Appeal Against Pre-Trial Detention for Serious Drug Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant challenged an order of pre-trial detention ($\text{Untersuchungshaft}$) connected to an investigation into serious drug offenses, arguing that the required urgent suspicion ($\text{dringender Tatverdacht}$) was lacking. The court upheld the detention, relying on several converging pieces of evidence: the defendant's involvement in a coordinated large-scale drug transaction (1 kg of cocaine and related money transfer) based on temporal and geographic proximity between the drug and cash handovers; the testimony of an arrested co-participant who identified the defendant as the person he chauffeured for the cash exchange; and the defendant's implausible and contradictory statements regarding the purpose of his presence at the money handover location (allegedly for a $\text{CHF 50,000}$ interest-free loan from a casual acquaintance named "Andy2" for a vague real estate project) and his transportation method (claiming a taxi despite owning a GPS-equipped vehicle). The court found the cumulative suspicion, based also on mobile phone contacts and his brother's conflicting alibi, strong enough to justify the continuation of the detention, noting that the grounds for the special detention risk ($\text{Kollusionsgefahr}$) and proportionality were not contested and remained valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 221 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Appeal Against Pre-Trial Detention for Serious Drug Offenses: The court upheld the detention, relying on several converging pieces of evidence: the defendant's involvement in a coordinated large-scale drug transaction (1 kg of cocaine and related money transfer) based on temporal and geographic proximity between the drug and cash handovers; the testimony of an arrested co-participant who identified the defendant as the person he chauffeured for the cash exchange; and the defendant's implausible and contradictory statements regarding the purpose of his presence at the money handover location (allegedly for a $\text{CHF 50,000}$ interest-free loan from a casual acquaintance named "Andy2" for a vague real estate project) and his transportation method (claiming a taxi despite owning a GPS-equipped vehicle). The court found the cumulative suspicion, based also on mobile phone contacts and his brother's conflicting alibi, strong enough to justify the continuation of the detention, noting that the grounds for the special detention risk ($\text{Kollusionsgefahr}$) and proportionality were not contested and remained valid.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.
Regulates the setting of the official remuneration for the defense counsel by the prosecutor's office or the adjudicating court.
Cited generally in the reasoning regarding the appealability of decisions on provisional detention, although not explicitly in the final orders as a basis for the outcome itself.
Cited generally in the reasoning regarding the appealability of decisions on provisional detention, although not explicitly in the final orders as a basis for the outcome itself.
Cited generally in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal, although not explicitly in the final orders as a basis for the outcome itself.
Cited in the reasoning as the prerequisite for ordering detention (urgent suspicion and special detention ground), although not explicitly in the final orders as a basis for the outcome itself.
Cited in the legal remedies instruction at the end, indicating the possibility of further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies instruction at the end, indicating the possibility of further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies instruction at the end, specifying the requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Kind
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2017 (KZM 17 1480)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 9. November 2017 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am
15. November 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 17. November 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Staatsanwalt C.________ beantragte am 21. November 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete am 30. November 2017 (eingelangt am 4. Dezember 2017) auf eine Replik.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO).
4. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde.
Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tatund Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007
E. 4.3).
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den dringenden Tatverdacht. Er moniert, dass die einzige aktenkundige Verbindung zwischen ihm und dem angeblichen Drogentreffen zweier Personen im Fachcenter D.________ eine SMS mit dem Inhalt «Kolleg isch D.________» sei. Nur weil der Name D.________ in dieser SMS erwähnt werde, dürfe nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.
4.2 Die Staatsanwaltschaft reichte in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer zusätzlich zu den sich bereits in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts befindenden Dokumente, die folgenden Unterlagen ein: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2017 über die Festnahme von E.________; Protokoll über die Einvernahme von F.________ vom 10. November 2017 (mit Beilagen); Protokoll über die Einvernahme von E.________ vom 17. November 2017 (mit Beilagen).
Eine solche Noveneingabe ist angesichts der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Haftprüfungsverfahren zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit im Rahmen der Replik zu den neu eingereichten Aktenstücken vollumfänglich Stellung zu nehmen.
