Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2017 313 • OG BE BK 2017 313 KI-generiert

Procedural Challenge to Correction of Final Criminal Order Regarding Civil Claim Referral

Geschäftsnummer BK 2017 313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted of fraud via a criminal order that became legally final, but the public prosecutor later issued a correction/supplement to the order stating that the private claimant's civil claim of CHF 6,000.00 was to be pursued through civil proceedings, a point that had been omitted in the original criminal order. The convicted person challenged this correction, labeled as a "complaint," leading to the appellate court's review of the procedural matter. The appellate court determined that the public prosecutor's supplementation of the legally final criminal order, which included a substantive change regarding the civil claim's referral, should not have been challenged by an appeal ("Beschwerde") but rather must trigger a new deadline for the original remedy, which is an objection ("Einsprache") against the newly effective portion of the criminal order, according to the rule that a material modification of a decision by correction triggers a new time limit for the original remedy. Therefore, the appellate court lacked subject-matter jurisdiction, refused to hear the challenge, and remitted the case files to the public prosecutor for proper objection proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 83 StPO, Art. 353 Abs. 2 StPO, Art. 353 StPO, Art. 126 StPO, Art. 354 StPO; Procedural Challenge to Correction of Final Criminal Order Regarding Civil Claim Referral: The convicted person challenged this correction, labeled as a "complaint," leading to the appellate court's review of the procedural matter. The appellate court determined that the public prosecutor's supplementation of the legally final criminal order, which included a substantive change regarding the civil claim's referral, should not have been challenged by an appeal ("Beschwerde") but rather must trigger a new deadline for the original remedy, which is an objection ("Einsprache") against the newly effective portion of the criminal order, according to the rule that a material modification of a decision by correction triggers a new time limit for the original remedy. Therefore, the appellate court lacked subject-matter jurisdiction, refused to hear the challenge, and remitted the case files to the public prosecutor for proper objection proceedings.

Schlagwörter

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Strafanzeige prozessleitende Verfügungen ZPO-Bestimmung Überweisung wegen Unzuständigkeit Betrug Strafverfahren Berichtigung / Ergänzung Strafbefehl | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning that the court refrained from a written procedure based on this article.

Art. 353 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning in relation to the proper procedure for referring civil claims to civil proceedings when disputed in a criminal order.

Art. 354 StPO

Cited in the reasoning as the relevant procedure (Einspracheverfahren) that should apply given the change in the criminal order.

Art. 83 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the legal basis for the correction or explanation of a decision by the authority itself or upon request.

Art. 393 ff. StPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal (Beschwerde) mentioned in the Legal Notice (Rechtsmittelbelehrung) of the underlying decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the specific article for costs concerning the Cantonal Tribunal is not explicitly in the dispositions, the decision cites the practice relating to BGG/LTF, and the final disposition imposes Cantonal costs (Art. 2 of the dispositive implies Cantonal cost rules, even if not explicitly Art. 66 al. 1 LTF which is for the Federal Tribunal).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 313 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

B.________ Strafund Zivilklägerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Berichtigung / Ergänzung Strafbefehl Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. Juli 2017 (EO 2016 15210)

Erwägungen:

1.

1.1 Gestützt auf eine Anzeige vom 29. Dezember 2016 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 12. Mai 2017 gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, mit dem dieser wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2‘000.00, verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl wurde innert Frist nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 berichtigte resp. ergänzte die Staatsanwaltschaft den rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Mai 2017 wie folgt:

7. Die Forderung der Privatklägerschaft, B.________, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Zur Begründung wurde angefügt, die B.________, habe sich am 29. Dezember 2016 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Strafund Zivilklägerin konstituiert und eine Forderung von CHF 6‘000.00 geltend gemacht. Im Strafbefehl vom

12. Mai 2017 sei es unterlassen worden, über die Zivilforderung zu entscheiden.

Aus diesem Grund werde der rechtskräftige Strafbefehl mit vorliegender Verfügung berichtigt resp. ergänzt. Nachdem die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2017 eine weitere Berichtigungs-/Ergänzungsverfügung mit demselben Inhalt wie die Verfügung vom 29.

Juni 2017. Diese konnte dem Beschwerdeführer letztlich mittels A-Post zugestellt werden. Die Berichtigungsresp. Ergänzungsverfügung vom 4. Juli 2017 wie auch diejenige vom 29. Juni 2017 enthielten als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angefochten werden könne.

1.3 Am 3. August 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer «Einsprache» gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels sowie auf die Einholung einer unterzeichneten Eingabe des Beschwerdeführers (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2.

2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorgenommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Ein unvollständiges Dispositiv liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden (STOHNER, in:

Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 83 StPO).

Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann dagegen Beschwerde geführt werden (STOHNER, a.a.O.,

N. 20 zu Art. 83 StPO). Vorliegend wurde der Strafbefehl nicht auf Gesuch hin, sondern von Amtes wegen berichtigt, weswegen sich ein anderer Rechtsmittelweg aufdrängt.

2.2 Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann nicht die Beschwerde zur Verfügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel bzw. den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall somit die Einsprache. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungsoder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Entscheid gemeint ist, der unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist. Erst wenn sie die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», d.h. eine inhaltliche Änderung verbunden ist (STOHNER, a.a.O.,

N. 18 f. zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 366 vom 6. Oktober 2016 E. 2).

2.3 Wird – wie vorliegend – die Zivilforderung bestritten, ist diese nach Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, was im Strafbefehl so zu vermerken ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013,

N. 12 zu Art. 353 StPO mit Verweis auf N. 9 zu Art. 126 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft es im Strafbefehl unterlassen hatte, sich zum Zivilpunkt zu äussern, lag ein offensichtlich unvollständiges Dispositiv vor. Dieses ist grundsätzlich der Erläuterung zugänglich (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat die Berichtigung resp. Ergänzung vom 29. Juni 2017 resp. 4. Juli 2017 zwar bloss in Verfügungsform gekleidet. Allerdings hat sie damit eine inhaltliche Änderung des Strafbefehls vom 12. Mai 2017 vorgenommen, indem sie diesen um eine weitere Ziffer betreffend die Zivilforderung ergänzte. Vor diesem Hintergrund hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie insbesondere Fristwahrung, Beschwer etc.

– ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden (vgl. E. 2.2 hiervor).

Der blosse Umstand, dass über die Zivilforderung erst nachträglich und nicht mit dem Strafbefehl entschieden wurde, vermag nichts am Rechtsmittelweg zu ändern.

Wäre über die Zivilforderung bereits im Strafbefehl verfügt worden, wäre auch dieser Punkt der Einsprache zugänglich gewesen. Die Beschwerdekammer ist vorliegend folglich sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 8. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.