Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 533 • OG BE BK 2017 533 KI-generiert

Costs Imposed Despite Non-Commencement of Proceedings for Drug-Impaired Driving

Geschäftsnummer BK 2017 533
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the imposition of costs (CHF 1,186.90 for forensic analysis and CHF 100.00 in fees) on an accused person despite the non-commencement of a criminal procedure for driving while incapacitated due to drug influence (art. 91 para. 2 Road Traffic Act), because the threshold concentration of narcotics in the blood was not reached. The accused was stopped by police due to suspicious signs (glassy eyes, constricted pupils, sweating) and a positive rapid drug test for cocaine and THC, leading to the necessary blood and urine tests. The court reasoned that even though the legal threshold for the offense was not met and the proceedings were not commenced, the accused had verifiably driven with traces of cannabis and cocaine in the urine and exhibited symptoms not attributable to alcohol, thus culpably and unlawfully initiating the investigation measures (tests). Therefore, pursuant to Art. 426 para. 2 Swiss Criminal Procedure Code, the accused must bear the costs, as the authorities correctly proceeded and the costs were causally linked to the accused's prohibited conduct (driving under the influence of narcotics).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 426 StPO, Art. 55 Abs. 3 Bst, Art. 19a Abs. 1 Betäu; Costs Imposed Despite Non-Commencement of Proceedings for Drug-Impaired Driving: 91 para. 2 Road Traffic Act), because the threshold concentration of narcotics in the blood was not reached. The accused was stopped by police due to suspicious signs (glassy eyes, constricted pupils, sweating) and a positive rapid drug test for cocaine and THC, leading to the necessary blood and urine tests. The court reasoned that even though the legal threshold for the offense was not met and the proceedings were not commenced, the accused had verifiably driven with traces of cannabis and cocaine in the urine and exhibited symptoms not attributable to alcohol, thus culpably and unlawfully initiating the investigation measures (tests). Therefore, pursuant to Art. 426 para. 2 Swiss Criminal Procedure Code, the accused must bear the costs, as the authorities correctly proceeded and the costs were causally linked to the accused's prohibited conduct (driving under the influence of narcotics).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Betäubungsmitteldelikt Strafprozessordnung Formerfordernisse Ertrag Kostenanalyse Verfahrenskosten nach Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited as contextual authority to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Art. 426 Abs. 2 StPO
This article is cited in the reasoning as the legal basis for potentially imposing costs, justifying the outcome in point 5.1, although not explicitly in the dispositive points 1-3.
Art. 426 StPO
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
Art. 55 Abs. 3 Bst
Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst.
Art. 19a Abs. 1 Betäu
Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]).
Art. 2 Abs. 2 Bst
Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst.
Art. 34 seiner
Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing procedure costs on the accused despite non-committal due to unlawful/culpable cause of the procedure, and implicitly confirms the reasoning for the final decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied in the reasoning to impose the costs of the appeal procedure on the appellant due to the appeal being dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited as contextual authority to establish the legal basis for appeal against the public prosecutor's decision, justifying the entry into the merits of the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as contextual authority to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited as contextual authority defining the jurisdiction and procedure for lodging the appeal with the High Court.

Art. 93 BGG

This article is cited in the legal recourse information at the end, detailing the possibility of appealing the decision to the Federal Tribunal, making it relevant to the procedural outcome for the higher court.

Art. 78 BGG

This article is cited in the legal recourse information at the end, detailing the possibility of appealing the decision to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

This article is cited in the legal recourse information at the end, detailing the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 426 Abs. 2 StPO

This article is cited in the reasoning as the legal basis for potentially imposing costs, justifying the outcome in point 5.1, although not explicitly in the dispositive points 1-3.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is applied directly in the reasoning (point 6) to justify the imposition of costs in point 2 of the dispositive.

