Prosecutor's Decision Upheld in Judges' Alleged Abuse of Office Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation into alleged abuse of office by three high court judges regarding a custody decision. The complainant argued the judges committed a crime, including misuse of authority and enticement of a minor, by relying on an expert psychological opinion for a custody withdrawal that was later criticized by a professional ethics commission as violating professional conduct standards. However, the court reasoned that while the underlying expert opinion had subsequent formal deficiencies recognized by an ethics body, this fact does not retroactively establish a criminal offense by the judges; judicial decisions, even flawed ones, are generally subject to procedural remedies (e.g., appeal) and only constitute abuse of office if the persons responsible misused their authority with the intent to gain an unlawful advantage or inflict a disadvantage, which was not evidenced by concrete, objective indications. Consequently, the court dismissed the appeal and rejected the request for free legal aid, deeming the complaint "obviously hopeless."
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 36 zu, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 310 StPO; Prosecutor's Decision Upheld in Judges' Alleged Abuse of Office Case: The complainant argued the judges committed a crime, including misuse of authority and enticement of a minor, by relying on an expert psychological opinion for a custody withdrawal that was later criticized by a professional ethics commission as violating professional conduct standards. However, the court reasoned that while the underlying expert opinion had subsequent formal deficiencies recognized by an ethics body, this fact does not retroactively establish a criminal offense by the judges; judicial decisions, even flawed ones, are generally subject to procedural remedies (e.g., appeal) and only constitute abuse of office if the persons responsible misused their authority with the intent to gain an unlawful advantage or inflict a disadvantage, which was not evidenced by concrete, objective indications. Consequently, the court dismissed the appeal and rejected the request for free legal aid, deeming the complaint "obviously hopeless."
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning (E. 5.1) as the basis for the power of the prosecution to reject the case when the facts clearly do not meet the criminal offense criteria.
The substantive crime (Abuse of office) whose fulfillment was examined and deemed absent.
The other substantive crime (Deprivation of a minor) whose fulfillment was examined and deemed absent.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was considered hopeless from the outset.
Cited as the provision under which the request for free legal aid was examined and rejected.
Procedural basis cited in the reasoning to confirm the timeliness and admissibility of the appeal to the Chamber.
Cited in the reasoning to confirm the standing/legitimation of the appellant to file the appeal.
Procedural basis cited for the decision to dispense with obtaining a statement from the opposing parties due to the straightforward nature of the case.
Although not explicitly cited in the final orders, this article governs free legal aid, which is addressed in order 2 and reasoning E. 6.
Although not explicitly cited in the final orders, this article governs procedural simplification, which is implicitly used when disposing of cost rules.
Although not explicitly cited in the final orders, this article governs procedural costs, which are addressed in order 3.
Cited in the legal notice section concerning appeal options to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal notice section regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning (E. 5.1) as the basis for the Public Prosecutor's Office to discontinue criminal proceedings following an investigation if no offense is established.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 384 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigte 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
D.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 15. September 2017 (BA 17 423)
Erwägungen:
1. Am 15. September 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2017 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein.
Ausserdem beantragte sie eine Genugtuung für sich und ihre Kinder sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 15. September 2017 wie folgt: Am 17. August 2017 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten, allesamt Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, erhoben. In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Obhutsentzug bis heute nicht revidiert worden sei, würden Mutter und Kinder weiterhin tagtäglich misshandelt. Gemäss UN-Kinderrecht stelle der Obhutsentzug als gravierende Persönlichkeitseinschränkung die letzte mögliche Massnahme dar und dürfe nur angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten keinen Erfolg gezeigt hätten. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten erwiesenermassen menschenrechtswidrig erstellt worden. Ein Obhutsentzug entspreche darum einem gravierenden und massiven Menschenrechtsverstoss. Zusammen mit der Anzeige habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Obergerichts Bern, Zivilabteilung, vom 22. August 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (ZK 14 309) sowie den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 betreffend Verletzung der Berufsordnung durch Dr. phil. F.________ (Beschwerdeverfahren 16-11)
eingereicht. Die eingereichten Dokumente und die Erläuterungen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie im erwähnten Verdikt des Obergerichts Bern, an welchem die beanzeigten Personen mitgewirkt hätten, einen Amtsmissbrauch erblicke. Dies offenbar gestützt auf den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017. In diesem Entscheid werde festgehalten, dass das Gutachten von Dr. phil. F.________ zur Besuchsrechtssituation vom 6. Dezember 2013, auf welches im erwähnten Zivilverfahren Bezug genommen worden sei, mehrere Verletzungen der Berufsordnung FSP aufweise. Die Gutachterin sei zum Besuch von 20 Stunden Supervision verpflichtet worden.
