Bern High Court Dismisses Appeal on Refusal of Pre-Trial Witness Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bern Cantonal High Court's Criminal Appeals Chamber dismissed a defendant's appeal asserting prosecutorial misconduct and seeking the admission of specific witness testimonies in a criminal investigation involving alleged extortion, fraudulent pfändung (attachment), fraud, usury, and coercion. The defendant argued that the Regional Public Prosecutor's office's denial of requests to examine two witnesses during the Article 318 Swiss Criminal Procedure Code (StPO) deadline constituted an irreparable legal disadvantage, as it would lead to indictment instead of case dismissal. The court reasoned that decisions on evidence requests under Article 318 StPO are generally not contestable unless the evidence cannot be repeated before the trial court without legal disadvantage, which primarily occurs when a loss of evidence is imminent, such as the witnesses being elderly, terminally ill, or temporarily present in Switzerland; the court found the defendant's argument—that an indictment itself amounts to an irreparable disadvantage—untenable, asserting that this would nullify the purpose of Article 394 lit. b StPO, and that no imminent risk of evidence loss was established, permitting the requests to be repeated before the trial court without prejudice, leading the court to declare the appeal inadmissible and impose the costs on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 318 StPO, Art. 394 Bst, Art. 394 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Bern High Court Dismisses Appeal on Refusal of Pre-Trial Witness Examination: The defendant argued that the Regional Public Prosecutor's office's denial of requests to examine two witnesses during the Article 318 Swiss Criminal Procedure Code (StPO) deadline constituted an irreparable legal disadvantage, as it would lead to indictment instead of case dismissal. The court reasoned that decisions on evidence requests under Article 318 StPO are generally not contestable unless the evidence cannot be repeated before the trial court without legal disadvantage, which primarily occurs when a loss of evidence is imminent, such as the witnesses being elderly, terminally ill, or temporarily present in Switzerland; the court found the defendant's argument—that an indictment itself amounts to an irreparable disadvantage—untenable, asserting that this would nullify the purpose of Article 394 lit. b StPO, and that no imminent risk of evidence loss was established, permitting the requests to be repeated before the trial court without prejudice, leading the court to declare the appeal inadmissible and impose the costs on the defendant.
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KI-generiertCited to justify imposing the costs of the appeal procedure on the appellant who was deemed unsuccessful because the appeal was not upheld.
Cited to rule on the fixing of the official remuneration for the appellant's counsel at the end of the procedure.
Mentioned in the reasoning section regarding the conditions for filing an appeal against the rejection of evidentiary requests by the public prosecutor, which implies its potential relevance for admissibility, although the dispositive does not directly apply it for the outcome (non-entry into the merits).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 119 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Betrugs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. März 2018 (BJS 16 29938)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Betrugs, Wucher und Nötigung. Im Rahmen der Frist von Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beantragte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, es seien Rechtsanwältin C.________ und D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 9. März 2018 ab.
Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2018 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde einreichen und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die verlangten Zeugeneinvernahmen durchzuführen.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Der Entscheid betreffend im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nicht anfechtbar bzw. nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014
E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO;
GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abweisung der Beweisanträge deshalb einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe, weil die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit Rechtsanwältin C.________ erhobenen Vorwürfe, infolge Unterlassung der beantragten Zeugenbefragung Anklage erheben würde, anstatt das Verfahren einzustellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Jedes Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person eine erhebliche Belastung dar. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers müsste jede Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft für zulässig erklärt werden, was Art. 394 Bst. b
StPO seines Sinns gänzlich entleeren würde (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 392 vom 17. April 2014 E. 5.2).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den vom Beschwerdeführer verlangten Zeugenbefragungen ein Beweisverlust drohen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge können ohne weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ohne dass der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil zu gewärtigen hätte.
Auf die Beschwerde ist folglich wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin E.________
Bern, 27. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.