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BK 2017 312 • OG BE BK 2017 312 KI-generiert

Defendant's Detention Extension Upheld Despite Procedural Flaw Regarding Evidence Linkage

Geschäftsnummer BK 2017 312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, held in pre-trial detention since November 2016 for serious drug offenses, appealed the fourth consecutive extension of his detention, arguing violations of procedural rights and the right to a speedy trial. The court partially upheld the appeal, finding a violation of the defendant's right to be heard because the lower court and prosecution failed to clearly substantiate the origin and assignment of a key piece of evidence (a mobile phone) to the defendant, despite the public prosecutor later correcting a confusing error in the device's sequestration date. However, the court ruled that neither this procedural error nor the general, non-severe delay in the complex, multi-faceted investigation (16 months between seizure and the request for legal assistance regarding the phone) was sufficient to undermine the existing strong suspicion of guilt or the risk of collusion, thus maintaining the continuation of detention as proportionate at 11 months, but urged the prosecution to finalize the proceedings swiftly and not wait indefinitely for the results of the international legal assistance request.

Legislator-Regeste

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Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 Bst, Art. 42 BGG; Defendant's Detention Extension Upheld Despite Procedural Flaw Regarding Evidence Linkage: The court partially upheld the appeal, finding a violation of the defendant's right to be heard because the lower court and prosecution failed to clearly substantiate the origin and assignment of a key piece of evidence (a mobile phone) to the defendant, despite the public prosecutor later correcting a confusing error in the device's sequestration date. However, the court ruled that neither this procedural error nor the general, non-severe delay in the complex, multi-faceted investigation (16 months between seizure and the request for legal assistance regarding the phone) was sufficient to undermine the existing strong suspicion of guilt or the risk of collusion, thus maintaining the continuation of detention as proportionate at 11 months, but urged the prosecution to finalize the proceedings swiftly and not wait indefinitely for the results of the international legal assistance request.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Beschlagnahme von Beweismitteln Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Untersuchungshaft Untersuchungshaft, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 136 I 274
Appeal Against Pre-Trial Detention After Release Due to Promptness Violation
1B_2017/2011
Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise – zum Beispiel durch eine Strafreduktion – es eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_2017/2011 vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision on the extension of pre-trial detention.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal regarding the extension of pre-trial detention.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the subsequent determination of the legal representative's official fee.

Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO

Cited in the reasoning concerning the exemption of the official fee claim from repayment and reimbursement obligations.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-6), but since the ruling concerns costs and the principle of Art. 66 LTF (costs) is generally applied when costs are ordered (Order 4), it might usually be included if the text referenced the cost provision directly. However, based strictly on the instruction to include *only* provisions explicitly cited in the dispositive, and since Order 4 only states costs are to be borne by the Canton of Bern (Art. 4), no LTF cost article is explicitly named in the final orders 1-6.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 312 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 (KZM 17 906)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am

18. November 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) in Untersuchungshaft versetzt (KZM 16 1578). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23. Dezember 2016 abgewiesen (BK 16 500). Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft am 17. Januar 2017 (KZM 17 42), am 21. April 2017 (KZM 17 470; wogegen Beschwerde eingelegt wurde, welche am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde [BK 17 189]) sowie am 20. Juli 2017 (KZM 17 906). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 3. August 2017 erneut Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:

«Es sei die Ziff. 1 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

eventualiter sei die Haftverlängerung angemessen, d.h. auf maximal 2 Wochen nach Beschlussfassung, zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allfällige Schlusseinvernahmen unverzüglich vorzunehmen;

subeventualiter sei der Entscheid des KZM vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Am 4. August 2017 delegierte die Generalstaatsanwaltschaft die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren an Staatsanwalt C.________, Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Staatsanwalt C.________ nahm am 7. August 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 9. August 2017 zur Beschwerdesache vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. August 2017.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;

SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

3.1 Das rechtliche Gehör erachtet der Beschwerdeführer als verletzt, weil die Vorinstanz seine Einwände bezüglich der genauen Zuordnung eines Mobiltelefons mit der «relativ saloppen Behauptung» weggewischt habe, der Staatsanwaltschaft sei im Haftverlängerungsantrag beim Datum der Sicherstellung des Mobiltelefons ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Er habe in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag detailliert dargelegt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, von welchem Mobiltelefon im Haftverlängerungsantrag bzw. im internationalen Rechtshilfeersuchen an die niederländischen Behörden die Rede sei, bzw. wann und wo dieses Gerät überhaupt sichergestellt worden sei.

Die Vorinstanz ignoriere damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern im Anschluss an seine Anhaltung vom 28. Januar 2016 sämtliche Effekte zurückerhalten habe. Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 klar hervorgehe, dass es sich beim fraglichen Mobiltelefon um jenes handle, welches am 28. Januar 2016 in der Jacke des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im Haftverlängerungsantrag offensichtlich aus Versehen ein falsches Datum der Sicherstellung aufgeführt und eine unzutreffende Verbindung zum Entsiegelungsentscheid vom 28.

