ein Stummel eines Joints. Zudem fand die Polizei in einem Rucksack ein Minigrip (netto ca. 15g) mit Marihuana. Telefonisch ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blutund Urinprobe gegenüber der Beschwerdeführerin an, die schliesslich nicht durchgeführt wurde. Die Anordnung wurde am
26. März 2018 schriftlich verurkundet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. März 2018 sei aufzuheben und es sei unter Kostenund Entschädigungsfolge von einer Blutund Urinprobe abzusehen. Nach Vorliegen des Anzeigerapports (Eingang Beschwerdekammer: 28. Juni 2018) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 9. Juli 2018, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 30. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
2.
2.1 Art. 382 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) setzt zur Beschwerdelegitimation voraus, dass die Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, sprich beschwert ist. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das naturgemäss darauf ausgerichtet ist, eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen GUIDON: Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 ff. Rz. 232 und 244). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde aktuell sein. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient so der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist u.a. zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer nach konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B.
Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2;
BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2).
2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verneint die aktuelle Beschwer. Dem Anzeigerapport vom 6. April 2018 lasse sich Folgendes entnehmen: Nach telefonischer Rücksprache mit der Pikett-Staatsanwältin, Frau C.________, beabsichtigten wir mit Frau A.________, zwecks Blutentnahme, in das Spital Aarberg zu fahren. Bevor sie in das Patrouillenfahrzeug einstieg, fing Frau A.________ erneut an zu weinen und zu schreien. Sie habe panische Angst vor uns und aufgrund ihrer erlittenen Operation am Unterleib sowie psychischen Problemen, sei sie nicht im Stande mit uns zu kommen. Das Verhalten wirkte auf den Schreibenden sehr echt und es schien nicht, als würde Frau A.________ schauspielern. Sie gab an, sämtliche Massnahmen zu verweigern. Die Polizisten hätten aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, sie ins Spital Aarberg zu überführen. Da ihr weder Blut noch Urin habe entnommen werden können, lägen für den fraglichen Zeitraum keine Asservate vor, welche nun drohten, ausgewertet zu werden. Die mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. April 2018 angeordnete aufschiebende Wirkung erweise sich als hinfällig. Eine Vollstreckung der Blutund Urinprobe werde gestützt auf die angefochtene Verfügung auch später nicht mehr erfolgen, da eine Entnahme mit Blick auf die am 23. März 2018 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs – bzw.
des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte – keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zuliesse. Weil es gestützt auf die Verfügung nicht mehr zu einer Blutund Urinentnahme – geschweige denn zu einer Auswertung – kommen werde, fehle es der Beschwerde an einem aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3). Zu Recht berufe sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Beweisverwertungsverbot, weil der beabsichtigte Beweis erst gar nicht habe erhoben werden können. Ein anderer das Verfahren beeinflussender Nachteil sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich gezwungen gesehen, Beschwerde zu führen, ansonsten sie sich in sämtlichen Verfahren hätte vorhalten lassen müssen, dass ihr Rechtsmittelverzicht einer Anerkennung des Sachverhalts gleichkomme. Sie habe ein Rechtschutzinteresse am Ausgang der Beschwerde.
Für das parallel laufende Administrativverfahren sei es von grosser Bedeutung, wie das Beschwerdeverfahren ausgehe. Es sei insbesondere entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht geweigert habe, eine Urinund Blutprobe abzugeben. Wenn die Verdachtsmomente für die Anordnung einer Urinund Blutprobe nicht ausreichten, werfe dies ein anders Bild auf die im Administrativverfahren zu beurteilenden Sachverhalte. Ausserdem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens Einfluss auf das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch hier sei das Rechtschutzinteresse evident. Bei antragsmässigem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre das Strafverfahren einzustellen. Bei einer rechtmässigen Verweigerung der Abgabe von Urin und Blut sei zu folgern, dass keine genügenden Anhaltpunkte für ein fehlbares Verhalten vorgelegen hätten.
Eine angeordnete Blutund Urinabnahme stelle einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte dar. Insbesondere stelle sie eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, sofern sie ohne genügende gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt sei. Es sei widerrechtlich, wenn über die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme nicht geurteilt werde, nur weil sie nicht mehr durchführbar sei. In einem solchen Fall wäre es nie möglich, die Rechtmässigkeit einer angeordneten Zwangsmassnahme zu überprüfen. Dies öffne staatlicher Willkür Tür und Tor. Die Frage der Rechtmässigkeit einer behördlichen Anordnung müsse stets überprüfbar sein. Gemäss Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) habe jede Person das
Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.
