Appeal Against Order Lifting Seizure of Painting Lacking Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involved a criminal proceeding for alleged embezzlement or commercial fraud against two defendants, one of whom was the appellant, where an unknown Tizian-esque painting seized by the Public Prosecutor's office to potentially satisfy claims, costs, or be returned to the last owners, was subject to an order of the Public Prosecutor's office lifting the seizure and awarding the painting to the C.________ Communities of Heirs, while setting a 30-day term for other parties to file a civil claim; the appellant was challenging this decision, arguing he had a protected interest because he had pecuniary claims against the co-defendant that could be partially covered by the value of the painting. The court found that the appellant, being a co-defendant in the underlying criminal case and not a civil claimant against the co-defendant or an alleged owner of the painting, was not directly affected in his legally protected interests by the order regarding the painting's disposition under Article 267 para. 5 of the Swiss Code of Criminal Procedure, but at most indirectly, thus lacking standing to appeal the lifting of the seizure; consequently, the court did not admit the appeal and charged the procedural costs to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 267 Abs. 5 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Appeal Against Order Lifting Seizure of Painting Lacking Standing: The court found that the appellant, being a co-defendant in the underlying criminal case and not a civil claimant against the co-defendant or an alleged owner of the painting, was not directly affected in his legally protected interests by the order regarding the painting's disposition under Article 267 para. 5 of the Swiss Code of Criminal Procedure, but at most indirectly, thus lacking standing to appeal the lifting of the seizure; consequently, the court did not admit the appeal and charged the procedural costs to the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the context of the admissibility of the appeal against the prosecutor's decision.
Procedural basis used to determine the appellant's legitimate interest (standing) to file the appeal, leading to non-admission.
Cited in the reasoning regarding the relevant provision governing the prosecutor's decision on the seizure and allocation of the painting, which forms the subject of the appeal.
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome.
Cited concerning the determination of the remuneration for the official defense.
While not explicitly in the dispositive, the text on page 3 mentions granting official defense ('amtliche Verteidigung'), which relates to Art. 64 LTF, but since it is not explicitly cited in the final orders (1-4), it is excluded based on the strict rules. No provision for costs/legal aid is explicitly mandated in dispositive points 1-4 for the cantonal appeal itself.
Cited in the legal remedies section as the procedural basis for appealing the Cantonal Court decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 506 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________ andere Beteiligte
D.________ E.________ beide v.d. Rechtsanwalt F.________ Strafund Zivilkläger 1+2
G.________ Strafund Zivilkläger 3
K.________ v.d. Fürsprecher H.________ Strafund Zivilklägerin 4
Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. November 2017 (W 16 34+35)
Erwägungen:
1. Am 20. Juni 2016 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das bei der L.________ AG gelagerte tizianeske Gemälde «The Repose on the Flight Into Egypt», Gel auf Leinwand,
150 x 200 cm, Urheber unbekannt (nachfolgend: Gemälde); dies zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den beschuldigten Personen M.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, im Hinblick auf eine Einziehung oder zur Rückgabe an die letztmaligen Besitzer/Eigentümer (pag. 07.014.001 f.).
Das Gemälde lagerte auch nach der Beschlagnahme bei der L.________ AG auf den Namen von N.________ sel. (vgl. Lagerschein L.________ AG, pag. 08.001.282 f.). Für die aus der Lagerung des Gemäldes entstehenden Kosten gemäss Lagervertrag kam weiterhin die Erbengemeinschaft O.________ auf (vgl. Rechnung 80162451 der L.________ AG vom 14. Juni 2016, pag. 07.084.012). Den Beschuldigten, den Privatklägern sowie anderen Verfahrensbeteiligten gewährte die Staatsanwaltschaft am 21. August 2017 das rechtliche Gehör bezüglich der in Aussicht gestellten Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes und dessen Zusprechung an die berechtigte Partei (Art. 267 Abs. 5 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO;
SR 312]) unter gleichzeitiger Aufforderung zur Geltendmachung eigener Ansprüche am Gemälde.