Dezember 2016 gemacht. Die Staatsanwaltschaft räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass es im Haftverlängerungsantrag vom 5. Juli 2017 zu einer Verwechslung des Sicherstellungsdatums eines Mobiltelefons (Blackberry weiss) gekommen sei und erklärte dies wie folgt: «Tatsache ist, dass in der Aktion D.________ insgesamt fünf Mobiltelefone beschlagnahmt wurden, welche im Verlauf des Verfahrens A.________ zugeordnet werden konnten. Darunter befanden sich u.a. zwei weisse Geräte Blackberry: Eines davon stellte die Polizei am 28. Januar 2016 in einer Jacke sicher, die anlässlich der polizeilichen Anhaltung in der Wohnung an der E.________ (Strasse) in F.________ aufgefunden wurde.

Das zweite weisse Blackberry wurde anlässlich der zweiten Anhaltung von A.________ am 18. November 2016 durch das Grenzwachtkorps sichergestellt. Bezüglich beiden weissen Blackberry-Geräten bestreitet der Beschuldigte, dass diese Mobiltelefone ihm gehören würden: Gegenüber der Polizei behauptete er am 28. Januar 2016, er habe sämtliche Effekten erhalten. Er verschwieg somit, dass sich in der Wohnung, wo er angehalten wurde, noch seine Jacke mit u.a. einem weissen Mobiltelefon Blackberry befand. Die in der Jacke sichergestellten Mobiltelefone wurden deshalb vorerst G.________ zugeordnet.

Im Siegelungsbegehren vom 22. Dezember 2016 machte die Verteidigung von A.________ geltend, dass das am 18. November 2016 sichergestellte Mobiltelefon Blackberry gar nicht das Gerät ihres Klienten sei. Dieses Mobiltelefon sei in den Wochen vor der Verhaftung durch eine Drittperson im Wagen liegen gelassen worden. Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte keine Kenntnis davon, wem das Gerät gehöre. Entgegen der unglaubwürdigen Behauptungen des Beschuldigten sind nach heutigem Erkenntnisstand beide weissen Blackberry-Geräte A.________ zuzuordnen.

Beim Haftverlängerungsantrag vom 5. Juli 2017 unterlief der Staatsanwaltschaft insoweit ein Fehler, als die sechs niederländischen Rufnummern nicht aus dem Gerät ausgelesen werden konnten, welches A.________ am 18. November 2016 im Auto mit sich führte, sondern aus dem am 28. Januar 2016 sichergestellten typgleichen weissen Blackberry aus der in der Wohnung sichergestellten Jacke. Da A.________ mindestens zwei Kokainimporte aus den Niederlanden in die Schweiz vorgeworfen werden, und er diese Vorwürfe nach wie vor vehement bestreitet, sind diese Abklärungen in den Niederlanden wichtig.

Möglicherweise ergeben sich sogar weitere Zusammenhänge zu den konnexen Verfahren gegen G.________ und H.________, die im gleichen Zeitraum wie A.________ Drogenkontakte zu den Niederlanden pflegten. Im Rechtshilfeersuchen wurde bei der Angabe der Personalien darauf hingewiesen, dass sich A.________ zur Zeit in Untersuchungshaft befindet. Dieser Hinweis dürfte ausreichen, die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Begehrens erkennen zu lassen.»

Die blosse Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2016, dass er alle Effekte zurückerhalten habe, lässt weder einen positiven noch einen negativen Schluss auf die Besitzverhältnisse an diesem Mobiltelefon zu. Weder kann ihm vorgeworfen werden, dass er damit verschwiegen habe, dass dieses angeblich ihm zuzuordnende Mobiltelefon noch in der Jacke in der Wohnung war – entweder hat er in diesem Moment schlicht nicht daran gedacht oder er wollte die Polizei nicht darauf hinweisen, was ihm gestützt auf den nemo tenetur-Grundsatz zustünde –, noch lässt sich sagen, er habe damit abschliessend bestätigt, alle Effekte, welche ihm gehören und im Rahmen der Polizeiaktion sichergestellt wurden, zurückerhalten zu haben.

