Bulgarian National v. Extension of Pre-Trial Detention for Larceny and Other Charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Bulgarian national, charged with syndicated and commercial larceny, property damage, and trespassing, as well as violations of the Foreign Nationals Act, challenged the three-month extension of his detention imposed after the indictment, arguing that his willingness to return to his home country and the possibility of a trial in absentia negated the risk of flight. The court upheld the security detention, confirming the existence of strong suspicion for the serious offenses (involving roughly CHF 48,000 in stolen goods and CHF 16,500 in property damage) and affirming the risk of flight, primarily based on the suspect's illegal stay, lack of ties to Switzerland, and intention to leave the country, further noting that a conditional or partially suspended sentence was uncertain due to a prior conviction for a similar offense, thus requiring detention to secure the probable unconditional sentence of over one year, and deeming the 11-month total detention proportionate to the expected penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 Bst, Art. 221 StPO, Art. 197 Abs. 1 Bst; Bulgarian National v. Extension of Pre-Trial Detention for Larceny and Other Charges: The court upheld the security detention, confirming the existence of strong suspicion for the serious offenses (involving roughly CHF 48,000 in stolen goods and CHF 16,500 in property damage) and affirming the risk of flight, primarily based on the suspect's illegal stay, lack of ties to Switzerland, and intention to leave the country, further noting that a conditional or partially suspended sentence was uncertain due to a prior conviction for a similar offense, thus requiring detention to secure the probable unconditional sentence of over one year, and deeming the 11-month total detention proportionate to the expected penalty.
Schlagwörter
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KI-generiertThe provision used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the negative outcome.
Indicates that the compensation for the official defense counsel for the appeal proceedings will be determined later.
Cited in the reasoning (E. 2) as the general basis allowing appeal against decisions on ordering pre-trial detention, although not explicitly named in the dispositive, it is part of the procedural context leading to the judgment.
Cited in the reasoning (E. 2) as the general basis allowing appeal against decisions on ordering pre-trial detention, although not explicitly named in the dispositive, it is part of the procedural context leading to the judgment.
Cited in the reasoning (E. 2) to confirm the appellant's standing to appeal, although not directly named in the dispositive orders.
Cited throughout the reasoning (E. 4.1, 4.2, 4.4) as the essential ground for security detention (risk of flight), which the court ultimately rejects upholding the detention based on the severity of the expected penalty.
Cited in the reasoning (E. 5.2) to explain the conditions under which an absentia trial can take place, which is relevant to the flight risk assessment.
Cited in the reasoning (E. 5.2) regarding the possibility of concluding proceedings without the accused's presence.
Cited in the reasoning (E. 5.3) to establish that sentencing demands are made at the main hearing.
Cited in the reasoning (E. 5.3) to define the competence of the Single Judge regarding sentencing.
Cited in the reasoning (E. 5.3) regarding the criteria for suspending the execution of a sentence.
Cited in the reasoning (E. 6.1) concerning the general obligation to examine substitute measures instead of detention.
Cited in the reasoning (E. 6.1) regarding substitute measures.
Cited in the reasoning (E. 5.1) within the context of proportionality review (suitability, necessity, acceptability) of coervice measures.
Cited in the reasoning (E. 5.1) as the constitutional basis for the proportionality review.
Cited in the reasoning (E. 5.2) to establish the accused's obligation to attend the main hearing.
Cited in the reasoning (E. 5.3) to classify the damage caused by property damage as 'serious'.
Cited in the reasoning (E. 5.3) to define the penalty for professional and gang-related theft.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 304 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 (ARR 17 297)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen zwischen 4. November 2016 und 10. November 2016 in Gampelen, Bossenens und Küssnacht zu Lasten der D.________ AG, dem E.________ und der F.________, sowie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Er wurde am 10. November 2016 verhaftet. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, letztmals am 30. Juni 2017 für eine Dauer von einem Monat (bis 28. Juli 2017). Am 11. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Gleichentags beantragte sie beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft.
Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. Juli 2017 statt (Dauer der Sicherheitshaft: drei Monaten, d.h. bis 11. Oktober 2017).
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 31. Juli 2017 Beschwerde.
Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. August 2017 – mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 4. August 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am
9. August 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass bandenund gewerbsmässiger Diebstahl – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht.
Denen zufolge soll er mit zwei Komplizen drei Einbrüche in den Kantonen Schwyz, Freiburg und Bern verübt und (hauptsächlich) Zigaretten entwendet haben (Deliktsbetrag: rund CHF 48‘000.00). Ohnehin kann nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegen einen Beschuldigten gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10, 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 [Ausnahme: Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts]).
Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
4.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1, auch zum Folgenden). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr mit den aktuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei bulgarischer Staatsangehöriger, halte sich illegal in der Schweiz auf und pflege hier keinerlei familiären oder sozialen Beziehungen. Er spreche ausserdem keine der Landessprachen und verfüge über keine Arbeitsbewilligung. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verteidiger sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach einer Haftentlassung verlassen und in sein Heimatland zurückkehren werde. Vor diesem Hintergrund sei die Fluchtgefahr zu bejahen. Die Tatsache, wonach allenfalls die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens möglich sei, stehe der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Die
Prüfung der Fluchtgefahr sei auf die Frage beschränkt, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die beschuldigte Person bei Freilassung versuchen könnte, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Diese Gefahr sei vorliegend weiterhin gegeben. Die Frage nach der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens werde erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach einer Haftentlassung in sein Heimatland zurückreisen möchte bzw. von der Ausländerbehörde ausgewiesen werde. Hingegen macht er geltend, dass bei der Beurteilung der haftrechtlich relevanten Fluchtgefahr nicht allein die Frage massgebend sei, ob er nach einer Haftentlassung in der Schweiz verbleibe oder nicht. Selbst die Annahme einer allfälligen Ausreise vermöge nicht die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu erfüllen, ziele der Haftgrund der Fluchtgefahr doch darauf ab, zu verhindern, dass er sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion oder dem Strafverfahren entziehen könnte. Mit «sich dem Strafverfahren entziehen» sei ein Verhalten gemeint, mit welchem der Fortgang des Strafverfahrens (dauernd oder wenigstens vorübergehend) verunmöglicht werde. Davon könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden: Er sei mehrmals einvernommen und eingehend zur Sache befragt worden und habe anlässlich der Schlussbefragung erneut sämtliche Vorwürfe bestätigt. Der
Sachverhalt und die Beweislage seien demzufolge klar und erstellt. Angesichts der Tatsache, dass bei dieser Ausgangslage die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt seien, sei seine Anwesenheit im Verfahren nicht mehr notwendig, weshalb er mit seinem Verhalten bzw. einer allfälligen Ausreise auch nicht mehr auf das Verfahren dergestalt einwirken könnte, dass dessen Fortgang verhindert würde.
Betreffend die zu erwartende Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen. Selbst im Fall einer teilbedingten Strafe wäre der unbedingte Anteil durch die ausgestandene Haftdauer von achteinhalb Monaten längst erstanden. Mit dem bereits heute absehbaren Ausgang des Verfahrens müsse er demzufolge keine Haftstrafe mehr verbüssen, mit anderen Worten könne er sich auch keiner Sanktion mehr entziehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte und auch keine rechtliche Grundlage, dass das Sachgericht von der zu erwartenden bedingten bzw. teilbedingten Strafe abweichen werde.
4.5 Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin führt aus, dass sich Sicherheitshaft rechtfertige, wenn die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung als zwingend erscheine. Ob ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde oder nicht, obliege letztlich dem Sachgericht. Ausserdem sei die zu erwartende Sanktion derzeit nicht absehbar. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer keinen blanken Strafregisterauszug, sondern sei wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft. Es könne daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Selbst bei einer beschuldigten Person ohne Vorstrafen könne nicht von vornherein als sicher angenommen werden, es werde vom Sachgericht auf eine bedingte oder teilbedingte Strafe erkannt. Da die zu erwartende Strafe somit nicht vorausgesagt werden könne, könne nicht davon gesprochen werden, dass er sich dieser nicht durch Flucht entziehen könnte.
