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BK 2017 274 • OG BE BK 2017 274 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Evidence Collection in Drunk Driving Investigation

Geschäftsnummer BK 2017 274
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed the public prosecutor's order for blood and urine samples, arguing that the underlying facts were incorrect and thus the criminal investigation against him for incitement to drunk driving or allowing an incapable person to drive was unjustified. The defendant claimed a co-involved person stole his keys and caused a car accident while he was sleeping. The court considered the appeal as primarily targeting the opening of the criminal investigation itself, a procedural act which, according to Article 309 para. 3 of the Swiss Criminal Procedure Code, is not subject to appeal. Furthermore, the court confirmed that the compulsory measures (blood and urine sampling) were lawful given the initial unclear circumstances of the accident, the involvement of the defendant, and his positive breathalyzer result (0.67 mg/l), which justified immediate action to determine the drivers' physical condition under the relevant traffic laws. Consequently, the court did not admit the appeal and imposed the costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 Schwei, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 307 Abs. 1 StPO, Art. 251 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst; Appeal Against Compulsory Evidence Collection in Drunk Driving Investigation: The defendant claimed a co-involved person stole his keys and caused a car accident while he was sleeping. The court considered the appeal as primarily targeting the opening of the criminal investigation itself, a procedural act which, according to Article 309 para. 3 of the Swiss Criminal Procedure Code, is not subject to appeal. Furthermore, the court confirmed that the compulsory measures (blood and urine sampling) were lawful given the initial unclear circumstances of the accident, the involvement of the defendant, and his positive breathalyzer result (0.67 mg/l), which justified immediate action to determine the drivers' physical condition under the relevant traffic laws. Consequently, the court did not admit the appeal and imposed the costs on the defendant.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Atemlufttest Verkehrsunfall qualifizierte Fahrunfähigkeit prozessleitende Verfügungen Beweisführung Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 309 Abs. 3 StPO

The appeal was rejected because the challenged decision (the opening of the criminal investigation) is not subject to appeal according to this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to order that the appellant bear the costs of the proceedings.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the Rechtsmittelbelehrung, but since the decision is from a Cantonal Supreme Court and not the Federal Tribunal, and it does not appear in the dispositive orders (points 1, 2, 3), it is excluded.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht fahrfähige Person

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juli 2017 (BM 17 27758)

Erwägungen:

1. Am 2. Juli 2017 ordnete ao Staatsanwältin B.________ bei A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich eine Blutund Urinprobe an. Diese wurde gleichentags vollzogen. Die Mitteilung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) mit dem Auftrag zur Asservierung der Blutprobe erfolge ebenfalls am 2. Juli 2017 durch die Kantonspolizei Bern. Die entsprechende schriftliche Verfügung datiert vom 3. Juli 2017. In dieser wird verfügt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blutund Urinprobe angeordnet werde und die Probe durch das IRM zu asservieren sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde.

Nach einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die verfahrensrelevanten Akten eingetroffen waren, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. August 2017, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eintretensvoraussetzungen sind im Folgenden näher zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) respektive worauf seine Beschwerde im Kern abzielt.

2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dazu vor, zur angefochtenen Verfügung habe sich die Pikett-Staatsanwältin veranlasst gesehen, nachdem sie über einen Verkehrsunfall mit Verletzten orientiert worden sei. Dem Unfallaufnahmeprotokoll lasse sich zum Sachverhalt – soweit er am 2. Juli 2017 bereits bekannt gewesen sei – entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Mundalkoholgeruchs und der angeblichen Amnesie von C.________ und des Beschwerdeführers einen Atemalkoholtest durchführt habe. Der durchgeführte Test habe beim Beschwerdeführer einen positiven Wert von 0,67 mg/l ergeben. Aufgrund der unklaren Unfallsituation und dem Grad der Verletzungen seien beiden Blutund Urinproben abgenommen worden.

Beide hätten zwar angegeben, dass C.________ den Personenwagen gelenkt habe. Sie hätten sich jedoch nicht an den Unfallhergang, respektive die ganze Fahrt mit dem Personenwagen, erinnern können. Die Anordnung der Blutund Urinentnahmen sei mithin im Rahmen der in solchen Fällen standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt. Die Polizei informiere die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften könnten über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen (Art. 307 Abs. 1 StPO).

Gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft habe die Polizei der Staatsanwaltschaft insbesondere von allen Verfahren Meldung zu erstatten, die besondere Problemstellungen beinhalteten und somit eine staatsanwaltschaftliche Intervention erfordern könnten, namentlich wenn staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahmen in Betracht fielen (Ziff. 3). Bei der hier fraglichen Blutbzw. Urinprobe handle es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme (Art. 251 StPO), welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Die Strafuntersuchung gelte als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginne.

Gemäss Bundesgericht sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne. Die Eröffnung einer Untersuchung könne mit keinem Rechtsmittel angefochten werden und müsse daher dem Betroffenen auch nicht eröffnet werden. Ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Eine blosse Aktennotiz genüge. Wie der Begründung der Beschwerde zu entnehmen sei, gehe es dem Beschwerdeführer einzig darum, nicht als Beschuldigter wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand beziehungsweise Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person behandelt zu werden.

Er rüge mit andern Worten die gegen ihn gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Eine solche Verfügung sei nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO aber nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt gewesen sei, könne hier offen gelassen werden. Darüber habe die Staatsanwaltschaft mit Abschluss der Voruntersuchung zu befinden, wobei nötigenfalls eine Verfahrenseinstellung zu verfügen sein werde. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Wenngleich der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend mache, dass ihm gegenüber keine Untersuchung zur Feststellung seines körperlichen Zustandes (Fahrfähigkeit) hätte angeordnet werden dürfen, sei dennoch festzuhalten, dass die Anordnung einer Blutund Urinprobe zulässig gewesen sei.

Am 2. Juli 2017 seien die genauen Umstände des Unfallhergangs und der ganzen Fahrt mit dem Personenwagen unklar gewesen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll). Gemäss Art. 55 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) könnten alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG dann angeordnet werden dürfe, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise oder nicht geeignet sei, um die Widerhandlung festzustellen. Eine Beteiligung an einem Unfall liege bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt hätten, wobei unerheblich sei, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestünden.

Gemäss Art. 12 und Art. 12b Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sei eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol unter anderem dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liege, die unterschriftlich anerkannt werden könnten, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden könne; das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr betrage und der Verdacht bestehe, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe oder nicht feststehe, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt habe.

Da die Situation zunächst unklar gewesen sei, sei beiden verunfallten Personen Blut und Urin abgenommen worden. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemalkoholtest sei mit 0,67 mg/l positiv ausgefallen. Damit sei die Anordnung der Blutund Urinentnahme rechtmässig erfolgt.

2.3 Der Beschwerdeführer macht (generell zur Beschwerdebegründung) geltend, dass der in der Verfügung vom 3. Juli 2017 erläuterte Sachverhalt nicht der Wahrheit und der von ihm am 2. Juli 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen entspreche. Während er geschlafen habe, habe C.________ ihm ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis die Autoschlüssel entwendet und anschliessend den Unfall verursacht. Weder habe er C.________ zum Fahren in angetrunkenem Zustand angestiftet noch habe er ihm sein Fahrzeug überlassen.

2.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 2.2). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist weder die Frage, ob sich der Beschwerdeführer womöglich strafrechtlich etwas zu schulden hat kommen lassen – mithin ein Strafverfahren zu eröffnen war

– noch ob der diesbezügliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde. Vielmehr könnte ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Blutund Urinprobe überprüft werden, wogegen der Beschwerdeführer indes gar nicht vorgehen will. Er opponiert bloss gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtig festgestellt, dass dagegen eine Beschwerde nicht möglich ist (Art. 309 Abs. 3 StPO in fine). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur angeordneten Blutund Urinprobe überzeugen. Am 2. Juli 2017 waren die genauen Umstände des Unfallhergangs und der Fahrt mit dem Personenwagen unklar. Nach Massgabe der erwähnten gesetzlichen Grundlagen war die angeordnete Zwangsmassnahme daher rechtmässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin B.________

Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.