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BK 2017 328 • OG BE BK 2017 328 KI-generiert

Appeal Against Non-Prosecution for Attempted Fraud and Caller ID Forgery Dismissed

Geschäftsnummer BK 2017 328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant filed a criminal complaint against unknown persons for attempted fraud and forgery of caller ID based on a single call from a French-speaking woman using a spoofed number. The prosecutor declined to open proceedings, and the appellate court confirmed this decision, rejecting the appeal against the non-prosecution ruling. The court reasoned that the facts did not establish the elements of attempted fraud, as there was no evidence of an actively deceptive scheme ("arglistige Täuschung"), intended fraudulent behavior, a required patrimonial disposition, or financial damage, with the mere spoofing of a phone number being insufficient to meet the bar for "arglist" as defined in case law. Furthermore, the court found no evidence of misuse of telecommunications facilities for harassment or disquiet under Art. 179septies StGB, as a single, isolated—and likely commercial—call lacks the necessary intensity or severity of malice or wantonness to constitute a criminal offense, making further investigation into the call's origin unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 179septies StGB, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 310 StPO; Appeal Against Non-Prosecution for Attempted Fraud and Caller ID Forgery Dismissed: The prosecutor declined to open proceedings, and the appellate court confirmed this decision, rejecting the appeal against the non-prosecution ruling. The court reasoned that the facts did not establish the elements of attempted fraud, as there was no evidence of an actively deceptive scheme ("arglistige Täuschung"), intended fraudulent behavior, a required patrimonial disposition, or financial damage, with the mere spoofing of a phone number being insufficient to meet the bar for "arglist" as defined in case law. Furthermore, the court found no evidence of misuse of telecommunications facilities for harassment or disquiet under Art. 179septies StGB, as a single, isolated—and likely commercial—call lacks the necessary intensity or severity of malice or wantonness to constitute a criminal offense, making further investigation into the call's origin unnecessary.

Schlagwörter

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versuchter Betrug Strafanzeige Betrug Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Eröffnung des Verfahrens unnötige Kosten Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the reasoning (Rz. 7) as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO

This article was cited in the reasoning (Rz. 4) as the legal basis justifying the decision of the Public Prosecutor's Office not to open proceedings, which the Tribunal upheld.

Art. 600 StPO

Although not explicitly cited in the dispositive, 'Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312] i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa-tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 161.1]' were cited in Rz. 2 to confirm the admissibility and procedure of the appeal, suggesting procedural foundation, but the operative part only cites costs.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in Rz. 2 to establish the competences and procedure for the appeal, although the final order does not explicitly re-cite this procedural basis.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in Rz. 2 to establish the appellant's standing (legitimation) to appeal, although the final order does not explicitly re-cite this procedural basis.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision is from a Cantonal Court (Obergericht Bern), the rule for extraction requires citing cost provisions mentioned in the dispositive. The dispositive orders the appellant to bear the costs based on Art. 428 para. 1 StPO, not Art. 66 LTF (Federal Supreme Court provision). Since the question asks to only include provisions *actually used in the final orders* and the final orders cite only Art. 600 StPO indirectly (through lack of other citations than cost), only provisions that are formally dispositive are taken. In Swiss cantonal decisions, costs are often regulated by specific Criminal Procedure Code articles (here Art. 428 StPO). Since the instruction specifically limits extraction to CASUALTIES of the dispositive and there is no Federal Supreme Court provision cited in the dispositive orders (1 and 2), no further provision will be added based on the strict rule.

Art. 93 BGG

Although the decision mentions the possibility of appeal to the Federal Tribunal citing BGG articles in the Rechtsmittelbelehrung, these are not part of the operative orders (1 and 2) of the Cantonal Court decision.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

A.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2017 (BM 17 24436)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 6. Juni 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betrugs und «Fälschung der Anruferkennung». Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2017 das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde weitere Vorfälle, unter anderem die Nacht vom 12./13. August [wohl 2017], in welcher er um 04:00 Uhr nachts

– durch konstantes Sturmklingeln an seiner Tür – geweckt worden sei und Gebrüll und Geräusche in der Gegensprechanlage zu hören gewesen seien. Der Beschwerdeführer machte am 6. Juni 2017 eine Anzeige einzig aufgrund des Anrufes einer französisch sprechenden Frau. Der Streitgegenstand kann nicht erweitert werden, indem in der Beschwerde weitere Vorfälle angeführt werden. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, beurteilt die Beschwerdeinstanz nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerde den Antrag, die Staatsanwaltschaft solle vom Betreiber der Telekommunikationseinrichtung, vermutlich Swisscom, einen Rechnungsauszug verlangen, damit geklärt werden könne, ob ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] durch Telefonnummer-Spoofing vorliege. Er beantragt die Durchführung angezeigter Ermittlungen, welche zur Klärung des Vorfalles führten, sofern sich der Verdacht durch die vorausgehenden Erhebungen aus dem Telefon-Rechnungsauszug erhärtet habe. Er begründet seine Anträge damit, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die zur Anzeige gebrachte Handlung mit Missbrauch einer Telekommunikationseinrichtung vor einem kriminellen Hintergrund ereignet habe.