Der dringende Tatverdacht gemäss Staatsanwaltschaft lautet dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer, zusammen mit weiteren Personen, an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt haben soll. Er habe sich am 9. November 2017 in der G.________ aufgehalten, um den Kaufpreis für
1 Kilogramm Kokain entgegen zu nehmen, nachdem er dieses Kokain organisiert und die zeitgleiche Übergabe im Fachcenter D.________ in H.________ koordiniert habe.
4.3 Der Beschwerdeführer dagegen will in der G.________ mit einem gewissen «Andy2» abgemacht haben, um von ihm ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00 in bar für ein Immobilienprojekt (Kauf eines Einoder Zweifamilienhauses) zu erhalten (Delegierte Einvernahme [Del. EV] vom 9. November 2017,
Z. 31–38; EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 104–129; EV Haftverhandlung vom 13. November 2017, Z. 15–17). Mit dem zeitgleich im D.________ stattgefundenen Drogengeschäft über 1 kg Kokain will er nichts zu tun haben (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 97, 133).
4.4 In der Gesamtschau betrachtet bestehen mehrere Indizien, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass der Beschwerdeführer beim Drogengeschäft, welches beim D.________ (Übergabe 1 kg Kokain) bzw. bei der G.________ (Übergabe Geld) in H.________ am 9. November 2017 vonstatten ging, eine Rolle spielte:
E.________, welcher anlässlich der Sicherstellung des Kilogramms Kokain am
9. November 2017 um 17:18 Uhr auf dem Parkplatz des D.________ verhaftet wurde, gab an, dass er den ihm nicht weiter bekannten «Organisator» des fraglichen Geschäfts am Tag vor der Festnahme gesprochen habe. Das anlässlich dieses Treffens vereinbarte Vorgehen schilderte er wie folgt:
«Dass ich es morgen um 17:00 Uhr bringe. Ich müsse es zum D.________ bringen. Dieser unbekannten Person mit den langen Haaren habe ich im D.________ getroffen. Bevor ich zum D.________ ging, habe ich die Person von gestern wieder bei der Pizzeria in I.________, auf dem Parkplatz, getroffen. Es war um ca. 16:45 Uhr. Danach fuhr ich mit dieser Person in meinem Fahrzeug in die G.________. Dort habe ich die Person aus meinem Fahrzeug aussteigen lassen. Ich liess ihn dort zurück, damit er bei einer anderen Person das Geld nimmt. Es war so. Ich habe ihn dort hingebracht zur G.________. Ich habe ihn dort raus gelassen. Danach fuhr ich weiter zum D.________. Sobald die Person beim D.________ die Drogen übernommen hätte, hätte dieser jemandem bei der G.________ dies mitgeteilt, dieser hätte dann das Geld demjenigen übergeben, welchen ich dort abgesetzt habe.» (Del. EV E.________ vom 17. November 2017, Z. 111–120)
Auf Vorhalt mobiler Telefonverbindungen mit zwei Rufnummern, welche auf den Beschwerdeführer lauten, sowie auf Vorhalt, dass die Polizei Herrn E.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 (Tag der Anhaltung)
auf dem Parkplatz des J.________ in K.________ observiert habe, gab E.________ zu Protokoll, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle, welchen er in die G.________ chauffiert habe (vgl. Del. EV E.________ vom
17. November 2017, Z. 199–244). Weiter gab er an, dass er mit ihm am Tag zuvor (8. November 2017) gesprochen habe (ibd., Z. 257).
Am 9. November 2017 wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, verhaftet. Dieser gab an, sich an diesem Tag im D.________ aufgehalten zu haben, um ein Werkzeug, dessen Name ihm entfallen sei, einkaufen zu gehen (EV Hafteröffnung F.________ vom 10. November 2017, Z. 140–141).
4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft:
Zunächst die Begründung mit der Übergabe des Darlehens bei der G.________.