Die Strafanzeige vermöchte indes keinen Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Zwar hätten die beanzeigten Personen als Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Tragweite zum Inhalt gehabt habe. Auch scheine mit dem Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom
20. Juli 2017 eine Grundlage vorzuliegen, die an der Qualität des Gutachtens, welches im Rahmen der Entscheidfindung erstellt worden sei, erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor. Ob das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2014 vor diesem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprüfung einer hoheitlichen Anordnung (vorliegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eidgenössische Zivilprozessordnung) offen. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide, weil er z.B. in formeller oder materieller Hinsicht nicht richtig sei, bedeute nicht, dass ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Ein solches liege nur vor, wenn die für den Entscheid verantwortlichen Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten mit dem Zweck, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
Diesbezügliche Hinweise, welche durch objektive Anhaltspunkte belegt wären, lägen hier nicht vor, zumal die festgestellten Mängel am Gutachten zur Besuchsrechtssituation im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewesen seien.
Weder den Erläuterungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Dokumenten liessen sich daher konkrete und objektive Anhaltspunkte entnehmen, welche einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der beanzeigten Personen begründeten. Die Eröffnung eines Verfahrens erweise sich bei dieser Ausgangslage als unzulässig.
4. Die Beschwerdeführerin argumentiert folgendermassen: «Gemäss UN-Kinderrecht Artikel 9 müssen gravierende Gründe zu einem Obhutsentzug vorliegen. Dies bedingt ein rechtmässiges Verfahren gemäss u.a. UN-Kinderrecht Artikel 12, EMRK Artikel 6. Vergleiche dazu diverse Empfehlungen durch UNO-Kinderrechtsausschuss Kirsten Sandberg zum Thema Obhutsentzug. Gemäss StGB Art. 220 Entziehung von Minderjährigen macht sich zudem strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. UN-Kinderrechte Art. 36 verlangt, dass die Vertragsstaaten das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen schützen. Rechtswidrige Obhutsenzug/Einweisungen (Vergl. Verdingkinder, Roma, Administrativ Versorgte) haben in der Schweiz Tradition. Mit Entscheid vom 20.07.2017 der FSP wird ein namhaftes Mitglied von deren eigenen Verband KLAR UND UNMISSVERSTÄNDLICH gerügt. Das ist bemerkenswert! Es liegt in der Verantwortung der zuständigen aktuellen Behörde (nicht der in 20 oder 30 Jahren), jetzt genau hinzuschauen und die Verantwortung zu übernehmen. Häusliche Gewalt, wie sie im vorliegenden Fall erwiesenermassen vorliegt, bedingt ein adäquates Verhalten Mutter, Kinder wie dem Vater gegenüber. Obhutsentzug mit Zwang zu Vater-Kinderkontakten manifestiert das Fehlverhalten, massive Folgeschäden sind die Folge. Beweis dafür ist u.a., dass die Vater-Kindskontakte erneut gescheitert sind. Das, obwohl die Behörde der Mutter den Kontakt zu ihren Kinder für ein Jahr (!)
zu unterbinden wusste! Will man da wirklich immer noch der Mutter die Schuld geben?
Im Gerichtsentscheid vom 22.08.2014 legt die Kammer, Obergericht Bern, unmissverständlich dar:
Punkt 7 hält der Entscheid des Obergerichts fest, dass nur Nicht-Erfüllen eines Qualitätsmerkmals zur Abweichung von der im Gutachten gestellten Empfehlung führe. Eindeutig und unmissverständlich wird in Bezug auf das fragliche Gutachten beurteilt: Hier sind jedoch keine solchen Mängel auszumachen: Punkt 8: Die Kammer stellt vielmehr fest, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Punkt 11. Nach dem Gesagten hat die Kammer keinen Grund, an der Fachkompetenz der Gutachterin zu zweifeln. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Entscheid der FSP zur Zeit des Gerichtsentscheides nicht vorhanden gewesen sei. Wohl braucht es keinen Entscheid einer weiteren Behörde, um von einem Richter erwarten zu können, einen Gerichtsentscheid gemäss EMRK Artikel 6, basierend auf ZGB Artikel 8, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu stellen.
