Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 74 • OG BE BK 2017 74 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Investigate Lawful Permit Issuance Upheld

Geschäftsnummer BK 2017 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complainant initiated proceedings against an unknown perpetrator or the relevant municipality for violations of the building code, alleging that the building authority improperly granted a construction permit despite pending objections and legal non-conformities, specifically regarding the building's dimensions and setback limits. The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate an investigation, stating that the complaint raised only public-law and building-law issues, not criminal matters. The High Court rejected the complainant's appeal, affirming that the alleged facts—the unlawful issuance of a permit—do not fall under the penal provisions of the building code, which primarily punish the execution of unauthorized or non-compliant construction, failure to comply with enforceable orders, or false declarations; therefore, no prima facie evidence of criminal conduct existed, making the dispute solely a matter for administrative proceedings, and the refusal to proceed was therefore proper.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m; Prosecutor's Refusal to Investigate Lawful Permit Issuance Upheld: The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate an investigation, stating that the complaint raised only public-law and building-law issues, not criminal matters. The High Court rejected the complainant's appeal, affirming that the alleged facts—the unlawful issuance of a permit—do not fall under the penal provisions of the building code, which primarily punish the execution of unauthorized or non-compliant construction, failure to comply with enforceable orders, or false declarations; therefore, no prima facie evidence of criminal conduct existed, making the dispute solely a matter for administrative proceedings, and the refusal to proceed was therefore proper.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Strafanzeige Administrativuntersuchung Prozessleitung nicht-administrative Streitigkeit Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings based on this provision, as the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the basis for lodging an appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the general requirement for taking legal action (standing).

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define when the Public Prosecutor's Office opens an investigation.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the conditions under which the Public Prosecutor's Office issues a decision not to prosecute.

Art. 93 BGG

This provision is mentioned in the legal remedies section but crucially, it is NOT cited in the dispositive (orders 1, 2, or 3) as a ground for the decision itself, hence it is excluded based on the strict instruction to only include provisions cited in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly ordered in the enumerated points, the imposition of costs (Order 2) implicitly relies on procedural rules governing costs, which often involve the Federal Tribunal Act (LTF) provisions for binding cost assessments, but since the decision is from a Cantonal Court (Obergericht) using the StPO for costs (Art. 428 StPO), and no specific LTF cost article is explicitly cited in the dispositive, only Art. 428 StPO is selected for costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 74 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. A.________(Gemeinde)

Beschuldigte

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2017 (BJS 17 730)

Erwägungen:

1. Am 6. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bzw. die A.________(Gemeinde) wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Verfahrensleitung eröffnete am 22. Februar 2017 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer Frist, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (VIKTOR LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO).

Die Legitimation des Anzeigeerstatters zur Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt voraus, dass jener durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2; Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m.

Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1).

Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Danach ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 138 IV 258 E. 2.1 und 2.3;

Urteil des BGer 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.2.1, 6B_316/2015 vom

19. Oktober 2015 E. 2.3.1, 6B_299/2013 E. 1.2; alle mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721.0) geltend. Art. 50 BauG regelt die Straftatbestände.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG wird bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 BauG wird bestraft, wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt. Art. 50 BauG normiert abstrakte Gefährdungsdelikte. Bei diesen gibt es nur Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Deliktes konkret gefährdet wurde (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Die Strafbestimmungen des Baugesetzes schützen primär die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mitgeschützt ist daneben aber auch das Eigentum der Nachbarn als Individualinteresse. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt C.________ an die A.________(Gemeinde) vom 20. Januar 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Nachbar insbesondere die Unterschreitung des Grenzabstandes aufgrund des Bauvorhabens rügt (vgl. S. 3 des Schreibens). Er macht insofern eine konkrete Beschränkung seiner Eigentumsrechte geltend. Als Nachbar ist der Beschwerdeführer demnach durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Verletzung des Eigentumsrechts) und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist davon auszugehen, dass er im Verfahren Parteirechte wahrnehmen will (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 160 vom

3. August 2011, BK 13 247 vom 20. August 2013 E. 2, BK 14 442 vom 23. Dezember 2014 E. 2; vgl. ebenso Urteil des BGer 1B/298/2012 vom 28. August 2012

E. 2.1 zur Einstellungsverfügung sowie GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerde erfolgte im Weiteren formund fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2 Der angefochtenen Verfügung kann zur Anzeige des Beschwerdeführers das Folgende entnommen werden:

Mit Anzeige vom 10. Januar 2017 wirft B.________ der A.________(Gemeinde), insbesondere der Bauverwaltung und den verantwortlichen Organen vor, trotz hängiger Einsprachen und Rechtsverwahrungen der Parzelle .________ die Baubewilligung erteilt zu haben. Die Bauverwaltung habe die betreffende Baute bewilligt, obwohl die Länge und evtl. die Höhe nicht den Kriterien der vorliegenden Bauzone entsprechen würden. Zudem sei keine Zonenänderung vorgenommen worden. Aufgrund dieser Gesetzesverstösse müsse die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung zurückziehen. Weiter seien die Bauarbeiten per sofort einzustellen und schliesslich sei die Baubewilligungsbehörde entsprechend dem Gesetz zu bestrafen.

Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bauverwaltung und die zuständigen Organe der A.________(Gemeinde) strafbar gemacht haben sollten. Aus der Anzeige seien keine konkreten Anzeichen erkennbar, welche auf strafbare Handlungen hindeuten würden. Offensichtlich gehe es vorliegend ausschliesslich um öffentlich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragestellungen, welche im Rahmen der dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren zu behandeln seien.

3.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers besteht darin, dass er geltend macht, die Bauverwaltung habe eine Baubewilligung nicht erteilen dürfen. Diese habe mit dem Erteilen der Baubewilligung gegen Art. 1a Abs. 3 sowie Art. 2a Abs. 1 BauG verstossen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt – die unzulässige Erteilung einer Baubewilligung – fällt nicht unter die Straftatbestände des Baugesetzes (Art. 50 BauG). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung der Bedingungen ausgeführt wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) noch, dass vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen nicht nachgekommen wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) resp. die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendigen amtlichen Formulare nicht oder falsch ausgefüllt wurden (Art. 50 Abs. 2 BauG). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt kann daher gestützt auf das Baugesetz nicht bestraft werden. Es ist auch nicht ersichtlich inwiefern anderweitige Straftatbestände, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein Strafverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen. Solche liegen hier nicht vor. Die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer rügt, sind offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur, sondern es handelt sich um öffentlich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern im dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren (Einsprache, Verwaltungsbeschwerde etc.) vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer aus Kostengründen auf eine Verwaltungsbeschwerde verzichtet hat, vermag daran nichts zu ändern.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- der Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

Bern, 3. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.