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BK 2017 82 • OG BE BK 2017 82 KI-generiert

Complainants v. Public Prosecutor regarding Recusal Motion in Parallel Investigation

Geschäftsnummer BK 2017 82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals ("Complainants"), who were facing a criminal investigation for alleged document forgery, fraud, and aggravated asset damage connected to circumventing a health insurance exclusion through their billing practices, filed a request to recuse the managing public prosecutor ("Prosecutor") in a parallel investigation they initiated against two insurance company employees for false accusation, etc. The Complainants based their recusal request mainly on the Prosecutor's conduct in both proceedings, including the repeated decision to suspend the probe against the insurance employees (pending the outcome of the primary fraud investigation) and alleged procedural errors such as delays in responding, limited file access, and conducting correspondence in German. The Court dismissed the recusal request, ruling that neither the system of suspending the secondary case to await the primary investigation's results, nor the alleged procedural flaws (which must be exceptionally egregious or frequent to warrant recusal, and were not in this case), objectively created the appearance of bias or violated the constitutional right to an impartial authority; the Prosecutor’s actions were deemed legally sound, and any disagreements about procedural decisions should be challenged through ordinary legal remedies, not a recusal request.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Ziff. 1 Bst, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 56 StPO, Art. 16 Abs. 2 StPO; Complainants v. Public Prosecutor regarding Recusal Motion in Parallel Investigation: The Complainants based their recusal request mainly on the Prosecutor's conduct in both proceedings, including the repeated decision to suspend the probe against the insurance employees (pending the outcome of the primary fraud investigation) and alleged procedural errors such as delays in responding, limited file access, and conducting correspondence in German. The Court dismissed the recusal request, ruling that neither the system of suspending the secondary case to await the primary investigation's results, nor the alleged procedural flaws (which must be exceptionally egregious or frequent to warrant recusal, and were not in this case), objectively created the appearance of bias or violated the constitutional right to an impartial authority; the Prosecutor’s actions were deemed legally sound, and any disagreements about procedural decisions should be challenged through ordinary legal remedies, not a recusal request.

Schlagwörter

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Ausstand von Staatsanwälten Strafanzeige Urkundenfälschungsverfahren Versicherungsbetrug Ermittlungsakten Verfahrensrechte Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the applicants to pay costs following the rejection of their motions, which is confirmed in the dispositive order regarding costs.

Art. 418 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for apportioning the procedural costs equally between the two applicants, which is reflected in order no. 3.

Art. 58 StPO

Cited in the reasoning as the general rule for submitting recusal motions based on knowledge of the grounds for recusal.

Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning as the provision granting the Appeal Chamber jurisdiction to decide on recusal motions.

Art. 6 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish the duty of the prosecutor to investigate exculpatory and inculpatory circumstances with equal diligence.

Art. 16 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to differentiate between the public prosecutor's role in the preliminary investigation (impartiality required) and the main proceedings (acting as a party).

Art. 61 Bst. a StPO

Cited in the reasoning regarding the responsibility of the public prosecutor to lead the proceedings during the preliminary investigation.

Art. 62 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the responsibility of the public prosecutor to lead the proceedings during the preliminary investigation.

Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning to establish that the public prosecutor becomes a party in the main proceedings, similar to the accused or the private prosecutor.

Art. 131 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to explain the duration of the stay of proceedings due to unresolved defense representation issues.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for opening criminal investigations based on a sufficient suspicion arising from the complaint.

Art. 309 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the fact that the public prosecutor did not commission supplementary investigations before opening the proceedings was lawful.

Art. 1 Bst. b des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 40 Abs. 3 Bst. d OrG regarding the language of correspondence.

Art. 40 Abs. 3 Bst. d des Organisationsgesetzes [OrG; BSG 152.01]

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 4 Abs. 4 Bst. b GSD regarding the language of correspondence.

Art. 93 BGG

Although not explicitly in the dispositive, the reasoning extensively discusses admissibility standards for appeals, but since the procedural provisions of the StPO were cited in the reasons explaining the process and costs are explicitly cited in the dispositive, only those should be included. HOWEVER, since the final orders (dispositive) do not cite any BGG provisions, only StPO provisions related to costs/procedure are listed based on the rules.

