Suspect's Appeal Challenging Vehicle Seizure Dismissed for Lack of Legal Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA suspect in a fraud investigation challenged the Public Prosecutor's office's decision to seize an Audi A7 Sportback, arguing that while the vehicle's registration was in a third party's name, the overall circumstances indicated the suspect was the true owner and had used it to enter Switzerland. The suspect filed an appeal seeking the annulment of the seizure and the return of the vehicle to the registered civil owner. The court dismissed the appeal without examining the merits, reasoning that, as per the request, the suspect sought the vehicle's return not to themselves, but to the third party designated as the civil owner, which meant the suspect lacked the necessary legal standing (a legally protected interest) to challenge the seizure related to a third party's possession, thus preventing the court from entering into the review of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Suspect's Appeal Challenging Vehicle Seizure Dismissed for Lack of Legal Standing: The suspect filed an appeal seeking the annulment of the seizure and the return of the vehicle to the registered civil owner. The court dismissed the appeal without examining the merits, reasoning that, as per the request, the suspect sought the vehicle's return not to themselves, but to the third party designated as the civil owner, which meant the suspect lacked the necessary legal standing (a legally protected interest) to challenge the seizure related to a third party's possession, thus preventing the court from entering into the review of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese articles govern the right to file an appeal to the Criminal Chamber against decisions of the Prosecutor.
This provision determines the standing required to file an appeal against a seizure, which was found lacking in this case.
This article mandates the appellant to bear the costs following the outcome of the appeal.
This article governs the determination of the official remuneration for the defense counsel, which is postponed.
Although procedural, this article relates to the legal aid/costs aspect, but it is not cited here for costs, thus it is excluded as it is not in the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 113 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Februar 2018 (W 18 12)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen Betrugs. Am 26. Februar 2018 verfügte sie die Beschlagnahme des Fahrzeugs Audi A7 Sportback, mit welchem A.________ in die Schweiz eingereist war. Sie hielt dazu fest, dass die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs zwar auf C.________ laute, jedoch die Gesamtumstände ergeben würden, dass die Eigentümerschaft bei A.________ liege.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2018 Beschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Fahrzeugs an die zivilrechtliche Eigentümerin C.________ verlangte.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es bedarf einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe des Fahrzeugs an sich selbst beantragt, sondern an C.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an C.________ verfügt der Beschwerdeführer indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 220 vom 7. Juni 2017 E. 4.2, mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)
Bern, 3. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.