Dass die Anruferin einen Spoofing-Dienst zur Irreführung verwendet habe, sieht er dadurch begründet, dass die Festnetznummer-Inhaberin im mündlichen Gespräch glaubhaft bestätigt habe, keinen Anruf von ihrem Anschluss getätigt zu haben. Diese Annahme sehe er dadurch bestätigt, dass der Missbrauch einer Telekommunikationseinrichtung ein Straftatbestand sei, welcher kaum vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Absicht erfolge. Er sei nicht verpflichtet, alle Begehren Dritter auszumachen und festzuhalten, um in der erfolgten Strafanzeige klar deren strafrechtlich relevante Absichten darzulegen. Von der Staatsanwaltschaft könne wohl so viel Verständnis und Erkennungsvermögen verlangt werden, dass Kriminelle nicht vorab ihre Missbrauchshandlung ansprächen, sondern im Verlauf eines telefonischen Gesprächs Dritte zum Einlenken auf das gestellte Begehren zu bewegen suchten.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Aus den Ausführungen in der Anzeige des Beschwerdeführers ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht eines versuchten Betrugs. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern er getäuscht worden sei, worin die Arglist liege, zu welchem Verhalten er hätte verleitet werden sollen oder worin der Schaden bestanden hätte. Es fehle damit an einer arglistigen Täuschung, einer beabsichtigten Vermögensdisposition, einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht.

Es sei völlig unklar und vor allem nicht mehr zu klären, was die französisch sprechende Anruferin vom Beschwerdeführer gewollt habe. Dass sie ihn von ihrem Begehren habe überzeugen wollen, stelle noch keinen versuchten Betrug dar, selbst wenn sie sich einer falschen Telefonnummer bedient habe. Es sei allgemein bekannt, dass gerade auch (ausländische) Callcenter, Versicherungsagenten oder Werbeanrufer mit gefälschten Rufnummern telefonierten. Dies sei zwar störend und ein Ärgernis, begründe aber für sich genommen noch keinen (versuchten) Betrug.

Auch Art. 179septies StGB sei nicht erfüllt. Es fehle an den Tatbestandselementen der Belästigung und der Beunruhigungsabsicht. Zudem sei zu erwähnen, dass es sich um einen einmaligen Anruf gehandelt habe, womit besondere Umstände vorliegen müssten, um beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen.

Dies werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich.

Insgesamt liege kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor. Somit sei die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO rechtens.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen.

Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Gemäss Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht.

5.2 Die Nichtanhandnahme ist rechtmässig. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sachverhaltsmässig nirgends ein (versuchter) Betrug beschrieben wird. Aus der Anzeige geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer getäuscht worden ist, worin die Täuschung bestand und weshalb ein arglistiges Verhalten vorliegen sollte. Der Beschwerdeführer erwähnt des Weiteren nicht, zu welchem Verhalten die Anruferin ihn hätte verleiten wollen und welcher Schaden aus der Täuschung entstanden sein soll. Vorliegend wurde höchstens über die Herkunft des Anrufs getäuscht.

Arglist wird bejaht, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften oder Lügengebäuden bedient. Schlichte Lügen oder plumpe Tricks genügen nicht. «Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen» (BGE 135 IV 76, E.5.2.). Die blosse Täuschung über die Herkunft des Anrufes genügt nicht, um ein arglistiges Täuschen zu bejahen. Der durch die Täuschung entstandene Irrtum muss den Irrenden dahingehend beeinflussen, dass dieser eine Vermögensverfügung trifft (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 124 zu Art. 146 StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass der Anruf aus der Schweiz getätigt wurde, ist nicht ersichtlich, wie dieser Irrtum ihn dazu hätte verleiten sollen, eine Vermögensdisposition zu treffen. Die blosse Täuschung über die Herkunft des Anrufes hätte den Beschwerdeführer noch nicht zu einer Vermögensverfügung verleitet. Weitere Anhaltspunkte über eine allfällige Täuschung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist somit nicht ersichtlich, zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer hätte verleitet werden sollen und worin der Schaden bestanden hätte. Es fehlt somit, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, an einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht.

5.3 Auch hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen. Lästige oder beunruhigende Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann nur dann allenfalls den objektiven Tatbestand des Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Die Beunruhigungsintensität ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Der Anruf hätte aus Bosheit oder Mutwillen erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer hat dahingehend nichts erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, womit die Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind.

Des Weiteren handelte es sich wohl um einen Anruf eines (ausländischen) Callcenters, Versicherungsagenten oder um einen Werbeanruf. Telefonwerbung, Zusendung von Telefaxen mit Werbeinhalt und Verschicken unerwünschter E-Mail- Werbung erfüllen den Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht (VON INS/WYDER, in:

Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 179septies StGB).

Vor dem Hintergrund der eindeutig fehlenden Strafrechtsrelevanz erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweismassnahmen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten)

Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Papadopoulos

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.