Art. 78 BGG

Mentioned in the legal recourse information but not in the operative part.

Art. 90 BGG

Mentioned in the legal recourse information but not in the operative part.

Art. 42 BGG

Mentioned in the legal recourse information but not in the operative part.

Art. 39 BGG

Mentioned in the legal recourse information but not in the operative part.

Art. 64 LTF

Not applicable as no legal aid was granted/discussed in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not applicable as the costs were determined under Cantonal/StPO rules, not explicitly Art. 66 para. 1 LTF in the final orders.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 82 + 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2017

Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Strafund Zivilklägerin 1/Gesuchstellerin 1

D.________ Strafund Zivilkläger 2/Gesuchsteller 2

Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc.

Erwägungen:

1.1 Gestützt auf zwei Strafanzeigen der F.________ Krankenkasse AG wird gegen C.________ und D.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ermittelt (Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109). Ihnen wird vorgeworfen, dass sich C.________ von ihrem Arztkollegen D.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen erbracht habe, welche dann anschliessend im Namen von C.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen.

Am 24. August 2015 erstattete C.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________, beide Mitarbeiter der F.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen falscher Anschuldigung etc. und sistierte diese am 9. Dezember bzw. 23. Dezember 2015 (Verfahren W 15 207/208). Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 24. Juni 2016 die Sistierung (Verfahren BK 16 13).

1.2 Am 8. Februar 2017 reichte C.________ erneut Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein. Gleiches tat D.________ am 29. September 2016 und 7. Februar 2017. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2017 die Vereinigung dieser Anzeigen mit dem bereits hängigen Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren sistiert bleibe. Dagegen reichten C.________ und D.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1 und Gesuchsteller 2 bzw. Gesuchstellende) am 18. Februar bzw. 20. Februar 2017 je eine Beschwerde ein (Verfahren BK 17 80/81), verbunden mit einem Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin E.________. Betreffend Ausstand wurde von der Beschwerdekammer das Gesuchsverfahren BK 17 82/83 eröffnet. Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) nahm am 8. März 2017 zu den Gesuchen Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit auf diese einzutreten sei. Die Gesuchstellenden replizierten je am 30. März 2017. Am 8. Mai 2017 liess die Gesuchstellerin der Beschwerdekammer eine Kopie ihres Schreibens an die Gesuchsgegnerin zukommen.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Gesuche erfolgten fristgerecht und genügen mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen.

Die Ausstandsgesuche wurden im Verfahren W 15 207/208 eingereicht. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem von der F.________ Krankenkasse AG initiierten Verfahren W 15 109 lässt die Beschwerdekammer vorliegend auch Rügen zu, welche streng genommen das Verfahren W 15 109 betreffen. Eine von jenem Verfahren losgelöste Beurteilung käme einem überspitzten Formalismus gleich.

2.2 Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen das Verfahren W 15 209, in welchem die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Zeugen im Verfahren P02 10 1203/1204 geklärt werden soll. Auf das in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin eingereichte Schreiben vom 8. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin, welches der Beschwerdekammer in Kopie zugestellt worden ist und worin sie von der Gesuchsgegnerin unverzüglich eine Empfangsbestätigung eines Patientendossiers verlangt, andernfalls die Beschwerdekammer Ermittlungen über den Verbleib desselben anordnen soll, wird keine Folge gegeben. Auf solche Begehren würde die Beschwerdekammer ohnehin nicht eintreten.

3.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2).

Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn zu einer Partei eine verwandtschaftliche Beziehung besteht oder sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2).