Art. 66 al. 1 BGG

Although not explicitly cited in the final orders 1-3, the imposition of costs in point 2 implicitly relies on and is governed by the procedural rules for costs, which would typically include Art. 66 BGG for the Federal Tribunal level, but since this is a Cantonal decision, Art. 428 Abs. 1 StPO is the direct basis cited for cost allocation in the appeal reasoning. Checking the dispositive points 1-3, the only explicit procedural/cost citation is not listed, but the reasoning clearly points to Art. 428 Abs. 1 StPO.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

Cited in the legal recourse instructions, detailing the path for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 78 BGG

Cited in the legal recourse instructions, detailing the path for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited in the legal recourse instructions, detailing the path for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders 1, 2, or 3, although costs are imposed in point 2. The basis used for cost allocation in the reasoning for the appeal stage is Art. 428 Abs. 1 StPO.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 533 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme)

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Dezember 2017 (O 17 12275)

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand genommen. Ihm wurden aber die Kosten der Blutund Urinanalyse von CHF 1‘186.90 sowie die Gebühren von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 14. Dezember 2017 genehmigt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer überdies wegen Konsums von Cannabis und Kokain schuldig erklärt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. Dezember 2017 zugestellt. Er erhob gegen die Kostenauflage Beschwerde und – gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft – gegen den Strafbefehl Einsprache. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der forensisch-toxikologische Bericht sei negativ gewesen. Er sei nicht auf Drogen gewesen und habe in letzter Zeit nichts konsumiert ausser CBD-Hanf. Was mit seinen Pupillen gewesen sei, wisse er nicht, doch sei dies sicher kein Grund, ihn schuldig zu erklären. Die glasigen Augen seien von einer Erkältung gekommen. Das Schwitzen sei nie erwähnt worden. Es sei nicht sein Fehlverhalten gewesen, da er fahrtauglich gewesen sei. Es handle sich um eine Fehldiagnose der Polizei. Er sei nicht angehalten worden, weil er ein Verkehrsdelikt begangen habe, sondern weil sein Beifahrer überzeugt gewesen sei, das Zivilfahrzeug sei ein Polizeifahrzeug und es beim Vorbeifahren genau begutachtet habe, worauf die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers sei nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabisund Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und habe Symptome aufgewiesen, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten. Daher habe er die eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.

5.

5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Nichtanhandnahme auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).

Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016).

Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat. Diese Grenzwerte tragen gemäss der Rechtsprechung lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).

5.2 Die Polizei hielt im Protokoll sowie im Anzeigerapport fest, dass aufgrund glasiger Augen, verengter Pupillen und Schwitzen des Beschwerdeführers beschlossen wurde, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Der Test reagierte positiv auf die Substanzen Kokain und THC. Zwecks weiterer Abklärungen wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache geführt. Nach der Belehrung gemäss Berner Belehrungskarte BBK verweigerte er sämtliche Aussagen in Bezug auf Betäubungsmittelkonsum. Er gab jedoch den Konsum von CBD-Hanf an. Danach wurde er zwecks Blutentnahme ins Spital Thun gebracht. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht hält ein positives Ergebnis auf Cannabinoide und Kokain im Urin fest. Im Blut sei kein THC oder seine Stoffwechselprodukte festgestellt worden;

hingegen sei längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ging die Polizei aufgrund ihrer Feststellungen (enge Pupillen, glasige Augen, Schweiss, nach eigenen Angaben Konsum von CBD-Hanf) zu Recht von einem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Sie handelte korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutanalyse für notwendig hielt.

Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabisund Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Dass er diese (mit Blick auf einen Drogenkonsum) abstreitet und sogar den nach wissenschaftlichen Massstäben vorgenommenen Urintest in Zweifel zieht, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es liegt fern anzunehmen, die Polizei hätte die wahrgenommenen Symptome bloss erfunden. Vielmehr lagen hinreichende Verdachtsgründe vor, die einen Drogenschnelltest erlaubten.

Mithin hat der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Mahsan-Test und Blutuntersuchung) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts. Es ging dort um einen Fall, in dem die Polizei nach der Durchführung eines Drogenvortests in eigener Kompetenz eine Blutprobe angeordnet hatte. Diese Anordnung war gesetzwidrig. Das Bundesgericht befand deshalb, der Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich weder widerrechtlich noch schuldhaft und adäquat-kausal bewirkt. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erwies sich damit als rechtswidrig. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im bundesgerichtlichen Fall, wo der Drogennachweis im Blut als im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbarer Folgebeweis zu qualifizieren war (da es auch nicht um eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO ging), ist hier weder die Anordnung der Blut-/ Urinprobe als rechtswidrig zu beurteilen noch der nachfolgend resultierende Drogennachweis von einem Verwertbarkeitsverbot beschlagen. Es wäre juristisch verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen demnach in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 13. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.