5.
5.1 Die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers sind unbestritten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Umstritten ist aber zunächst, inwieweit die Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens Einfluss auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat. In diesem Punkt kann den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden. Stattdessen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen.
Sicherheitshaft stellt eine schwer in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende strafprozessuale Zwangsmassnahme dar und darf daher nur als «ultima ratio»
zum Zug kommen. Sie verfolgt stets einen Zweck, welchen der Gesetzgeber explizit festgelegt hat. Mit der Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Demgemäss ist für die Anordnung von Haft nicht allein die Frage massgebend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die betroffene Person ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte. Dies wäre vorliegend unbestrittenermassen zu bejahen, hat der Beschwerdeführer doch mehrfach seine Absicht geäussert, nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr somit jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Diese Frage darf nicht mit den allgemein bei der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden Überlegungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit; Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) vermischt werden.
Hier bedeutet dies nun Folgendes: Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der erwarteten Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu belassen. Dies hat die Beschwerdekammer bereits mehrfach bestätigt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 274 vom 30. Oktober 2012 E. 4.4, BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 E. 5, BK 13 408 vom 30. Dezember 2013 E. 4.2, BK 14 231 vom 18. Juli 2014 E. 4.2, BK 14 338 vom 15. Oktober 2014 E. 4.4, BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.8, BK 15 174 vom
10. Juni 2015 E. 5.4) und gilt selbst dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person nach einer Haftentlassung das Land verlassen wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 231 vom 18. Juli 2014
E. 4.2). Für die Beschwerdekammer besteht kein Anlass, von ihrer Praxis abzuweichen.
5.2 Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 274 vom 30. Oktober 2012 E. 4.4), was von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Das Argument, wonach dem Sachgericht der Entscheid über die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens obliege, rechtfertigt nicht, die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr aufrecht zu halten. Auch wenn Art. 336 Abs. 1 StPO eine Teilnahmepflicht der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung statuiert, sieht das Gesetz eben gerade die Möglichkeit vor, auch ohne Anwesenheit der beschuldigten Person ein Urteil zu fällen (Art. 336 Abs. 3 und 366 Abs. 4 StPO). Es liegt keine Konstellation vor, welche die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers gebieten würde. Allein zu Sicherstellung der Hauptverhandlung rechtfertigt sich somit die Anordnung von Sicherheitshaft nicht.
5.3 Strittig ist ferner die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
In der Anklageschrift vom 11. Juli 2017 wurden noch keine Anträge zu den Sanktionen gestellt. Diese werden an der Hauptverhandlung folgen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von «deutlich über einem Jahr» beantragen zu wollen. Die Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben. Dieses kann Verbrechen und Vergehen beurteilen, für welche die Staatsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beantragt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO).
Gewerbsund bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bestraft.
Die erbeutete Deliktssumme (ca. CHF 31‘340.00) liegt nicht im Bagatellbereich.
Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der verursachte Schaden (ca. CHF 16‘500.00) bereits als «gross» im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB bezeichnet werden muss (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1) und eine entsprechende Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu verantworten haben wird (illegaler Aufenthalt und unbewilligte Erwerbstätigkeit). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr als wahrscheinlich. Ob sie – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – «deutlich über einem Jahr» zu liegen kommen wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2) ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 174 vom
10. Juni 2015 E. 5.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom
Richter auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Bei der der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen steht dem Sachrichter ein weites Ermessen zu (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 und 46 zu Art. 42 StGB). Dem Strafregisterauszug kann eine Vorstrafe entnommen werden. Diese kann zwar nicht als besonders gravierend bezeichnet werden, betrifft aber ebenfalls den Bereich des Vermögensstrafrechts. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 4. November 2014 wegen Hehlerei, begangen am 5. März 2014, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar (Probezeit: 2 Jahre, welche am 3. November 2017 endete), sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die neuerlichen Delikte wurden unmittelbar nach Ablauf der Probezeit begangen (ab 4. November 2016 ca.