Umso mehr als es sich um die Thematik Obhutsentzug handelt. Viel mehr als um das Wohl des Kindes (UN-Kinderrechtsartikel Artikel 3) geht es hier offensichtlich um andere Interesse. Der Kindsvater macht von Anfang an seine Zielsetzung klar (Beweis 1 Mail, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wurde aber NIE berücksichtigt) und wiederholt seine Lügen abgesehen vom Gutachten bewiesenermassen als Vater (Beweis 2 Brief Vater an Sohn, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wurde aber NIE berücksichtigt). Diese psychische massive Gewalt als Paarkonflikt abzutun und der Mutter zu unterstellen, sie sei schuld an den immer wieder scheiternden Vater-Kindskontakten entspricht eindeutigem Täterschutz und liefert Mutter wie Kinder schutzlos aus, was eine gravierende Verletzung der Menschenrechte ist. Die Kinder im Weiteren auf Grund eines durch Nicht-Erfüllen mehrerer Qualitätsmerkmale erstellten Gutachtens der Obhut ihrer Mutter, die sich seit Geburt zu 99% ohne Kindsvater um ihr Wohl nachweislich zu ihrem Wohl gekümmert hat – entsprechende Belege wie Beweise wurden unterschlagen oder als nebensächlich gewertet – entspricht neben weiteren massiven Menschenrechtsverletzung gegenüber Mutter und Kind Täterschutz in Bezug auf den Kindsvater und Begünstigung für Institutionen wie Heim und weiteren in sozialen Bereichen Arbeitenden. Die drei Richter haben mit ihrem Entscheid, basierend vor allem auf dem rechtswidrig kritiklos integrierten Gutachten ihr Amt missbraucht, um durch Täterschutz dem Kindsvater seiner Ziele zu dienen und weitere, vor allem das Kinderheim Brugg widerrechtlich gemäss UN-Kinderrecht Artikel 36 zu begünstigen.
Der Mutter haben sie nicht nur ihr Recht auf Schutz vor Gewalt aberkannt, sondern sie verantwortlich gemacht für die scheiternden Vater-Kinderkontakte und somit dem Fehlverhalten des Kindsvaters, was Täterschutz entspricht. Zudem wurde ihr dadurch massive psychische Gewalt angetan, die bis heute anhält. Die Kinder und das Kindswohl sind zu Floskeln verkommen, die nur eingesetzt werden, um Fehlentscheidungen zu rechtfertigen. Die Kinder leiden! Ihnen wird massive psychische Gewalt angetan.» [Rechtschreibefehler korrigiert].
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.
5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Aus ihrer Beschwerdeschrift samt Beilagen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist offensichtlich, dass weder der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;
SR 311) noch irgend ein anderer Straftatbestand – namentlich derjenige der Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB – erfüllt ist. Der Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, als die im damaligen Zivilverfahren eingesetzte Gutachterin im erwähnten Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 tatsächlich für ihre Vorgehensweise gerügt worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig begründet, lässt sich daraus aber in keiner Art eine strafrechtlich relevante Verfehlung der drei Beschuldigten ableiten. Ein Gericht, das keine triftigen Gründe für ein Abweichen von einem Gutachten sieht, begeht keinen Amtsmissbrauch, wenn es ausgehend von diesem Gutachten einen Entscheid fällt, Es handelt auch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 220 StGB, wenn es auf den gefällten rechtskräftigen Entscheid nicht zurück kommt. Eine strafrechtlich relevante Verletzung internationalen Rechts ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO ist abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen den Prozess entschieden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Entschädigungen und/oder Genugtuungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1
- dem Beschuldigten 2
- der Beschuldigten 3
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)
Bern, 27. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.