Swiss Higher Court Upholds Pre-Trial Detention for Suspected Narcotics Offender Due to Risk of Collusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Higher Court rejected an appeal against the two-month pre-trial detention ordered for an individual suspected of violating the Narcotics Act, confirming the lower court's finding of both urgent suspicion and a risk of collusion. During a house search at the suspect's girlfriend's residence, a significant amount of marijuana was found, which the suspect claimed as his own, and the suspect's own statements during questioning—where he admitted to buying 500g of marijuana for CHF 2,500 and subsequently selling it—were deemed sufficient to establish urgent suspicion despite the state prosecutor not having provided third-party statements to the court. The court reasoned that the risk of collusion was high because the investigation was in its early stages, concerning serious drug offenses likely involving complex networks of suppliers and buyers known to the suspect, who could be warned or influenced, and because essential evidence gathering (like electronic data analysis) was incomplete, thus ruling out alternative, milder measures and concluding that the detention was proportionate and necessary to ensure the integrity of the ongoing investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 224 Abs. 2 StPO; Swiss Higher Court Upholds Pre-Trial Detention for Suspected Narcotics Offender Due to Risk of Collusion: During a house search at the suspect's girlfriend's residence, a significant amount of marijuana was found, which the suspect claimed as his own, and the suspect's own statements during questioning—where he admitted to buying 500g of marijuana for CHF 2,500 and subsequently selling it—were deemed sufficient to establish urgent suspicion despite the state prosecutor not having provided third-party statements to the court. The court reasoned that the risk of collusion was high because the investigation was in its early stages, concerning serious drug offenses likely involving complex networks of suppliers and buyers known to the suspect, who could be warned or influenced, and because essential evidence gathering (like electronic data analysis) was incomplete, thus ruling out alternative, milder measures and concluding that the detention was proportionate and necessary to ensure the integrity of the ongoing investigation.
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KI-generiertCited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Cited in the reasoning (E. 2) to establish the admissibility of the appeal against the detention order.
Cited in the reasoning (E. 2) along with Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO to establish the admissibility of the appeal against the detention order.
Cited in the reasoning (E. 2) to confirm the appellant's standing to appeal the detention order.
Cited in the reasoning (E. 6.1 and 6.2) as the prerequisite for ordering pre-trial detention (urgent suspicion of a felony or misdemeanour).
Cited in the reasoning (E. 6.2) as the basis for confirming the ground for detention, specifically the risk of collusion.
Cited in the reasoning (E. 6.3) regarding the court's duty to examine less severe alternative measures instead of detention.
Cited in the reasoning (E. 6.3) in the context of the principle of proportionality regarding the duration of detention.
Cited in the reasoning (E. 6.3) regarding the right to be judged or released from detention within a reasonable time.
Cited in the reasoning (E. 7) regarding the determination of legal fees/remuneration at the end of the proceedings.
Cited in the reasoning (E. 6.1) regarding the obligation of the public prosecutor to submit essential files with the detention request, relevant to the appellant's main argument.
Cited in the reasoning (E. 6.1) regarding the right of the accused/defense to inspect files.
Cited in the reasoning (E. 6.1) regarding the basis on which the judge can base the detention decision (i.e., submitted files).
Cited in the reasoning (E. 5) to justify that evidence does not need to be produced for facts that are obvious or already sufficiently proven.
Mentioned in the legal notice as a requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Mentioned in the legal notice as a relevant section for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Mentioned in the legal notice as a relevant section for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
The equivalent provision for costs (Art. 428 Abs. 1 StPO in the context of cantonal procedure) is cited as Art. 428 Abs. 1 StPO.
The equivalent provision for legal aid (Art. 135 Abs. 2 StPO in the context of cantonal procedure) is cited as Art. 135 Abs. 2 StPO.
The equivalent procedural rule for inadmissibility (Art. 93 LTF) is not explicitly cited in the dispositive or reasoning regarding the outcome, beyond the general appeal procedure sections referenced for admissibility to the Federal Supreme Court.
The equivalent simplified procedure rule is not explicitly cited.
