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BK 2017 44 • OG BE BK 2017 44 KI-generiert

Accused's Motion to Recuse Denied Based on Unsubstantiated Claim Against Judge

Geschäftsnummer BK 2017 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person facing a criminal charge for speeding sought the recusal of the presiding judge for the upcoming main hearing, claiming that the judge had thrown an object at them during a previous, unrelated hearing, leading to mistrust and alleged bias. The court first deemed the recusal request formally admissible, applying reduced requirements for laymen, but the judge strongly denied the specific accusation, noting the prior hearing ended disruptively when the accused left prematurely, leading to a written, legally binding conviction. The court found that the accused merely asserted the "book-throwing" incident without credible evidence or corroboration, failing to meet the requirement under Article 58(1) of the Swiss Code of Criminal Procedure to *make plausible* the facts supporting the claim, which merely amounted to a bare assertion. Therefore, lacking any objectively identifiable grounds for apparent partiality, the court rejected the request for recusal and imposed the costs of the recusal proceedings on the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Ziff. 1 Bst, Art. 56 Bst, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 4 Satz, Art. 42 BGG; Accused's Motion to Recuse Denied Based on Unsubstantiated Claim Against Judge: The court first deemed the recusal request formally admissible, applying reduced requirements for laymen, but the judge strongly denied the specific accusation, noting the prior hearing ended disruptively when the accused left prematurely, leading to a written, legally binding conviction. The court found that the accused merely asserted the "book-throwing" incident without credible evidence or corroboration, failing to meet the requirement under Article 58(1) of the Swiss Code of Criminal Procedure to *make plausible* the facts supporting the claim, which merely amounted to a bare assertion. Therefore, lacking any objectively identifiable grounds for apparent partiality, the court rejected the request for recusal and imposed the costs of the recusal proceedings on the accused.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren strafrechtliche Anklage glaubhafte Beweise Entlastungszeuge mangelnder Befangenheitsbeweis Zeugnisverweigerungsrecht Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_214/2016
Appellant v. High Court Judge: Challenge for Recusal Based on Judicial Phrasing
BGE 140 I 326
Communal Council Members' Prior Jury Service Created Appearance of Bias in Development Plan Review
BGE 132 II 715
Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 II 715 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO

This provision was applied in the reasoning (point 4) to impose the costs of the abstention proceedings on the applicant.

Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning (point 2) to establish the competence of the Chambers to decide on the abstention request, which is relevant to the procedural decision.

Art. 58 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2 and 3.3) regarding the requirement to state the facts justifying abstention, which is the basis for rejecting the request.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive (point 2, implicitly via cost imposition relating to procedural rules) as the basis for ordering the costs (CHF 500.00) against the applicant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 44 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lud das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) im Strafverfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der Geschwindigkeit zur Hauptverhandlung vom 17. März 2017 vor, unter gleichzeitiger Angabe der zuständigen Gerichtspräsidentin (Gerichtspräsidentin B.________). Am 6. Februar 2017 teilte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller)

dem Regionalgericht telefonisch mit, dass er nicht an die Verhandlung kommen werde und er das Wort «GP B.________» nie mehr hören wolle. Diese habe anlässlich einer Verhandlung Gegenstände nach ihm geworfen. Deshalb lehne er sie ab. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 (Datum Poststempel) hielt er dies noch schriftlich fest («B.________ dieses Weib nie mehr. Rechnung zahlen – Die will ich nie mehr sehen.»). Das Regionalgericht leitete das Ausstandsgesuch am 8. Februar 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, ohne auf die Vorwürfe einzugehen.

Am 9. Februar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Gesuchsteller auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen sein Ausstandsgesuch im Sinn der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Der Gesuchsteller reichte am 25. Februar 2017 fristgerecht eine Eingabe ein. Innert angesetzter Frist nahm Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 2. März 2017 dazu Stellung. Der Gesuchsteller verweigerte am

6. März 2017 die Annahme der Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. März 2017, mit welcher ihm das Replikrecht eingeräumt worden ist.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. Auf das im Übrigen fristgerechte Gesuch ist einzutreten.

3.

3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Umstände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese Umstände können ein bestimmtes Verhalten des Richters betreffen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein. Bei der Beurteilung dieser

Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die dargelegten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befangen sein könnte.

3.2 Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, anlässlich einer früheren Verhandlung ein Buch nach ihm geworfen zu haben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und hält in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, dass sie im Verfahren PEN 15 68 den Gesuchsteller wegen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00 verurteilt habe. Der Gesuchsteller habe sich anlässlich der damaligen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2015 ungebührlich aufgeführt und die Verhandlung vorzeitig verlassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Gesuchsteller mit einem Buch beworfen.

Das Urteil sei in der Folge schriftlich eröffnet worden und rechtskräftig.

3.3 Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 II 715 E.

3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend stehen sich zwei divergierende Aussagen gegenüber. Zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nahm der Gesuchsteller keine Stellung. Mit der Annahmeverweigerung vom 6. März 2017 hat der Gesuchsteller implizit auf das Replikrecht verzichtet. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zufolge verlief die Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht reibungslos. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie emotionsgeladen war. Ungeachtet dessen kann der angebliche «Bücherwurf» nicht als vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht bezeichnet werden. Der Gesuchsteller begnügt sich allein mit der Erhebung vorgenannten Vorwurfs, was lediglich die Qualität einer Behauptung hat.

Gründe, welche die Gesuchsgegnerin als befangen erscheinen liessen, sind nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller

- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 7. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.