Defendant's Opposition to Penal Order: Unexcused Absence and Due Notification Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a complaint against a Regional Court's decision that deemed a defendant's opposition to a penal order legally withdrawn due to unexcused absence from the main hearing, consequently imposing additional costs. The defendant, who was charged with a minor offense for insulting police officers and neighbors, argued on appeal that he never received the summons for the hearing. The court dismissed the complaint, referencing written records that unequivocally demonstrated the defendant personally collected the summons from the post office on January 16, 2018, and even requested and received copies of the 19-page case file on the same day, confirming his prior knowledge of both the case and the hearing date. Given the established facts of due notification and the defendant's unexcused absence, the court affirmed the lower court's correct application of the legal fiction that the opposition was withdrawn, thus rendering the penal order final and upholding the imposition of additional costs on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 356 Abs. 4 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Defendant's Opposition to Penal Order: Unexcused Absence and Due Notification Upheld: The defendant, who was charged with a minor offense for insulting police officers and neighbors, argued on appeal that he never received the summons for the hearing. The court dismissed the complaint, referencing written records that unequivocally demonstrated the defendant personally collected the summons from the post office on January 16, 2018, and even requested and received copies of the 19-page case file on the same day, confirming his prior knowledge of both the case and the hearing date. Given the established facts of due notification and the defendant's unexcused absence, the court affirmed the lower court's correct application of the legal fiction that the opposition was withdrawn, thus rendering the penal order final and upholding the imposition of additional costs on the defendant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to attend the main hearing without excuse, leading to the presumption of withdrawal of the objection.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning as the statutory basis for the appeal eligibility against the first instance decision, relevant context for upholding the decision being reviewed.
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the decision.
Used in the reasoning to establish that the appellant is liable for the costs of the proceedings.
Cited in the reasoning as the procedural basis for filing the appeal against the first instance decision.
Cited in the reasoning as the basis for appeal eligibility in conjunction with cantonal law.
Cited in the reasoning as the basis for appeal eligibility in conjunction with cantonal law.
This provision governs the imposition of costs for the appeal proceedings, which is ordered in point 2 of the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 125 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 6. März 2018 (PEN 17 435)
Erwägungen:
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer Übertretung gegen das kantonale Strafrecht. Er hatte Polizisten als «Löle» und Nachbarn als «Neger» bezeichnet. Am 6. März 2018 verfügte das Regionalgericht, dass erstens der Strafbefehl Nr. ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. November 2017 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und dass zweitens die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 an das Regionalgericht führte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde. Er argumentierte, keine Vorladung erhalten zu haben. Das Regionalgericht überwies das Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer kurz brieflich die Sachund Rechtslage erklärt und ihn angefragt hatte, ob er vor diesem Hintergrund an der Beschwerde festhalten wolle, bejahte er dies mit Eingabe vom 24. März 2018. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit was folgt:
Es fragt sich zunächst, ob die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe das Gültigkeitserfordernis einer genügenden Begründung enthält. […] Die Frage kann allerdings unentschieden bleiben, weil das, was der Beschwerdeführer als „Begründung“ vorträgt, offensichtlich aktenwidrig ist. Er macht geltend, für den Termin vom 6. März 2018 keine Vorladung erhalten zu haben. Aus den Akten geht indessen hervor, dass ihm die Vorladung am 16. Januar 2018, mithin rechtzeitig, am Schalter zugestellt worden ist (p. 25), und in den Akten findet sich überdies ein Verbal, wonach der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 beim Regionalgericht Oberland vorsprach und unter Vorweisung seiner Vorladung Akteneinsicht verlangte (p. 24). Mithin war er in Kenntnis des Termins und befand sich im Besitz einer gültigen Vorladung. Wenn er ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht am Termin erschien, so wurde die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht angewandt. […] Der Eingabe des Beschwerdeführers sind keine Gründe für eine Wiederherstellung zu entnehmen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, derartige Gründe glaubhaft zu machen.
Das Regionalgericht verzichtete am 6. April 2018 auf eine Stellungnahme. In seiner sinngemässen Replik vom 8. März [recte April] 2018 (Eingang Generalstaatsanwaltschaft: 12. April 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 13. April 2018) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht letztlich im Kern geltend, er habe keine Vorladung erhalten. Er habe am 16. Januar 2018 nicht für das hier strittige Verfahren Akteneinsicht verlangt. Diesbezüglich sei alles klar gewesen. Er verlange einen Beweis dafür, dass er eine Vorladung erhalten habe «mit meiner Unterschrift».
4.
4.1 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten lässt.
4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 1). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 unentschuldigt fern. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung am 16. Januar 2018 um 11:44 Uhr bei der Poststelle B.________ an der C.________-Strasse Nr. ________
– also direkt vis-à-vis von seinem Wohnresp. Arbeitsort an der C.________- Strasse Nr. ________ – am Schalter entgegen genommen hat. Einer Unterschrift als weiterer Beweis bedarf es nicht. Der Zustellnachweis der Schweizerischen Post reicht aus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behaupten will, er habe am
16. Januar 2018 nicht bezüglich dieses Verfahrens Akteneinsicht verlangt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Gemäss der Aktennotiz des zuständigen Gerichtssekretärs vom 16. Januar 2018 hat dieser für den Beschwerdeführer 19 Seiten zum Preis von CHF 5.70 kopiert. Die Strafakten umfassten zu diesem Zeitpunkt exakt
19 Seiten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________
Bern, 8. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.