Hier fällt auf, dass er den Darlehensgeber, «Andy2», angeblich erst seit sechs oder sieben Monaten kenne und dessen Nachnamen vergessen habe (EV Haftverhandlung, Z. 19–23) – für ein zinsloses Darlehen in dieser Höhe (der Beschwerdeführer behauptet CHF 50'000.00, sichergestellt wurden CHF 60'000.00; Del. EV vom
9. November 2017, Z. 279–288) eine gar flüchtige Bekanntschaft. Ein konkretes Immobilienprojekt, für welches das Geld gedacht gewesen wäre, konnte er nicht nennen. Auf Vorhalt, dass die von ihm erwähnten Dokumente von der Polizei nicht sichergestellt worden seien und auf Nachfrage, wo sich diese befinden würden, gab er an, dass «Andy» diese Dokumente hätte vorbereiten sollen (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 124–129). Wiederum merkwürdig, dass der Darlehensgeber die Dokumente für das Immobilienprojekt des Darlehensnehmers zusammenstellen sollte. Warum der Darlehensgeber, «Andy2», ihm um 16:46 Uhr schrieb «Kolleg isch D.________», dafür hatte der Beschwerdeführer keine Erklärung. Er sei im Stress gewesen und habe es nicht genau gelesen (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 168–170, EV Haftverhandlung vom 13. November 2017, Z. 32).
Unglaubhaft ist auch seine Angabe, er sei nicht mit seinem Fahrzeug (BMW X6)
zur G.________ gefahren, sondern habe ein Taxi dorthin genommen, weil er nicht genau gewusst habe, wo sich diese G.________ befinde (Del. EV vom 9. November 2017, Z. 170–173, 189). Der BMW X6 verfügt standardmässig über ein Navigationssystem. Ausserdem trug der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung zwei Smartphones auf sich (iPhone und WIKO), welche internetfähig sind und ebenfalls über Navigationsprogramme verfügen. Gibt man z.B. bei Google-Maps «G.________ in der Nähe von H.________» als Suchbefehl ein, so wird als erstes die G.________ am L.________ vorgeschlagen. Die Erklärung mit dem Umsteigen auf das Taxi ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ausserdem widerspricht sie der Aussage von E.________, der angab, den Beschwerdeführer zur G.________ gefahren zu haben (vgl. vorne).
Des Weiteren machten der Beschwerdeführer und sein Bruder, F.________, widersprüchliche Aussagen betreffend die angeblichen Einkaufsabsichten von F.________ in der fraglichen Zeit im D.________. Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder hätte dort für ihn Sachen, welche sie für die Baustelle gebraucht hätten, gekauft. Was genau, konnte er nicht sagen, er habe ihm einfach gesagt, «dass er das Zeug organisieren solle, was wir für Freitag brauchen.» (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 206–207). «Ich glaube Arbeitshosen oder so etwas. Vielleicht noch einen Hammer.» (Z. 203)
«Einen Hammer... und für die Baustelle so Schlüssel.» (Z. 227). F.________ demgegenüber sprach weder von Arbeitshosen, noch von einem Hammer, noch von irgendwelchen Schlüsseln, sondern von einem «Werkzeug fürs Plättlilegen» (EV Hafteröffnung F.________ vom 10. November 2017, Z. 125–126), bzw. «so ein Dings fürs Schneiden und Schleifen» (Z. 140–141). Die für Handwerker – der Beschwerdeführer ist Plättlileger und sein Bruder Schlosser – auffällig unpräzisen Beschreibungen der angeblich für eine konkrete Baustelle benötigten Werkzeuge decken sich nicht im Ansatz.
Aus den einzelnen Umständen (Übergabe des Kilogramms Kokain und Geldübergabe, der zeitlichen und örtlichen Verknüpfung dieser beiden Vorgänge, aber auch der Verknüpfung der Personen untereinander via mobiltelefonischen Kontakt, bzw.
Besprechung am Vortag) erschliesst sich der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses koordinierten Geschäfts, bei der G.________ den Kaufpreis für die sichergestellte Drogenmenge hätte entgegennehmen sollen.
5. Der besondere Haftgrund und die Verhältnismässigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr und zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid, S. 7, Ziff. 2 und 3) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten)
- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 4. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Kind
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.