Claimant v. Prosecutor (Non-Prosecution Decision Upheld)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a complaint against a prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation into the alleged illegal creation and dissemination of visual and audio material. Claimants had accused two individuals of these acts, providing only extremely sparse details and unconvincing photos, while the main complainant had a history of making numerous, similarly ill-detailed criminal complaints. The court upheld the non-prosecution decision, ruling that the allegations lacked the necessary initial suspicion of criminal activity and that evidence to support the claims (such as identifiable cameras) was non-existent in the material provided; since the claimant failed to provide concrete, detailed information despite prior warnings, there was no obligation for the prosecutor to conduct further investigations, and making further applications without providing substance constitutes an abuse of process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Claimant v. Prosecutor (Non-Prosecution Decision Upheld): Claimants had accused two individuals of these acts, providing only extremely sparse details and unconvincing photos, while the main complainant had a history of making numerous, similarly ill-detailed criminal complaints. The court upheld the non-prosecution decision, ruling that the allegations lacked the necessary initial suspicion of criminal activity and that evidence to support the claims (such as identifiable cameras) was non-existent in the material provided; since the claimant failed to provide concrete, detailed information despite prior warnings, there was no obligation for the prosecutor to conduct further investigations, and making further applications without providing substance constitutes an abuse of process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for imposing costs on the appellants given the outcome of the decision.
Cited as the basis for dispensing compensation to the respondents because no compensable disadvantages arose in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to establish the timeliness and admissibility of the appeal against the Attorney General's non-exercise of authority.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 369 - 371 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
C.________ Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1
D.________ Strafund Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2
E.________ AG, Betriebsleiterin Frau D.________, E.________ Strafund Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erstellen/Herausgabe von Bildund Tonmaterial Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, vom 22. August 2017 (EO 17 3114/3115)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen «Erstellens/Herausgabe von Bildund Tonmaterial, EDÖB (?)» am 22. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichten die Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. September 2017 Beschwerde ein. Sie beantragten die Weiterführung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, unabhängige und gesetzestreue Staatsanwaltschaft, die Herausgabe der illegal erstellten Tonund Bildaufnahmen sowie eine Wiedergutmachung in Form einer Parteientschädigung. Am 14. September 2017 wurden die Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2017 sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung wies dieses Gesuch am 28. September 2017 ab und forderte die Beschwerdeführer erneut auf, eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Am
3. Oktober 2017 ging zweimal eine Sicherheitsleistung von je CHF 1‘000.00 bei der Beschwerdekammer ein.
Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin wird in den Formularen Strafantrag - Privatklage als Geschädigte genannt, der Strafantrag und die Privatklage sind aber einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Mit Blick darauf ist daher fraglich, ob sich auch die Beschwerdeführerin als Strafund Zivilklägerin konstituierte. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann dies letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist soweit den Beschwerdeführer betreffend auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten wegen Erstellens von Bildund Tonmaterial. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebt (Unterlassung der Nothilfe, üble Nachrede) oder die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen F.________ und «die Totschläger der Enzian betreffend dem stattgefundenen Overkill vom 28. Oktober 2014» beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Aus dem Berichtsrapport vom 18. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei per E-Mail drei MMS-Bilder und in der Folge auch zwei ausgefüllte Formulare (Strafantrag - Privatklage) per Post übermittelte. Er wirft den Beschuldigten darin vor, am 22. April 2014 und im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 10. September 2016 Bildund Tonmaterial illegal erstellt zu haben und verlangt dessen Herausgabe. Die äusserst dürftigen Angaben lassen lediglich die Mutmassung zu, dass die beiden Beschuldigten den Beschwerdeführer und weitere Personen vom benachbarten Haus aus gefilmt haben. Dies wird mit den eingereichten Fotos aber nicht ansatzweise belegt. Eine Kamera oder andere Bildund Datenträger sind darauf nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche und unvollständige Darlegung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft bemängelt, ohne selber konkrete Angaben zu machen. Dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum wohl versehentlich vom 22. April bis 10. September 2016 angab, ändert nichts am Ausgang des Verfahrens. Es ist offensichtlich, dass auch für den 10. April 2014 und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 21. April 2016 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft mehrfach und wiederholt die falsche Adresse verwendet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr in H.________ (Ort) gemeldet gewesen sein sollte, ist ihm aus der vorgängigen Zustellung an dieses Domizil kein Nachteil entstanden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Die am 3. Oktober 2017 doppelt geleistete Sicherheit von CHF 1‘000.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1
- der Beschuldigten 2
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1
- der Strafund Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2
- der Strafund Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3, v.d. C.________ Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)
Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.