01.18 Uhr). Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer zu gegenwärtigen hat, bedingt/teilbedingt ausgesprochen werden könnte, kann dies angesichts der Vorstrafe und mit Blick auf den zeitlichen Ablauf nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Ebenso könnte das Sachgericht auf eine unbedingte Strafe erkennen (eine andere Ausgangslage war in den Verfahren BK 15 95, 15 99, 13
397 und 12 274 zu beurteilen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich nichts vom Strafbefehl gewusst haben will. Die Annahme, dass das Gericht eine bedingte Strafe aussprechen könnte, würde in der hier interessierenden Konstellation einen unnötigen Eingriff in die Kompetenz des Sachgerichts bedeuten. Die Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Vollzugs kann somit vorliegend nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer hat bisher eine Haftdauer von 9 Monaten ausgestanden.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach einer Haftentlassung verlassen würde, ist die Haft zur Sicherung des Vollzugs der gerichtlichen Sanktion, welche derzeit auf mehr als 12 Monate geschätzt wird, erforderlich. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2 Hinsichtlich Überhaft ist Folgendes festzuhalten:
Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten. Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben, so dass die Strafe nicht über zwei Jahre zu liegen kommen wird. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt indessen nicht absolut, sondern namentlich für Fälle, in denen keine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist bzw. eine diesbezüglich Prognose spekulativ wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Jüngst hat das Bundesgericht festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend einer bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte/teilbedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 [zur Publikation bestimmt]
E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom
2. April 2015 E. 5.7).
Wie bereits erwähnt (E. 5.3 hiervor), kann vorliegend nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Strafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten hat, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird. Die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs kann somit bei der Frage der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden.
Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bisher 9 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung insgesamt 11 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten) gerade verhältnismässig ist. Ob eine weitere Verlängerung noch verhältnismässig sein wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, erscheint aber fraglich.
6.3 Der Beschwerdeführer macht indessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welche nicht mehr im Einklang mit der Verhältnismässigkeit gebracht werden könne. Im unangefochten gebliebenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2017 habe dieses eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Die erneute Verlängerung vom 24. Juni 2017 sei vom Beschwerdeführer nur wohlwollend nicht beanstandet worden, in der Erwartung, dass innerhalb des nächsten Monats die Voraussetzungen über ein Abwesenheitsverfahren geschaffen würden. Durch die vorliegende Anordnung von Sicherheitshaft werde jegliches Rechtsempfinden verletzt. Aus welchen Gründen das Abwesenheitsverfahren nun nicht stattfinden könne, sei nicht ersichtlich, ausser eben, den Beschwerdeführer länger in Haft «schmoren» zu lassen. Ferner sei klar, dass die Pflicht zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens nicht über die grundsätzliche Verpflichtung der Strafbehörden – die materielle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen – gestellt werden könne. Das Beschleunigungsgebot sei in erster Linie mit dem Prinzip der sorgfältigen Wahrheitsermittlung abzuwägen. Letztere sei seit vielen Monaten abgeschlossen, somit stehe der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens absolut nichts im Weg.
Aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht am 7. Juni 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, bis zum 28. Juni 2017 die Schlussbefragungen durchgeführt zu haben, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Abgesehen davon, dass der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Feststellung im Dispositiv und der Anordnung einer Weisung genügend Rechnung getragen worden ist, und eine solche – mit Ausnahme von schwerwiegenden Verletzungen – nicht zu einer Haftentlassung führt, ist vorliegend nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens haftbegründend und damit relevant, sondern einzig die Frage nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Bezüglich «zügiges Vorantreiben» ist seit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Verfahrensverschleppung mehr ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung benötigten Zeit ist die Dauer der Verlängerung von drei Monaten noch zulässig. Den Akten kann entnommen werden, dass das Gericht bereits eine Umfrage betreffend Termin für die Hauptverhandlung gestartet hat.
6.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
6.5 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 10. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin:
Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.