Seizure of Electronic Devices Upheld Despite Procedural Flaw in Pornography Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a criminal procedure concerning pornography and potential violent media content challenged the prosecution's decision to seize an iPhone, a laptop, and a USB stick, arguing that he needed the devices for his professional work as a firefighter and for administering his agricultural business. The court dismissed the appeal, upholding the seizure because the iPhone contained a video depicting violent acts, expanding the investigation to include Art. 135 Swiss Criminal Code (violent depictions); since this article mandates the obligatory forfeiture of such items, the device cannot be returned and must eventually be confiscated. The laptop remains seized pending digital forensics evaluation to determine its potential use as evidence or subject to forfeiture. While the court criticized the prosecution for initially insufficient legal rationale for the seizure, it ruled that the legal basis for the seizure (due to likely forfeiture as mandatory under Art. 135 StGB or Art. 197 StGB) was clear and ultimately upheld the decision, though the procedural flaw (violation of the right to be heard) resulted in the costs of the appeal being borne by the Canton of Bern.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StGB, Art. 69 StGB, Art. 135 StGB, Art. 197 StGB; Seizure of Electronic Devices Upheld Despite Procedural Flaw in Pornography Investigation: The court dismissed the appeal, upholding the seizure because the iPhone contained a video depicting violent acts, expanding the investigation to include Art. 135 Swiss Criminal Code (violent depictions); since this article mandates the obligatory forfeiture of such items, the device cannot be returned and must eventually be confiscated. The laptop remains seized pending digital forensics evaluation to determine its potential use as evidence or subject to forfeiture. While the court criticized the prosecution for initially insufficient legal rationale for the seizure, it ruled that the legal basis for the seizure (due to likely forfeiture as mandatory under Art. 135 StGB or Art. 197 StGB) was clear and ultimately upheld the decision, though the procedural flaw (violation of the right to be heard) resulted in the costs of the appeal being borne by the Canton of Bern.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning section as the general basis for imposing costs on the appellant, although ultimately overridden by another provision for cost allocation.
Used to allocate the costs of the appeal proceedings to the Canton of Bern due to a procedural defect (violation of the right to be heard).
Cited to establish the admissibility and procedural basis for filing the appeal against the confiscation order.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2016
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Pornografie
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 1. Februar 2017 (BA 17 29)
Erwägungen:
1. Am 1. Februar 2017 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Pornografie folgende Gegenstände beschlagnahmt werden: 1 iPhone, 1 Laptop HP inklusive Netzkabel sowie 1 USB- Stick. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar (recte: Februar) 2017 Beschwerde und beantragte die Rückgabe der genannten Gegenstände. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das iPhone, welches beschlagnahmt worden sei, benötige er für seine berufliche Tätigkeit. Er sei Feuerwehrmann bei der C.________. Die Alarmierung erfolge über dieses Telefon. Den Laptop benötige er vorwiegend für die Führung und Administration des landwirtschaftlichen Betriebes, welchen er führe. Um seinen Pflichten nachzukommen (Melden von Tieren bei der TVD, Erfassung von Direktzahlungen, Milchanalysen usw.) sei er auf dieses Gerät angewiesen.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus was folgt: Auf dem iPhone befinde sich ein Video mit Gewaltdarstellungen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren deshalb auf den Tatbestand von Art. 135 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;
SR 311) ausgedehnt. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB würden Gegenstände, die solche Bildaufnahmen enthalten, obligatorisch eingezogen. Damit sei klargestellt, dass sämtliche Erzeugnisse unabhängig vom Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einzuziehen seien (HAGEN- STEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 135 StGB).
Die Staatsanwaltschaft werde demnach entweder das iPhone im Strafbefehlsverfahren einziehen oder dem Gericht die Einziehung beantragen. Das iPhone könne nicht herausgegeben werden.
Der Laptop werde derzeit durch den Fachbereich Digitale Forensik FDF ausgewertet. Nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse werde die Staatsanwaltschaft über die Herausgabe beziehungsweise Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur späteren Einziehung entscheiden. Eine Herausgabe sei jetzt nicht möglich.
5.
5.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 f. StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Tonoder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt etc. Derartige Gegenstände werden eingezogen. Ähnlich werden Gegenstände, welche bestimmte Teiltatbestände von Art. 197 StGB (Pornografie) erfüllen, gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB obligatorisch eingezogen.
Nach Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind.
5.2 Die Beschlagnahme ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Das fragliche iPhone wird dem Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit entzogen bleiben, da auf dem Datenträger verbotene Bildaufnahmen gefunden wurden. Was den Laptop betrifft, so sind zunächst die Resultate des FDF abzuwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits mehrfach festgestellt hat, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Dies vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 175 vom 24.
Juli 2012). Da die Sachund Rechtslage hier jedoch eindeutig ist, kann dieser Mangel ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer geheilt werden.
Fernerhin wird vor der definitiven Einziehung des iPhones der Eigentümerin das rechtliche Gehör zu gewähren sein (vgl. Brief der Kantonspolizei an Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2017, letzter Absatz).
6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Verfahrensmangels – der Verletzung des rechtlichen Gehörs – werden die Kosten jedoch dem Kanton Bern auferlegt (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)
Bern, 15. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.