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BK 2017 197 • OG BE BK 2017 197 KI-generiert

Complainant's Appeal of Non-Prosecution for Alleged Property Crimes

Geschäftsnummer BK 2017 197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a criminal complainant's appeal against a regional prosecutor's decision not to initiate proceedings against an unknown person and a specifically named individual for alleged property crimes that occurred between 2005 and 2017. The complainant made vague allegations, including that the named individual was involved in "criminal elements" and had stolen money, but the submissions were unclear and lacked specific details to substantiate a crime, and police inquiries yielded no relevant information or documentation concerning the allegations. The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, confirming that the initial submissions did not establish any initial suspicion of a criminal offense, and it is not the role of the criminal prosecution authority to conduct a "fishing expedition" for potential evidence or crimes.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Complainant's Appeal of Non-Prosecution for Alleged Property Crimes: The complainant made vague allegations, including that the named individual was involved in "criminal elements" and had stolen money, but the submissions were unclear and lacked specific details to substantiate a crime, and police inquiries yielded no relevant information or documentation concerning the allegations. The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, confirming that the initial submissions did not establish any initial suspicion of a criminal offense, and it is not the role of the criminal prosecution authority to conduct a "fishing expedition" for potential evidence or crimes.

Schlagwörter

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Vermögensdelikte strafbares Verhalten Strafantrag Säumnis der Staatsanwaltschaft Regionalpolizei Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the right to file an appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office, which guided the subsequent procedural findings in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 197 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2017

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft resp. A.________ Beschuldigte

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen evtl. Vermögensdelikt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2017 (BM 17 9989)

Erwägungen:

1. Am 2. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, A.________ wegen evtl. Vermögensdelikten zwischen 2005 und 2017 nicht an die Hand. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern nahm der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Bezug auf diese Verfügung und verlangte die Durchführung eines Beweis-/Feststellungsverfahren. Damit reichte er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Am 16.

Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF

600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Zudem reichte er unaufgefordert weitere Kopien unter anderem der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 ein mit dem Vermerk «In Memoria: Offi.Delikte Strafuntersuchungen Amtes wegen».

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art.

390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Strafkläger wegen eventueller Vermögensdelikte hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Am 2. März 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin wirft er der A.________, wohl im Zusammenhang mit einem oder zwei seiner Konten, ein deliktisches Verhalten vor (A.________ habe sich in kriminelle Elemente eingelassen). Zudem führte er aus, dass sich vollständige Infos bei der Kantonspolizei befinden würden. Die Staatsanwaltschaft fragte in der Folge beim Polizeikommando nach und ersuchte um Zustellung von Unterlagen. Am

13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein. Er scheint darin davon auszugehen, dass ihm die A.________ Geld gestohlen habe («…. Raubgut wieder zurückzuerhalten»). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017 ergibt sich, dass in ihren Systemen keine Angaben über den Beschwerdeführer und keine Detailunterlagen in Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die A.________ vorgefunden werden konnten.

4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass den Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen sei, wie sich die A.________ ihm gegenüber hätte strafbar gemacht haben sollen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind unklar und begründen keinen Anfangsverdacht, zumal auch die Nachforschungen bei der Polizei nichts zur Klärung beitragen konnten. Auch aus der Beschwerde und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der A.________. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern beispielsweise die Medienberichte in einem Zusammenhang mit seinen Vorwürfen stehen. Gleiches gilt für die am 29. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen.

Das Verfahren wurde mangels Anfangsverdacht zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 8. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.