Volltext
eObergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 452 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 2. November 2017 (ARR 17 78)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG;
SR 812.121). Am 2. November 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für zwei Monate, das heisst bis am 30. Dezember 2017, an. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. November 2017 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. November 2017 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom
13. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen; die Kosten seien dem Beschwerdeführer, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 15. November 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid wie folgt:
Bei der Hausdurchsuchung am Domizil der Freundin des Beschuldigten wurde eine nicht unbedeutende Menge Marihuana gefunden, die vom Beschuldigten als sein Eigentum bezeichnet wurde. Der dringende Tatverdacht für Drogengeschäfte ist unter diesen Umständen gegeben. Die Strafuntersuchung befindet sich gerade eben im Anfangsstadium. Es gilt nun zu klären, in welchem Umfang der Beschuldigte mit Drogen gehandelt hat. Hierzu werden die notwendigen Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssen. Bis diese Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind, muss befürchtet werden, der Beschuldigte werde in Freiheit versuchen, auf beteiligte Personen wie allfällige Mittäter, Lieferanten, Abnehmer, aber auch weitere involvierte Personen, Einfluss zu nehmen oder auf Beweismittel einzuwirken oder diese zu beseitigen, um so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sacherhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist offensichtlich. Ersatzmassnahmen können keine angeordnet werden. Die Versetzung in Untersuchungshaft ist verhältnismässig.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe willkürlich entschieden. Dem am 1. November 2017 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft könne entnommen werden, welche Akten dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Staatsanwaltschaft verweise zur Begründung des Tatverdachts auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 31. Oktober 2017. Darin sei festgehalten, dass umfangreiche Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschuldigte seit
Jahren Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich Cannabis und Kokain, betreibe.
Nebst polizeilichen Feststellungen würden entsprechende Aussagen vorliegen.
Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft seien jedoch keine Unterlagen beigelegt worden, welche konkrete polizeiliche Feststellungen nennen würden respektive fänden sich in den Haftakten keine Protokolle zu Aussagen, die diese Feststellungen bestätigten, so dass weder die Verteidigung noch das Zwangsmassnahmengericht beurteilen könnten, ob diese Belastungen zutreffen würden. Weiter verweise die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatverdachts auf die bisher bekannten Umstände und zahlreiche Hinweise; auch dies, ohne konkrete Umstände zu nennen, geschweige denn, diese zu belegen. Einem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft seien sämtliche haftrelevanten Akten beizulegen. Zum Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen habe, habe sich die Beschwerdekammer bereits mehrfach geäussert (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011, BK 12 339 vom 11. Dezember 2012, BK 13 197 vom 23. Juli 2013). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft liessen sich nicht aus den Haftakten entnehmen. Diese Informationen seien jedoch unabdingbar, um über das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, von Kollusionsgefahr und möglicherweise auch über die Frage der Verhältnismässigkeit entscheiden zu können. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden als willkürlich erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht habe pauschal auf diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, weshalb auch die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts willkürlich sei.
5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, tatsächlich seien dem Haftantrag keine Drittaussagen beigelegt worden. Sofern sich der dringende Tatverdacht aus anderen Belastungstatsachen ergebe, sei dies aber nicht zu beanstanden. So ergebe sich bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers ein konkreter Tatverdacht. Bei seinen Aussagen handle es sich nämlich einerseits um Schutzbehauptungen (vgl. Haftantrag vom 1. November 2017, Seite 3, 5. Absatz), andererseits gebe der Beschwerdeführer den Handel mit Marihuana zu (vgl. Aussagen Hafteröffnung, Zeilen 94-147); das Geschäft mit Kokain, wenn auch zögerlicher, grundsätzlich auch (vgl. Zeilen 179 ff. a.a.O.). Offensichtlich wisse er genau, welche Personen ihn wegen Kokainhandels belasten würden. Anders liessen sich seine Aussagen (vgl. Zeilen 200-206, a.a.O.) nicht erklären. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer (auch ohne Vorlage entsprechender schriftlicher Aussagen) ausreichend konkrete Kenntnis der gegen ihn vorliegenden Belastungen habe, um sich dagegen wirkungsvoll verteidigen zu können.
Weil gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen seien, nicht Beweis zu führen sei, sei im angefochtenen Entscheid gestützt auf die obigen Ausführungen richtigerweise vom dringenden Tatverdacht des Handels mit Drogen ausgegangen worden, auch wenn keine schriftlichen Belastungsaussagen durch Dritte vorgelegen hätten. Der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden.
Gestützt auf die sich in den Akten befindenden Angaben und Unterlagen seien die für die Haftanordnung erforderlichen Umstände rechtsgenügend erwiesen.
6.
6.1 Die Untersuchungshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tatund Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom
16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).
Zum Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 224 Abs. 2 StPO), hat die Beschwerdekammer im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11
59 vom 22. März 2011 Folgendes erwogen:
Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören i. d. R.
die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN / JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224).