Am 28. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt:
1. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2016 bei der Firma L.________, angeordnete Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose on the Flight Into Egypt", Oel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt, wird nach unbenutztem Fristablauf oder nach Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung, aufgehoben.
2. Das in Ziff. 1 genannte Gemälde wird den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch Herrn J.________, zugesprochen.
3. Den übrigen Parteien wird zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO).
4. Die Erbengemeinschaften C.________ werden aufgefordert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, umgehend zu informieren, falls absehbar werden sollte, dass das Gemälde nicht in deren Eigentum verbleibt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 28. November 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei aufzuheben.
Damit sei von der Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose of the Flight Into Egypt" (Ziff. 1 der Verfügung), der Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften C.________ (Ziff. 2 der Verfügung) sowie der Fristansetzung für die Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung vom 28. November 2017 (Ziff. 3) abzusehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor Obergericht zuzuordnen.
unter Kostenund Entschädigungsfolge
Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 15. Dezember 2017 reichte K.________ eine Stellungnahme ein. Am 29. Dezember 2017 reichten die Erbengemeinschaften C.________ (nachfolgend: Erbengemeinschaften) eine Stellungnahme ein. Am 4. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme aus was folgt:
Der Beschwerdeführer selber ist nicht als Ansprecher i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zu bezeichnen, weswegen sich unabhängig von den weiteren Ausführungen die Frage stellt, inwiefern dieser überhaupt berechtigt ist, neben der von M.________ eigenständig erhobenen Beschwerde (BK 17 510), selbständig Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu führen. Der Beschwerdeführer ist selber beschuldigte Person in dem gemeinsam gegen ihn und M.________ geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in seinem eigenen Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche gegen […] M.________ erheben will oder aber das beschlagnahmte Gemälde überhaupt für die ihm von Drittpersonen für den „Rembrandt" anvertrauten Darlehen, gegenüber den Forderungen der weiteren Privatklägern, haften soll.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da er im Strafverfahren geldwerte Forderungen gegen M.________ erhebe, welche teilweise durch den Gegenwert des Bildes gedeckt werden könnten. Das Verfahren laufe noch, sodass für ihn, den Beschwerdeführer, die Unschuldsvermutung gelte. Bis anhin habe kein Nachweis erbracht werden können, dass er Gelder, welche ihm anvertraut worden wären, nicht für die Zwecke verwendet hätte, für welche er sie erhalten habe oder diese gar für sich selbst verbraucht hätte. Bis heute sei die Staatsanwaltschaft trotz entsprechender Anträge nicht bereit gewesen, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Ihm nun auch die Möglichkeit zu nehmen, sich im Verfahren gegen die Aufhebung der Beschlagnahme zu wehren und ihm im weiteren Verfahren zu verunmöglichen, sich als Privatkläger zu konstituieren, sei stossend.
2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 2.2). In diesem Beschwerdeverfahren geht es darum zu überprüfen, ob die Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO rechtmässig war oder nicht. Dagegen kann sich zur Wehr setzen, wer durch die Anordnung unmittelbar berührt / beschwert ist, also diejenigen Personen, welche ebenfalls Ansprecher sind. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er sei Eigentümer des Gemäldes oder habe andere dingliche Rechte daran. Die übrigen Involvierten sind von der angefochtenen Verfügung allenfalls indirekt, d.h. mittelbar betroffen.
So auch der Beschwerdeführer, der sich höchstens auf ein – ungenügendes – faktisches Interesse stützen kann.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Massgebend ist die aktuelle prozessuale Lage und nicht die, die er sich wünscht. Aktuell ist der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren mitbeschuldigte Person und nicht Strafund Zivilkläger gegen M.________. Aus dieser (aus seiner Sicht verfehlten) Verfahrenskonstellation kann der Beschwerdeführer keine Legitimation begründen, um gegen die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 mit Beschwerde vorgehen zu können.
Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen (an die Strafund Zivilkläger)
sind mangels Antrags keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________
- dem Strafund Zivilkläger 1+2, v.d. Rechtsanwalt F.________
- dem Strafund Zivilkläger 3
- der Strafund Zivilklägerin 4, v.d. Fürsprecher H.________
- Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 2. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.