Recusal Request Against Prosecutor for Unification of Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a request for recusal (Ausstand) filed by an accused person against a public prosecutor who had unified two criminal proceedings against him: one for fraud, forgery of documents, and defamation, and a later one (also involving a co-accused) for defrauding creditors through asset reduction. The accused argued that the prosecutor was biased and had violated the presumption of innocence by taking steps that were too far-reaching, such as ordering a house search, improperly combining the two distinct proceedings, and transmitting a summons to the opposing party's lawyer in the first case, thereby revealing the existence of the second criminal matter. The court dismissed the recusal request, holding that a public prosecutor's alleged procedural errors or procedural acts, such as the unification of proceedings (which is permitted when a suspect commits multiple offenses), the ordering of investigations, or the issuance of a summons—even if potentially flawed—do not constitute grounds for recusal unless they involve particularly egregious or repeated errors that clearly demonstrate bias or a severe violation of official duties, which was not the case here, as the prosecutor’s actions did not objectively create the appearance of partiality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Ziff. 1 Bst, Art. 56 Bst, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 Bst; Recusal Request Against Prosecutor for Unification of Proceedings Dismissed: The accused argued that the prosecutor was biased and had violated the presumption of innocence by taking steps that were too far-reaching, such as ordering a house search, improperly combining the two distinct proceedings, and transmitting a summons to the opposing party's lawyer in the first case, thereby revealing the existence of the second criminal matter. The court dismissed the recusal request, holding that a public prosecutor's alleged procedural errors or procedural acts, such as the unification of proceedings (which is permitted when a suspect commits multiple offenses), the ordering of investigations, or the issuance of a summons—even if potentially flawed—do not constitute grounds for recusal unless they involve particularly egregious or repeated errors that clearly demonstrate bias or a severe violation of official duties, which was not the case here, as the prosecutor’s actions did not objectively create the appearance of partiality.
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KI-generiertThis provision dictates that the costs of the incident proceedings are charged to the applicant because the application was dismissed.
This provision establishes the jurisdiction of the Chamber of Appeal to decide on an application for recusation.
This provision establishes the procedural requirements (timing and substantiation) for submitting an application for recusation.
This provision is the substantive basis for the decision on the merits of the application for recusation (general clause for potential bias).
This provision on the joint prosecution of crimes was cited in the reasoning while rejecting the applicant's arguments regarding the merger of proceedings.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 256 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juli 2017
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Gesuchsteller
B.________ Beschuldigte 2
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, etc.
Erwägungen:
1. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eröffnete am 22. September 2016 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Ehrverletzungen zum Nachteil von D.________ (BM
16 38222). Am 23. Mai 2017 eröffnete Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der F.________ AG (BM 17 22885). Nachdem Staatsanwalt E.________ dieses Verfahren aufgrund interner Zuständigkeitsregeln (Vorbefassung) zur Vereinigung mit dem Verfahren BM 16 38222 an Staatsanwalt C.________ abgetreten hatte, vereinigte Letzterer am 8. Juni 2017 die beiden Verfahren. Am 14. Juni 2017 reichten der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft ein. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bat die Beschuldigten am 20. Juni 2017 um Mitteilung, ob es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle und falls ja, gegen welche Verfügungen/Verfahrenshandlungen sich diese richte. Unklar sei auch, ob ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ gestellt werde. Die Beschuldigten wurden darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe ohne ihren Gegenbericht ad acta gelegt werde (ohne Kostenerhebung). Am 28. Juni 2017 reichte der Beschuldigte 1 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
ein. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller hielt in seiner Replik vom 11. Juli 2017 am Ausstandsgesuch fest.
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf das formund fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann im Vorverfahren abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f.).
4. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, die Massnahmen, welche dieser im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung getroffen habe, gingen viel zu weit und würden Gerüchte, Verdächtigungen und Vermutungen blühen lassen. Der Gesuchsgegner habe in der Absicht einer Vorverurteilung gehandelt. Er hätte vorgängig sorgfältiger juristisch abklären müssen. Der Gesuchsgegner habe die Unschuldsvermutung verletzt. An einer fairen Behandlung werde gezweifelt. Konkret beanstandet der Gesuchsteller die Hausdurchsuchung sowie die Vorladung vom 8. Juni 2017 zur Einvernahme am
6. September 2017. Diese Vorladung betreffe nicht mehr wie ursprünglich nur die Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung und Ehrverletzungen, sondern auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Diese Vorladung sei dem Anwalt der Gegenpartei zugestellt worden, womit dieser auch über das andere Strafverfahren informiert worden sei. Ergänzend bringt er in der Replik vor, die Verfahrensvereinigung sei falsch, weil es keine Zusammenlegung von Straftaten gebe.
Die Strafverfahren hätten nichts gemeinsam. Die Konsequenz, dass dadurch zwei verschiedene Privatkläger Informationen erhielten, sei nicht hinzunehmen.
5. Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit damit hauptsächlich aus dem Vorgehen des Gesuchsgegners ab. Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw.
die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für einen Ausstand des Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3 und 3.2).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Mit Blick darauf stellt die Verfahrensvereinigung keine Verletzung der Amtspflicht dar. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden kann.
Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass solche Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Schwerwiegende krasse Verfahrensmängel sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Abgesehen davon stellt die erfolgte Vorladung zur Einvernahme noch keine Vorverurteilung dar. Auch insofern, als der Gesuchsgegner eine Kopie der Vorladung dem Anwalt der Gegenpartei zustellte, liegt keine Verletzung der Amtspflicht vor. Der Anwalt der Gegenpartei aus dem anderen Verfahren erhielt dadurch zwar Kenntnis vom neuen Strafverfahren, es scheint aber nicht beabsichtigt zu sein, dem Privatkläger in diesem Zusammenhang Parteireichte einzuräumen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Gesuchstellers. Das Vorgehen des Gesuchsgegners vermag folglich keinen Anschein von Befangenheit zu begründen.
Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1/Gesuchsteller
- dem Gesuchsgegner (mit den Akten)
Bern, 19. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.