3.2 Den Gesuchstellenden gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Verwandtschaftliche Beziehungen der Gesuchsgegnerin zu den beschuldigten Personen liegen nicht vor. Auch freundschaftliche Beziehungen, die möglicherweise die nötige Neutralität vermissen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden leiten die Befangenheit denn auch hauptsächlich aus dem Verhalten der Gesuchsgegnerin in den Verfahren W 15 207/208 und W 15 109 ab. Dazu ist festzuhalten, dass konkrete Verfahrensfehler in der Regel keine Ausstandsgründe zu begründen vermögen. Sie sind in erster Linie mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht. Solche können vorliegend indessen nicht ausgemacht werden. Dass das von der Gesuchstellerin 1 initiierte Verfahren W 15 207/208 sistiert worden ist, die neuerlichen Anzeigen der Gesuchstellenden mit diesem Verfahren vereinigt worden sind und die Sistierung aufrecht bleibt, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Beschlüsse vom 30. Mai 2017 in den Verfahren BK 17 80/81 und BK 17 84/85) und stellt keinen Hinweis dafür dar, dass die Gesuchsgegnerin die Beschuldigten bzw. den Krankenversicherer begünstigen würde. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sistierung des Strafverfahren W 15 207/208 nun schon längere Zeit dauert. Die zeitliche Dauer der Sistierung liegt darin begründet, dass im Verfahren W 15 109, welches der Sistierungsgrund für das Verfahren W 15 207/208 ist, die Frage der notwendigen Verteidigung strittig war und dieses deshalb insoweit «blockiert war», als bis zur Klärung keine weiteren Verfahrenshandlungen angeordnet worden sind (vgl. Art.

131 Abs. 3 StPO).

Keine Rechtsverletzung stellt die Eröffnung der Strafuntersuchung im Verfahren W 15 109 bzw. die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dar. Die Eröffnung erfolgte gestützt auf die Anzeige der F.________ Krankenkasse AG, welche einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermag (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nun im laufenden Strafverfahren zu untersuchen sein. Dass die Gesuchsgegnerin vor Eröffnung keine ergänzenden Ermittlungen in Auftrag gegeben hat (Art. 309 Abs. 2 StPO), ist rechtens. Der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Ärzten und einem Versicherer handelt, steht einer Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls nicht entgegen. Zuständigkeitsvorschriften wurden demzufolge nicht missachtet.

Dass den Gesuchstellenden auf ihr Ersuchen hin im Verfahren W 15 109 erstmals nur beschränkt Einsicht in die Akten gewährt worden ist, kann ebenfalls keinen Ausstand begründen. Die Staatsanwaltschaft liess beiden am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige der F.________ Krankenkasse AG zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Gesuchstellerin 1 und den Gesuchsteller 2 u.a. darauf hin, dass diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurden die Gesuchstellenden (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Rechte (dort in der Rolle der beschuldigten Personen) wahrzunehmen.

Keinen krassen Verfahrensfehler stellt weiter die Tatsache dar, dass die Gesuchsgegnerin nicht unverzüglich auf sämtliche Eingaben reagiert hat oder die Korrespondenz in deutscher Sprache geführt wird (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 Bst. b des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d des Organisationsgesetzes [OrG; BSG 152.01]). Gleiches gilt für den Umstand, dass den Gesuchstellenden im Verfahren W 15 109 über die Feiertage Frist zur Bestellung eines Verteidigers angesetzt worden ist, zumal ihnen seit Herbst 2016 bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgeht. Und schliesslich kann auch aus dem Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen seien, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Da sie in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Gesuche schliesst, ist der Antrag hinsichtlich der Kostenverlegung logische Konsequenz (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO bzw. nachfolgend E. 4).

Dafür, dass die Gesuchsgegnerin in irgendeinem Zeitpunkt Verfahrensrechte der Gesuchstellenden in derart gravierender Weise verletzt hätte, dass dies (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) einen Ausstandsgrund begründen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.

3.3 Nach objektiven Gesichtspunkten liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet wären, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Die Gesuche erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 8. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin wird keine Folge gegeben.

2. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 anteilsmässig je zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin 1/Gesuchstellerin 1

- dem Strafund Zivilkläger 2/Gesuchsteller 2

- der Gesuchsgegnerin (mit einer Kopie des Schreiben der Gesuchstellerin vom

8. Mai 2017)

Bern, 30. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Gesuchsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.