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BK 2017 355 • OG BE BK 2017 355 KI-generiert

Accused's Request for Change of Counsel Granted Due to Broken Trust

Geschäftsnummer BK 2017 355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an accused person seeking a change of court-appointed counsel after accusing the defender of misconduct, including blocking email communication, which led to the court-appointed lawyer also requesting release due to an irreparable breakdown of trust, though the initial request had been denied months earlier on grounds of insufficient evidence. The appellate court overturned the lower court's decision, which had previously held that the accuser's complaints were insufficient and that nothing had changed since the first refusal, by reasoning that under Article 134(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, a change is justified when the relationship is significantly disturbed (even without objective proof of misconduct) or a defense is no longer effective, and critically, practical legal standards dictate granting a change when the appointed counsel explicitly states that the lack of trust prevents an effective defense from being guaranteed. Given the severity of the accusations by the accused and the lawyer's own request for release, explaining that he could no longer provide an impartial and effective defense, the court found the request for a change of counsel warranted due to the objectively severe disruption of the trust relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 134 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Accused's Request for Change of Counsel Granted Due to Broken Trust: The appellate court overturned the lower court's decision, which had previously held that the accuser's complaints were insufficient and that nothing had changed since the first refusal, by reasoning that under Article 134(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, a change is justified when the relationship is significantly disturbed (even without objective proof of misconduct) or a defense is no longer effective, and critically, practical legal standards dictate granting a change when the appointed counsel explicitly states that the lack of trust prevents an effective defense from being guaranteed. Given the severity of the accusations by the accused and the lawyer's own request for release, explaining that he could no longer provide an impartial and effective defense, the court found the request for a change of counsel warranted due to the objectively severe disruption of the trust relationship.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Trust Strafanzeige Gesuch um Ernennung Vertrauensverlust Praxisänderung Wechsel amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO

The decision orders the release of the appointed defense counsel and the appointment of a new one based on these provisions.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the Canton of Bern bears the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited to establish the admissibility of the appeal regarding the proper jurisdiction and timing of the complaint.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appellant was legitimately entitled to file the appeal (active legitimacy).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used in the dispositive section to rule on the costs of the appeal proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive block 4, the judgment awards costs in point 2, which implies the application of cost provisions; however, based strictly on the provided text, only STPO articles are explicitly cited in the operative parts 1-5 concerning the merits and costs.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to allocate responsibility for the costs of the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Although cost allocation is addressed, the disposal explicitly cites only elements of the StPO (Art. 428 Abs. 1 StPO) for costs, not LTF articles concerning costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 10. August 2017 (PEN 14 406)

Erwägungen:

1. Am 18. Mai 2017 richtete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, erhob Vorwürfe gegen seinen amtlichen Verteidiger (Rechtsanwalt B.________) und bezichtigte ihn namentlich, seine E-Mail-Adresse gesperrt zu haben, um keine E-Mails mehr von ihm zu erhalten. Die Präsidentin sandte eine Kopie dieses Schreibens an den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme. Am 30. Mai 2017 ersuchte dieser die Präsidentin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, wobei er dies mit der unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründete, sodass eine unbefangene Verteidigung nicht mehr garantiert werden könne. Mit Rücksicht auf die Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen ihm und seinem Klienten legte er bloss einen Beleg vor, aus dem hervorging, dass er seinen E-Mail-Account nicht gesperrt hatte.

Am 6. Juni 2017 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat ab. Sie begründete die Verfügung damit, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, den Verteidiger mehrfach nicht erreicht zu haben, nicht genüge. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland seinerseits ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dem amtlichen Mandat. Dieses Gesuch wies die Gerichtspräsidentin am 10. August 2017 mit der Begründung ab, seit Erlass des (unangefochten gebliebenen) Entscheids vom 6. Juni 2017 habe sich nichts geändert, weshalb auf die dortige Begründung verwiesen werden könne.

Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 31. August 2017) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 10. August 2017 sei aufzuheben und es sei ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte darauf, eigene Anträge zu stellen, begründete aber, wieso ein Anwaltswechsel angezeigt sein dürfte. Am 6. September 2017 teilte die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit, aus ihrer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt B.________ beantragte am 21. September 2017, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. In seiner Replik vom 2. Oktober 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 12. Oktober 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidigung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO).

3.2 Die Beschwerde ist begründet. Es kann darauf verzichtet werden, die einzelnen Darlegungen der involvierten Personen und Behörden wiederzugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft führt richtig aus, dass die Beschwerdekammer bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten; mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6). Bereits am 18. Mai 2017 deutete der Beschwerdeführer erhebliche Vertrauensprobleme zwischen ihm und seinem amtlichen Anwalt an. Im Gesuch vom 3. Juli 2017 erhob er massive Vorwürfe gegen seinen Anwalt. In der Beschwerde vom 18. August 2017 wiederholt er diese Vorwürfe. Auch Rechtsanwalt B.________ schreibt in seiner Stellungnahme, aus seiner Sicht sei es notwendig, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Der Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, eine andere Verteidigung seines Vertrauens mit der Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren PEN________ zu betrauen. Da diverse haltlose Vorwürfe gegen ihn – Rechtsanwalt B.________ – erhoben würden, sei nicht zu erwarten, dass eine zukünftige effektive Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer möglich sein werde.

Unbesehen darum, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, scheint es für einen amtlichen Verteidiger nicht zumutbar, eine Person weiterhin zu vertreten, die ihn in derart heftiger Form angreift und standeswidrigen sowie weiteren fehlbaren Verhaltens bezichtigt. Es ist kaum denkbar, dass ein Anwalt unter solchen Umständen unbefangen eine sachkundige, engagierte und effektive Verteidigung gewährleisten könnte. Schliesslich liegt die anwaltliche Erklärung vor, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne: In seiner Stellungnahme vom

21. September 2017 stellt Rechtsanwalt B.________ explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat.

Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts)

nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen.

4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO).

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 10. August 2017 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt)

- der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 14 8683)

Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.