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BK 2017 434 • OG BE BK 2017 434 KI-generiert

Unlawful Blood Draw Due to Lack of Timely Procuratorial Order

Geschäftsnummer BK 2017 434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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During a traffic stop, a driver suspected of driving under the influence of drugs underwent an immediate blood test, but the Public Prosecutor subsequently formally ordered the blood draw two days later. The driver challenged this belated written order, arguing the initial measure was unlawfully ordered by the police, and therefore its results should be inadmissible. The court concurred with the Public Prosecutor's office's assessment that the blood draw, being a coercive measure, must be ordered by the Public Prosecutor, and a subsequent written confirmation cannot retroactively validate a measure that required prior authorization (even if oral/telephonic), rendering the results from the unlawfully conducted measure inadmissible under criminal procedural law. The court thus upheld the appeal, overturned the Public Prosecutor's disposition, and imposed the procedural costs on the Canton.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 198 Abs. 1 Bst, Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Unlawful Blood Draw Due to Lack of Timely Procuratorial Order: The driver challenged this belated written order, arguing the initial measure was unlawfully ordered by the police, and therefore its results should be inadmissible. The court concurred with the Public Prosecutor's office's assessment that the blood draw, being a coercive measure, must be ordered by the Public Prosecutor, and a subsequent written confirmation cannot retroactively validate a measure that required prior authorization (even if oral/telephonic), rendering the results from the unlawfully conducted measure inadmissible under criminal procedural law. The court thus upheld the appeal, overturned the Public Prosecutor's disposition, and imposed the procedural costs on the Canton.

Schlagwörter

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Blutprobe polizeiliche Anhaltung Fahren ohne Berechtigung prozessleitende Verfügungen strafbares Verhalten Beweisverwertungsverbot Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to determine which party must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO]

Cited in the reasoning section to establish the admissibility/path for appeal against the prosecution's decision, which informs the final ruling, although this provision itself is not repeated in the operative part 1 or 2. However, since the decision is a ruling on the merits of the appeal, and the procedural framework is essential, I will check the rules again. **The rule states: Include a provision only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).** The dispositive only cites Art. 428 Abs. 1 StPO for costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 434 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Oktober 2017 (O 17 12170)

Erwägungen:

1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Polizei kontrolliert. Gleichentags wurde wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss im Spital Thun eine Blutentnahme durchgeführt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete am 18. Oktober 2017 – also erst zwei Tage später – beim Beschwerdeführer schriftlich eine Blutentnahme an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. Oktober 2017 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Kantons. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Blutprobe liege nicht im Kompetenzbereich der Polizei und die Ergebnisse der Blutprobe seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, was folgt: Der Beschwerdeführer rüge die Anordnung der Blutprobe durch die Polizei. Soweit die Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchführung durch die Polizei gerichtet sein sollte, müsste die Kantonspolizei dazu Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer mache aber offensichtlich geltend, die Anordnung sei durch eine unzuständige Instanz erfolgt. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 habe die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts festgehalten, dass für die Anordnung der Blutentnahme nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Eine solche Anordnung könne gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen.

Bei der Blutentnahme handle es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse, wenn der Betroffene in diese einwillige, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt werde. Die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass diese die Blutentnahme nicht vorgängig angeordnet, sondern, gemäss damals noch geltender, aber per Ende Monat aufgehobener Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, erst am Folgetag per E-Mail und danach am 18. Oktober 2017 schriftlich bestätigt habe. Es liege eine nachträgliche Genehmigung der polizeilich verfügten Massnahme vor. Eine solche könne allerdings die vor der Massnahme zu erfolgende (mündliche und danach schriftlich zu bestätigende) Anordnung nicht ersetzen. Die Anordnung der Blutprobe sei nicht rechtmässig erfolgt, weshalb ihr Ergebnis nicht verwertbar sei. Entsprechend werde der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Kosten zu tragen haben. Der Kanton müsse die Verfahrenskosten tragen.

5. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche die Staatsanwaltschaft anordnen muss. Die nachträgliche Anordnung reicht nicht aus. Es wurde somit eine rechtswidrige Zwangsmassnahme durchgeführt und die Ergebnisse sind nicht verwertbar.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten)

Bern, 30. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Papadopoulos

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.