Sollte die Beschwerdekammer mangels Rechtschutzinteresse auf die Beschwerde nicht eintreten, laufe dies auf eine Verletzung von Art. 13 EMRK hinaus. Eine wirksame Beschwerde wäre bei solchen Sachverhalten nie möglich. Die Beschwerdeführerin habe zumindest gestützt auf Art. 13 EMRK einen Anspruch auf eine Beurteilung des Sachverhalts. Es entspreche dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 3.1 [recte wohl: 1.3]).
2.4 Die replicando vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin vermögen an der zutreffenden Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern.
Auf diese wird integral verwiesen (siehe vorne E. 2.2). Zu ergänzen bleibt was folgt:
Zunächst fehlt es an einer (zumindest direkten) Wechselbeziehung zwischen dem angestrengten Beschwerdeverfahren einerseits und dem Administrativverfahren andererseits. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens – nicht des Strafverfahrens an sich – ist einzig die Frage nach der Rechtsmässigkeit der Anordnung der Blutund Urinprobe. Zudem wird die zuständige Stelle im Administrativverfahren den Sachverhalt und die Rechtslage ohnehin gestützt auf die für sie einschlägigen Rechtsgrundlagen eigenständig würdigen. Und selbst wenn das Beschwerdeverfahren auf das Administrativverfahren einen Einfluss haben könnte, vermöchte dies das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zu begründen, weil sich dieses nicht aus einem anderen Verfahren ergeben kann.
Im Weiteren ist respektive wäre hier die materielle Fragestellung anders als im zugrundliegenden Strafverfahren. Vorliegend wäre einzig abstrakt zu beurteilen, ob die reine Anordnung der Blutund Urinprobe rechtmässig war oder nicht. Im Strafverfahren hingegen wird voraussichtlich konkret zu beurteilen sein, ob Gründe vorliegen, welche die Verweigerung der Blutund Urinprobe als rechtmässig erscheinen lassen. Es findet mit anderen Worten ein Perspektivenwechsel statt. Die Generalstaatsanwaltschaft schreibt richtigerweise, es sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht herleiten mit dem Argument, dass das Strafverfahren bei antragsgemässem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einzustellen wäre. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Verfahrenseinstellung, andernfalls diese Bestimmung (indirekt) umgangen werden könnte.
Die gestützt auf das Verfassungsund Konventionsrecht vorgebrachten Rügen sind ebenfalls unbegründet. Durch die blosse Anordnung der fraglichen Blutund Urinprobe, die anschliessend nicht durchgeführt wurde, liegt noch kein Eingriff in ein Freiheitsrecht (insb. Art. 10 Abs. 2 BV; körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit) der Beschwerdeführerin vor. Ein Grundrechtseingriff ist erst zu bejahen, wenn durch staatliches Verhalten der grundrechtliche Anspruch kausal verkürzt wird (vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 94). Wenn kein Eingriff besteht, stellt sich die Frage der Unrechtmässigkeit nicht. Inwiefern eine solche Praxis Tür und Tor für behördliche Willkür öffnen soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann ebenso keine Verletzung von Art. 13 EMRK vorliegen. Das Recht auf wirksame Beschwerde kann erst und nur dann greifen, wenn tatsächlich in ein konventionsrechtlich geschütztes Recht konkret eingegriffen wurde – was hier nicht der Fall ist und es entsprechend bei der dargelegten Abstraktheit der Rechtsfrage bleibt. In Bezug auf den von der Verteidigung vorgebrachten BGE 136 I 274 fehlt es schliesslich an einem thematischen Zusammenhang. Dieses Urteil handelt von einem rechtswidrigen Freiheitsentzug, der schwersten Form der Verletzung der Bewegungsfreiheit.
Ausserdem hatte die Vorinstanz zu den Rügen des dortigen Beschwerdeführers nicht Stellung genommen. Hier aber liegt wie gesehen nicht einmal ein grundrechtlich geschützter staatlicher Eingriff vor.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten können moderat gehalten werden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________
Bern, 7. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.