Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 388 • OG BE BK 2017 388 KI-generiert

Vehicle Seizure Upheld for Repeat Offender Driving Without License

Geschäftsnummer BK 2017 388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A prosecutor's office seized a vehicle (MAZDA Premacy) used by the accused—who had a perpetual revocation of his driver's license—during a repeat offense of driving despite the enticement being in force. The accused, who has been repeatedly convicted (six times since 2010) for driving without a license, appealed the seizure of the car, which was registered in his wife's name. The court affirmed the seizure, finding that the measure was appropriate to secure a future confiscation of the vehicle under Article 69 of the Swiss Penal Code, as the appellant posed a concrete threat to public safety by repeatedly and insistently driving without a license, demonstrating a lack of acceptance for the driving prohibition. The court reasoned that the confiscation was necessary and proportionate because the previous withdrawal of the license had failed to prevent the defendant from continuing to drive, and a temporary seizure was essential to prevent further misuse of the vehicle for criminal acts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst, Art. 263 Abs. 1 Bst, Art. 263 StPO; Vehicle Seizure Upheld for Repeat Offender Driving Without License: The accused, who has been repeatedly convicted (six times since 2010) for driving without a license, appealed the seizure of the car, which was registered in his wife's name. The court affirmed the seizure, finding that the measure was appropriate to secure a future confiscation of the vehicle under Article 69 of the Swiss Penal Code, as the appellant posed a concrete threat to public safety by repeatedly and insistently driving without a license, demonstrating a lack of acceptance for the driving prohibition. The court reasoned that the confiscation was necessary and proportionate because the previous withdrawal of the license had failed to prevent the defendant from continuing to drive, and a temporary seizure was essential to prevent further misuse of the vehicle for criminal acts.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme des Fahrzeugs Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand strafrechtliche Einziehung strafrechtliche Drohung Wiederholungsfall Beschlagnahme (Fahrzeug) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited as the legal basis regarding locus standi for lodging an appeal.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst.
Art. 263 Abs. 1 Bst
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des MAZDA Premacy zum Zweck der Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst.
Art. 263 StPO
70 zu Art. 263; BGE 128 I 129 E.
Art. 69 StGB
Cited in conjunction with Art. 263 para. 1 lit. d StPO as the substantive provision justifying the potential confiscation of the vehicle.
Art. 428 Abs. 1 StPO
The factual basis for ordering the appellant to bear the costs of appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The main ground for decision, citing the basis for imposing costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning for the procedure (waiving a party statement).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for lodging the appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis regarding locus standi for lodging an appeal.

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

Cited in the reasoning when discussing the deemed notification timeline for the appeal deadline.

Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO

Cited as the basis for the seizure (Beschlagnahme) for securing confiscation.

Art. 69 StGB

Cited in conjunction with Art. 263 para. 1 lit. d StPO as the substantive provision justifying the potential confiscation of the vehicle.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The factual basis for ordering the appellant to bear the costs of appeal proceedings.

Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 666.00

The specific amount for the cost order (Note: This appears to be a cost amount, not a legal provision, but is included here provisionally as it is in the operative part. Assuming the intent was to extract legal provisions, this is usually covered by Art. 69 LTF/StPO, however, since the text explicitly lists the CHF amount in the operative part, and no specific procedural cost article is cited *for the amount itself* in point 2 other than the general cost liability in point 4 related to Art. 428 para. 1 StPO, I rely on the explicit citation in point 2, which orders the payment of CHF 600.00.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. August 2017 (BM 16 50670)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ u.a. eine Strafuntersuchung wegen Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 10. Mai 2017.

Am 21. August 2017 wurde A.________ erneut durch die Polizei angehalten, nachdem er beim Lenken eines MAZDA Premacy festgestellt worden war. Daraufhin dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 22. August 2017 auf diesen neuen Vorfall aus. Gleichentags verfügte sie die Beschlagnahme des vorgenannten Fahrzeugs. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob A.________ am 14. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Letztere leitete die Eingabe als Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig ist das beschlagnahmte Fahrzeug auf die Ehefrau eingelöst. Dies sagt indessen noch nichts über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Fahrzeug aus. Ob der Beschwerdeführer (Mit-) Eigentümer des Fahrzeugs ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch ein Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe (BOMMER/GOLDSCHMID, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 E. 1b [= Pra 1995 Nr. 23]). Sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugs. Aktenkundig betreibt er ein Transportunternehmen. Vor diesem Hintergrund ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

Fraglich ist hingegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zur Abholung gemeldet. Nach unbenutztem Fristablauf (30. August 2017) retournierte die Schweizerische Post die eingeschriebene Postsendung an die Staatsanwaltschaft.

Gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Ob die Zustellfiktion vorliegend Anwendung findet, mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist am 31. August 2017 zu laufen begonnen und am Montag 11. September 2017 geendet hätte, die

Beschwerde vom 14. September somit als zu spät erfolgt bezeichnet werden müsste, ist angesichts der noch ausstehenden Anzeige betreffend den Vorfall vom

21. August 2017 und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung noch polizeilich zustellen liess, fraglich. Von einer abschliessenden Beurteilung kann indessen mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens abgesehen werden.

3.

3.1 Sachverhaltsmässig ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat keinen Führerausweis. Ihm wurde am 19. April 2010 der Führerausweis für 17 Monate entzogen. Da er während des Entzugs des Führerausweises erneut einen Personenwagen geführt hatte, verfügte das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 12. April 2011 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Aufgrund erneuter Delinquenz während des Sicherungsentzugs soll schliesslich eine Sperrfrist für immer verfügt worden sein. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer seit seinem Führerausweisentzug am 19. April 2010 mehrfach trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen geführt, so dass es zu insgesamt sechs Verurteilungen gekommen ist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. November 2016).

Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung ferner auf ein Verfahren, welches derzeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängig sei. Diesem Verfahren soll wiederum der Vorwurf zugrunde liegen, dass der Beschwerdeführer trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen geführt habe. Der am Vorfall vom 29. September 2016 verwendete Opel Astra (Kontrollschild C.________), lautend auf die Firma D.________ GmbH, wurde in der Folge beschlagnahmt. Angezeigt ist der Beschwerdeführer derzeit zudem wegen zwei weiteren Vorfällen (Vorfall vom 10. Mai 2017: Führen eines Mitsubishi / Vorfall vom

21. August 2017: Lenken des hier interessierenden MAZDA Premacy).

3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des MAZDA Premacy zum Zweck der Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Diese setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tatund Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO).

Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB verlangt zum einen, dass der Gegenstand einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Einziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4).

3.3 Der dringende Tatverdacht des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. dazu seine Ausführung in der Beschwerde bezüglich des letzten Vorfalls: «[…] das Auto nachdem Flicken zum Probe gefahren vor unserem Büro wo die Herren gewartet haben»). Demgemäss hat er eine Anlasstat für die Beschlagnahme geschaffen. Der darüber hinaus verlangte Deliktskonnex ist erfüllt, da der Beschwerdeführer die letzte Widerhandlung mit dem sichergestellten MAZDA Premacy begangen hat. Die Staatsanwaltschaft nimmt zutreffend an, dass eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen vorliegt, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Motorfahrzeuge führt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Er ist in diesem Punkt uneinsichtig. Dass er den Führerausweisentzug nicht akzeptieren will, da er von Anfang an unschuldig gewesen sei, ändert nicht daran, dass ihm das Fahren eines Personenwagens untersagt ist.

Es besteht unter diesen Umständen zusammengefasst der Verdacht, dass er das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug nicht nur in der Vergangenheit für strafbare Zwecke verwendet und damit trotz entzogenem Führerausweis auf öffentlichen Strassen gefahren ist, sondern dass er dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun wird.

Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, hält der erfolgte Sicherungsentzug des Führerausweises den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon ab, weiterhin ein Fahrzeug zu lenken. Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass die Wiederbeschaffungsmöglichkeit einer voraussichtlichen Einziehung nicht von vorneherein entgegensteht (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 und 14b zu Art. 69 StGB mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012);

gleiches gilt für die der Einziehung zeitlich vorgelagerte Beschlagnahme. Eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs würde ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern AK 2009 521 vom 15. Dezember 2009). Ob weitere Personenwagen auf den Namen der Ehefrau oder die Firma des Beschwerdeführers eingelöst sind, auf die er zugreifen könnte, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund ist die derzeitige Beschlagnahme des MAZDA Premacy nicht zu beanstanden. Ob diese allenfalls nach der Einvernahme der Ehefrau aufzuheben sein wird, ist nicht an dieser Stelle zu beantworten. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechende Prüfung in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 28. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.