Defendant's Standing to Appeal Official Defense Counsel Fee Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant challenged a lower court's decision on the compensation amount awarded to their former official defense counsel, arguing the CHF 6,176.00 fee was excessive, especially considering their potential future obligation under Art. 135 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) to repay the amount if convicted. The court dismissed the complaint, ruling that the defendant lacked the necessary standing and was not immediately affected by the decision because their repayment obligation was contingent on two factors which had not yet occurred: their future economic circumstances and their liability for procedural costs in the main criminal proceeding for unlawful residence. The court reasoned that only the official defense counsel, not the accused, is directly authorized to appeal the amount of compensation via a complaint; the accused must raise such objections regarding potential overpayment through an appeal of the final judgment if they are ultimately obliged to bear the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 4 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 135 StPO, Art. 426 Abs. 1 Satz; Defendant's Standing to Appeal Official Defense Counsel Fee Compensation: 135 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) to repay the amount if convicted. The court dismissed the complaint, ruling that the defendant lacked the necessary standing and was not immediately affected by the decision because their repayment obligation was contingent on two factors which had not yet occurred: their future economic circumstances and their liability for procedural costs in the main criminal proceeding for unlawful residence. The court reasoned that only the official defense counsel, not the accused, is directly authorized to appeal the amount of compensation via a complaint; the accused must raise such objections regarding potential overpayment through an appeal of the final judgment if they are ultimately obliged to bear the costs.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome (non-admission of the appeal).
This article was mentioned in the reasoning to explain why the appellant was not currently entitled to challenge the amount of the fee since his obligation to reimburse depended on the final decision in the main proceedings.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Rechtsanwalt C.________ Bisheriger amtlicher Verteidiger
Gegenstand Amtliche Verteidigung (Entschädigung)
Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2017 (PEN 14 406)
Erwägungen:
1. Am 31. Oktober 2017 verfügte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) soweit hier von Relevanz was folgt:
[…]
2. Rechtsanwalt B.________ […] wird mit Wirkung ab 31.10.2017 als neuer amtlicher Verteidiger von A.________ […] bestellt.
[…]
4. Rechtsanwalt C.________ […] wird mit Wirkung ab 31.10.2017 vom Mandat als amtlicher Verteidiger von A.________ entbunden.
[…]
6. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 6‘176.00. Abzüglich des geleisteten Vorschusses von CHF 3‘800.00 verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von CHF 2‘376.00.
7. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘400.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, sofern er im Endentscheid zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[…]
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
7. November 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 23. November 2017) Beschwerde und verlangte Folgendes: «[…] wird um die Ueberpruefung des ausgezahlten Honorarnotes vom 26.11.2014 und der im Ziffer 5, Verfuegung PEN 14 406/KOA vom 31.10.2017 vorgesehene amtliche Entschädigung auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit gebeten.»
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausrichtung der amtlichen Entschädigung an seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C.________ aktuell und unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Da die Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz zu erfolgen hat, ist das für die Anfechtung zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde und nicht die Berufung. Beschwerdeführer [Anm.: für die Anfechtung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung] ist dabei die amtliche Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, sie hat die Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung, für welche sie rückerstattungspflichtig werden könnte, mittels Berufung geltend zu machen. […] Aufgrund BGE 139 IV 199 wird an der anderen, in der ersten Aufl. dieses Kommentars vertretenen Auffassung, dass auch die beschuldigte Person beschwerdelegitimiert sei, nicht festgehalten. (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auf. 2013, N. 16 und Fn. 36 zu Art. 135 StPO m.w.H.). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (BGE 139 IV 199 Regeste).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, das amtliche Honorar für Rechtsanwalt C.________ sei zu hoch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt C.________ ihn, den Beschwerdeführer, nur ungenügend verteidigt habe, sei die Höhe des Honorars unrechtmässig und unangemessen. Mit Blick auf die Rückund Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gehe dies umso weniger an. Das Regionalgericht habe angekündigt gehabt, es werde die Höhe des Honorars auf ihre Angemessenheit prüfen, was es sodann aber unterlassen habe.
2.3 Auf die Beschwerde kann offensichtlich nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 (noch) gar nicht beschwert. Bereits das Regionalgericht hielt richtigerweise fest: «A.________ hat […] die Differenz […] zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, sofern er im Endentscheid zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet wird […].». Sollte nämlich der Beschwerdeführer im Hauptverfahren PEN 14 406 freigesprochen werden, träfe ihn keine Verpflichtung zur Rückrespektive Nachzahlung (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Dementsprechend ist er gegenwärtig nicht befugt, vorzubringen, die Rechtsanwalt C.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung – für die er rückund nachzahlungspflichtig werde – sei zu hoch.
Sollte der Beschwerdeführer indes im Hauptverfahren schuldig gesprochen werden und dieses Urteil mit Berufung weiterziehen, wird er seine hiesigen Begehren vor der zuständigen Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erneut anbringen können. Sie wird es sein, die sodann über die Rechtmässigkeit der Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt C.________ zu entscheiden haben wird.
3. Bei diesem Verfahrensausgang – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt)
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________
- Rechtsanwalt Dr. B.________
- Rechtsanwalt C.________
Bern, 29. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.