Gestützt auf das Vorerwähnte ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen bestimmte Akten zurückhält. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Allfällig zurückbehaltene Akten dürfen indessen auch nicht indirekt im Haftprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Es stellt sich hier mithin die Frage, ob sich der geforderte dringende Tatverdacht aus den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ergibt. Dies ist zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die dem Zwangsmassnahmengericht respektive der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebrachten Akten den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BetmG ausreichend klar darzutun, auch wenn der Umfang des Drogenhandels (zeitlich, mengenmässig, personell) derzeit noch weitgehend ungeklärt ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, ergibt sich allein aus den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Zwangsmassnahmengericht – wo er seine bisherigen Aussagen bestätigte – ein konkreter Tatverdacht gegen ihn (siehe vorne
E. 5 mit Verweis auf einschlägige Aussagen). So hat er zugegeben, die sichergestellten 500 Gramm Marihuana mit einem einzigen Kauf über CHF 2‘500.00 erworben zu haben. Dies setzt einerseits bedeutsame Finanzmittel und andererseits lieferstarke Kontaktpersonen voraus (vgl. Aussagen Hafteröffnung, insb. Zeilen 118- 127). Auch hat er den Weiterverkauf von Marihuana eingeräumt (vgl. Aussagen Hafteröffnung, insb. Zeilen 108-110). Was den möglichen Handel mit Kokain betrifft, hat der Beschwerdeführer überdies anerkannt, einer (sich momentan ebenfalls in Untersuchungshaft befindenden) Person «einen Gefallen gemacht» zu haben (vgl. Aussagen Hafteröffnung, Zeile 202). Vor diesem Hintergrund braucht es hier – in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen – keiner Einsicht in Aussagen von Drittpersonen, um den dringenden Tatverdacht bejahen zu können respektive um sich als Verteidiger angemessen gegen die Vorwürfe gegenüber dem Mandanten zur Wehr setzen zu können. Es liegen genügend konkrete Informationen vor.
Damit ist weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens des Zwangsmassnahmengerichts von einem willkürlichen Vorgehen auszugehen und ist der dringende Tatverdacht der (eventuell qualifiziert begangenen) Widerhandlung gegen das BetmG durch den Beschwerdeführer zu bejahen.
6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007
E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, ist, wer zu solchen Konditionen Marihuana einkauft wie der Beschwerdeführer, in aller Regel ein gut vernetzter und erfahrener Händler von Betäubungsmitteln. Aufgrund der milieu-üblichen Abläufe und der bezüglich weiterer involvierter Personen konkrete Angaben verweigernden Aussagen des Beschwerdeführers, dürfte dieser mit seinen Lieferanten und Abnehmern zumindest teilweise persönlich bekannt sein. Daraus ergibt sich die reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Aussagen dieser Personen beeinflussen, sie durch seine Aussage decken oder mit ihnen Aussagen absprechen könnte. Dies umso mehr, als gemäss der Staatsanwaltschaft einlässliche Einvernahmen zu den zentralen Elementen des vorgeworfenen Sachverhaltes mit den beteiligten oder einschlägig informierten Personen – beispielsweise Freundin, Kollegen, Umfeld des Beschuldigten – noch ausstehen (siehe Haftantrag vom 1. November 2017, S. 3 f.).
Käme der Beschwerdeführer in Freiheit, könnte er diese Personen – die mutmasslich vorwiegend aus seinem Umfeld stammen – warnen und beeinflussen. Derartige Absprachen sind zu verhindern. Gleiches gilt für das durchaus konkrete Risiko, dass Drogen, Unterlagen oder andere Beweismittel durch den Beschwerdeführer verändert, vernichtet oder beiseite geschafft werden könnten. Weil die Ermittlungen
– insbesondere soweit die Zugriffe betreffend – erst angelaufen und diverse Beweissicherungen gemäss der Staatsanwaltschaft noch nicht erfolgt beziehungsweise nicht abgeschlossen sind, ist dieses Risiko gar als erheblich einzuschätzen. Es ist somit die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die geplanten Ermittlungshandlungen wie insbesondere Spurenauswertungen und die Durchsuchung der dem Beschwerdeführer abgenommenen elektronischen Geräte nun zügig durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ist die Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO zu bejahen.
6.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt die auszustehende Haftzeit von zwei Monaten noch nicht an die zu erwartende Strafe heran, zumal der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, was sich signifikant straferhöhend auswirken kann (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2017). Es besteht keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5
StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind verletzt. Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr in geeigneter Weise zu bannen vermöchten.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt werden.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten)
- Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 20. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.