Der Haftverlängerungsantrag ist, was die Bestimmbarkeit des Mobiltelefons anbelangt, tatsächlich verwirrend. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass gestützt auf den Polizeibericht vom 15. Mai 2017 offensichtlich war, dass es sich um ein ohne weiteres feststellbares Versehen beim angegebenen Datum der Sicherstellung handelte. Hinzu kommt, dass nicht belegt wird, wie es nach dieser längeren Zeit zu dieser Zuordnung des Mobiltelefons zum Beschwerdeführer gekommen ist, ob sich dies etwa auf eine entsprechende Aussage in einem Nebenverfahren stützt. Die Staatsanwaltschaft spricht in vorne zitierter Passage davon, dass «nach heutigem Erkenntnisstand» dieses Mobiltelefon ebenfalls dem Beschwerdeführer zugeordnet werden müsse. Woher die Staatsanwaltschaft diese Erkenntnis hat, bleibt im Dunkeln. Auch der beigelegte Bericht der Kantonspolizei vom 15. Mai 2017 trägt hierzu nichts zur Erhellung bei.

Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, zu diesem im Rahmen des Haftverlängerungsantrags neu vorgebrachten Beweismittel und insbesondere zu dessen Zuordnung zu seinem Verfahren Stellung zu nehmen. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt es im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

Hingegen tut dies dem bestehenden dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Abbruch. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2 f. und BK 17 189 vom 24. Mai 2017 E. 4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen zu diesem Mobiltelefon sei der für die Begründung des dringenden Tatverdachts massgebliche Sachverhalt falsch festgestellt worden.

Unverändert gestaltet sich auch die Kollusionsgefahr. In dieser Hinsicht kann ebenfalls auf die beiden vorerwähnten Entscheide E. 5 bzw. E. 5.5 verwiesen werden.

3.2 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungsund konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahmeoder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.

Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise – zum Beispiel durch eine Strafreduktion – es eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_2017/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 7.3 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um eines von zahlreichen Verfahren der Aktion «D.________» handle. Die Verfahrensführung sei nicht isoliert zu beurteilen, sondern es sei der Umfang und die Komplexität der gesamten Aktion mit zu berücksichtigen. Bisher habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Möglichen sämtliche Haftverfahren der Aktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben vordringlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass unabhängig davon, wie komplex das Verfahren sei, es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatsanwaltschaft erst 16 Monate nach Sicherstellung des Geräts in der Lage sein sollte, das besagte Rechtshilfeersuchen zu stellen.

Dem Bericht/Antrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 zur Abklärung der auf dem Mobiltelefon festgestellten holländischen Telefonnummern lässt sich entnehmen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, S. 2): «Am 28. Januar 2016 konnte in der Jacke von A.________ unter anderem ein Mobiltelefon [...] sichergestellt werden. Durch den FDF (Fachbereich Digitale Forensik) der Kantonspolizei Bern wurde das vorgenannte Gerät ausgelesen. Dabei konnten sechs Telefonnummern aus den Niederlanden im Mobiltelefon sichergestellt werden.»

Daraus ergibt sich, dass das erwähnte Mobiltelefon bereits am 28. Januar 2016 sichergestellt worden ist. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, wann das Gerät ausgelesen wurde. Fakt ist, dass zwischen der Sicherstellung des Geräts und dem zitierten Bericht der Kantonspolizei Bern knapp 16 Monate vergingen. Warum eine so lange Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten liegt, lässt sich mit dem der Beschwerdekammer vorliegenden Aktenmaterial nicht erklären. Der gegenwärtig auf dem Beschwerdeführer lastende dringende Tatverdacht hängt nicht entscheidend von diesem Beweismittel ab. Die Staatsanwaltschaft erhofft sich davon weitere Erkenntnisse bezüglich der vorgeworfenen Drogentransporte aus den Niederlanden. Es handelt sich nicht um eine offensichtliche, derart gravierende Verzögerung, dass die Rechtsmässigkeit der Untersuchungshaft an sich in Frage gestellt würde und die Beschwerdekammer mit einer Haftentlassung einschreiten müsste. Das Sachgericht wird sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit diesem Umstand zu befassen haben.

4. Ersatzmassnahmen, welche die bestehende Kollusionsgefahr ebenso einzudämmen vermöchten wie die Untersuchungshaft, sind keine ersichtlich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine längere Freiheitsstrafe. Die bis am 17. Oktober 2017 verlängerte Untersuchungshaft, welche bis dann bereits elf Monate gedauert haben wird, droht noch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu kommen, so dass sie noch als verhältnismässig einzustufen ist. Die Staatsanwaltschaft wird nun allerdings die bis dahin verbleibende Zeit mit den von ihr im Haftverlängerungsantrag in Aussicht gestellten Arbeiten (Schlussbericht, Schlusseinvernahme und Anklageerhebung) nutzen müssen. An dieser Stelle sei mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot (E. 4.2 hiervor) festgehalten, dass die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens in den Niederlanden (ein solches dauert gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz normalerweise ca. 2–14 Monate) kaum über das Haftverlängerungsdatum hinaus abgewartet werden können.

5. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfällt, von der Rückund Nachzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.

5. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten)

- Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 28. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Kind

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.